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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00563
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1973 geborener Staatsangehöriger eines Landes ausserhalb von EU/EFTA, verheiratete
sich im Jahr 1996 "nach Brauch" mit C, einer 1979 geborenen
Landsfrau. Im gleichen Jahr reisten die beiden in die Schweiz ein und ersuchten
erfolglos um Asyl; im Jahr 1999 wurden sie vorläufig aufgenommen.
C gebar im Jahr
2000 in Kilchberg ein Kind (D). Im Geburtsregister
wurde nur die Mutter, hingegen kein Vater eingetragen. Ende Mai 2000 reiste die Familie ins Heimatland zurück, wo 2001 E geboren wurde;
auch bei E wurde (vorerst) kein Vater registriert.
Im August 2002 reiste A illegal erneut
in die Schweiz ein; im Oktober 2002 wurde er ins Heimatland ausgeschafft.
B. A
heiratete im Jahr 2003 die 1952 geborene F, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Landsfrau. In der Folge ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung und gab in
diesem Rahmen an, weder je nach Brauch verheiratet gewesen zu sein noch Kinder
zu haben. Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihm eine
Aufenthaltsbewilligung. Weil die Eheleute sich schon kurz nach seiner Einreise
in die Schweiz getrennt hatten, wies die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) des Kantons Zürich am 23. Februar 2005 ein Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab.
C. Nachdem
die Ehe mit F geschieden worden war, heiratete A 2006 die 1987 geborene
Schweizerin G. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung
und am 9. Mai 2011 die Niederlassungsbewilligung.
D. Am 26. Januar
2013 ersuchte A um Bewilligung des Familiennachzugs für D und E. Am 16. Mai
2013 anerkannte er diese als seine leiblichen Kinder. D und E ersuchten je am 4. Juli
2013 um eine Einreisebewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche vom
26. Januar bzw. 4. Juli 2013 mit Verfügung vom 19. Februar 2015
ab.
II.
Mit Rekurs vom 24. März 2015 liess A
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 19. Februar
2015 aufzuheben und der Familiennachzug von D und E zu
bewilligen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. August
2015 ab (Dispositiv-Ziff. I) und wies das Migrationsamt in Dispositiv-Ziff. II
an zu prüfen, ob die Niederlassungsbewilligung von
A zu widerrufen sei.
III.
A liess am 14. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 19. Februar
2015 aufzuheben und der Familiennachzug von D und E zu
bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 24./25. September 2015 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht
nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Die
Vorinstanz hat den Beschwerdegegner in Dispositiv-Ziff. II zu prüfen angewiesen,
ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen sei. Dabei
handelt es sich nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide können nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Beides wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit
mit der Beschwerde im Ergebnis auch verlangt wird, es sei Dispositiv-Ziff. II
des Rekursentscheids aufzuheben, lässt sich deshalb darauf nicht eintreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde
einzutreten, wobei für das vorliegende Verfahren vom (einstweiligen)
Fortbestand der Niederlassungsbewilligung von A auszugehen ist.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 [AuG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AuG muss dieser Anspruch
auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren,
für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des
Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
geltend gemacht werden. Ist die Einreise (des nachziehenden Ehegatten) vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das
Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden, läuft die Nachzugsfrist übergangsrechtlich
ab dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die anwendbaren
Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,
wobei sich bei Kindern unter zwölf Jahren eine noch laufende fünfjährige Frist
mit Vollendung des zwölften Lebensjahres auf maximal ein Jahr verkürzt
(BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 3.5). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein
Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).
Wird dem in der Schweiz lebenden
Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bedingt zu einer Erneuerung vorgenannter
Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch
auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während er im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte, den damit
verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393 E. 3
mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, erst mit der Anerkennung der Vaterschaft am 16. Mai
2013 sei ein rechtliches Familienverhältnis zwischen ihm und D sowie E entstanden
und hätten die Fristen im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG zu
laufen begonnen. Mit dem schon am 26. Januar 2013 eingereichten
Nachzugsgesuch seien die Nachzugsfristen demnach eingehalten.
