{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00555_2016-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216816&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "12d95257fe35686e2ab95e7ad231ab84"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00555"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2016  VB.2015.00555"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2016  VB.2015.00555"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2016  VB.2015.00555"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission / Beschaffungsrecht | Aufsicht des Regierungsrats, subjektiver Geltungsbereich des Beschaffungsrechts, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, Listenspital Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Eine Aktiengesellschaft ist zur Beschwerde gegen eine Anordnung legitimiert, die s\u00e4mtlichen (auch zuk\u00fcnftigen) Mitgliedern ihres leitenden Organs unter Strafandrohung eine Verpflichtung auferlegt (E. 1.3.3). Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Aufsicht \u00fcber Vergabestellen im Sinn einer pr\u00e4ventiven Aufsichtsmassnahme Weisungen zum subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts erlassen (E. 2.1 f.). Die Mitarbeitenden einer Vergabestelle stehen nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts nicht unter der Dienstaufsicht des Regierungsrats; das Recht zur Dienstaufsicht ergibt sich hier auch nicht aus dem Gemeindegesetz. Soweit die Mitglieder des Leitungsorgans unter Strafandrohung verpflichtet werden, die Bestimmungen des Beschaffungsrechts einzuhalten, erweist sich die Ausgangsverf\u00fcgung deshalb als rechtswidrig (E. 2.3). Privatrechtlich organisierte Auftraggebende fallen in den subjektiven Geltungsbereich der IV\u00f6B, wenn es sich um Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts handelt. Eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts liegt vor, wenn sie zum besonderen Zweck gegr\u00fcndet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erf\u00fcllen, die keinen gewerblichen Charakter haben, sie Rechtspers\u00f6nlichkeit hat und ihre Aktivit\u00e4ten mehrheitlich \u00f6ffentlich finanziert werden oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung \u00f6ffentlich beeinflusst oder das Leitungsorgan mehrheitlich \u00f6ffentlich bestimmt wird (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit (E. 3.3). Als Listenspital ist die Beschwerdef\u00fchrerin zum besonderen Zweck gegr\u00fcndet worden, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu erf\u00fcllen (E. 4.1). Im Bereich der Listenspit\u00e4ler herrscht kein freier Wettbewerb, weshalb die T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin keinen gewerblichen Charakter hat (E. 4.2-7). Die Gesch\u00e4ftsleitung der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht\u00f6ffentlich beeinflusst (E. 5.2).\rDa nur Gemeinden Aktion\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrerin sind, wird deren Leitungsorgan \u00f6ffentlich bestimmt (E. 5.3).\rOffengelassen, ob die Aktivit\u00e4ten mehrheitlich \u00f6ffentlich finanziert werden (E. 5.4).\rDie Beschwerdef\u00fchrerin ist eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts und f\u00e4llt damit in den subjektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts (E. 6.1).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:39", "Checksum": "ab9217c0c9cc8b4744b1175627716acd"}