Mit "Entstehung des
Familienverhältnisses" als fristauslösendem Alternativkriterium zur
Erteilung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sollten
entstehungsgeschichtlich jene Fälle erfasst werden, in denen die Geburt eines
Kindes erst nach Einreise (und rechtmässiger Anwesenheit) des Ausländers
erfolgt (Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 3709 ff., 3794, zu Art. 46).
In der Literatur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass, soweit das
Kindesverhältnis erst durch ein Anerkennungsverfahren, im Rahmen eines
Vaterschaftsprozesses oder durch Adoption entstanden ist, der Fristenlauf
(erst) mit der rechtskräftigen Begründung dieses Kindesverhältnisses beginnt
(Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 47
AuG N. 5; ähnlich Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 47 N. 17). Dieser Auffassung ist die
Kammer in einem Entscheid vom 19. November 2014 grundsätzlich gefolgt und
hat für die Berechnung der Nachzugsfrist auf den Zeitpunkt der Entstehung des
rechtlichen Kindsverhältnisses abgestellt, jedoch darauf hinwiesen, ein
früherer Fristbeginn könne allenfalls dann angenommen werden, wenn zur Umgehung
der Nachzugsfristen (zunächst) auf die rechtliche Begründung des
Kindsverhältnisses verzichtet worden sei (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00509, E. 2.3).
An dieser Auffassung lässt sich aus den nachfolgenden
Gründen nicht festhalten: Nachzugsfristen des
Ausländergesetzes dienen einerseits der rechtzeitigen
Integration, weil nachgezogene Kinder sich umso besser integrieren können, je
früher sie nachgezogen worden sind und je länger sie dadurch den
schweizerischen Schulunterricht besucht und die deutsche Sprache gelernt haben.
Anderseits soll damit verhindert werden, dass vom Familiennachzugsgesuch in
rechtsmissbräuchlicher Weise erst Gebrauch gemacht wird, kurz bevor das Kind
das erwerbsfähige Alter erreicht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.).
Sollen Kinder nachgezogen werden, muss dies nach dem klaren Willen des
Gesetzgebers möglichst rasch geschehen. Im Sinn des gesetzgeberischen
Willens ist für den Fristenlauf deshalb massgebend, ab welchem Zeitpunkt es der
nachziehungswilligen Person tatsächlich möglich gewesen wäre, vom Nachzugsrecht
Gebrauch zu machen. Ob sie dafür zunächst noch rechtliche Hindernisse wie eine
fehlende Anerkennung oder ein fehlendes Sorgerecht (zu Letzterem VGr, 23. Juli
2012, VB.2012.00348, E. 2.2 f. [nicht unter www.vgrzh.ch]) beseitigen
muss, kann hingegen keine Rolle spielen, sofern ihr entsprechende Handlungen
möglich und zumutbar waren. Wurde das rechtliche
Kindsverhältnis wie hier durch Anerkennung begründet, ist
deshalb nicht erst auf den Zeitpunkt der Anerkennung abzustellen, sondern ist entscheidend, ab welchem Zeitpunkt faktisch und
rechtlich die Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf
denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende
Kenntnis von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und
anderseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehen, welche der
Anerkennung entgegenstehen (namentlich die rechtliche Vaterschaft eines anderen
Mannes). Würde stattdessen einzig auf die rechtliche Entstehung des Kindsverhältnisses
abgestellt, könnte die ausländische Person in Fällen wie dem
vorliegenden den Beginn des Fristenlaufs massgeblich beeinflussen und dadurch
den Nachzug hinausschieben; dies entspricht offenkundig nicht
der Intention des Gesetzgebers. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass in
solchen Fällen der Nachzug nur abgelehnt werden könnte, wenn das Verhalten der
beteiligten Personen rechtsmissbräuchlich
im Sinn von Art. 51 Abs. 1 bzw. Abs. 2 je lit. a AuG wäre.
Vorliegend hat der Vater des
Beschwerdeführers dessen Kinder seit dem Jahr 2003 in Obhut. Der
Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren ausführen lassen, er habe
zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt, dass es sich bei
D und E um seine Kinder
handle. Dass er diese Aussage im Beschwerdeverfahren
zu relativieren versucht, erscheint zweckgerichtet und
nicht glaubhaft. Sein Vater hätte sich kaum um die
Kinder gekümmert, wenn Zweifel über die Vaterschaft
bestanden hätten. In diesem Sinn liess der Beschwerdeführer in der Eingabe
vom 18. Juni 2014 ausführen, er hätte D und E nicht in der Obhut seines
Vaters belassen, wenn er an seiner Vaterschaft gezweifelt hätte. Auch hätte der
Beschwerdeführer bei ernsthaften Zweifeln betreffend seine Vaterschaft seine
Kinder kaum mit einem Betrag von Fr. 500.- bis Fr. 700.- pro Monat
unterstützt und sie monatlich im Heimatland besucht. Zudem
hat der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt, bevor der vom
Beschwerdegegner verlangte DNA-Test durchgeführt worden war. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb in jenem Zeitpunkt angebliche vorangehende Zweifel
plötzlich beseitigt gewesen sein sollen.
Sodann bestanden keine rechtlichen
Hürden, die einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer
entgegengestanden hätten. Es bedurfte dafür auch in seinem Heimatland einzig einer Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden. Der Beschwerdeführer führt aus, wenn er seine
Kinder erst im Jahr 2013 anerkannt habe, sei das einzig darauf zurückzuführen,
dass er erst in jenem Zeitpunkt ein "offizielles Dokument" benötigt
habe, um seine Vaterschaft zu belegen. Es sei aber "offensichtlich",
dass er die Kinder "schon vor dem 16. Mai 2013 als seine leiblichen
Kinder erachtete". Demnach wäre es dem Beschwerdeführer
spätestens ab dem Jahr 2003 ohne weitere Probleme möglich gewesen, das
Familienverhältnis auch in rechtlicher Hinsicht zu begründen. Somit ist für die Entstehung des Familienverhältnisses nach Art. 47
Abs. 3 lit. b AuG auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
2.3 Weil das
Familienverhältnis im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG nach
dem Gesagten vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes entstanden ist, begannen
die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 zu laufen und endeten für beide
Kinder am 31. Dezember 2012. Das Nachzugsgesuch vom 26. Januar 2013
erweist sich demnach als verspätet.
2.4 Vorliegend
bestünde im Übrigen auch dann kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn die
Nachzugsfrist erst mit der Anerkennung zu laufen begonnen hätte. Nach Art. 51
Abs. 2 lit. a AuG erlöschen Ansprüche nach Art. 43 Abs. 1
AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Wie vorstehend
dargelegt, hatte der Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel, dass es sich
bei D und E um seine Kinder handle, und es bestanden keine tatsächlichen oder
rechtlichen Hürden, welche einer früheren Anerkennung entgegengestanden hätten.
Die Anerkennung erfolgte nach der Darstellung des Beschwerdeführers einzig,
weil diese "für die Durchsetzung des Familiennachzugs benötigt
wurde". Unter diesen Umständen erweist sich die Berufung auf die späte
Kindsanerkennung zwecks Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich, weil dieses
Vorgehen offenkundig einzig der Umgehung der in Art. 47 Abs. 1 AuG
statuierten Nachzugsfristen dient.
3.
3.1 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4
AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor,
wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dabei
ist auch dem Sinn der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die
Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll.
Die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Immerhin hat sich die Prüfung, ob
wichtige familiäre Gründe vorliegen, an Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) zu orientieren (BGr, 20. Juni 2012,
2C_888/2011, E. 3.1, und 25. Februar 2011, 2C_709/2011, E. 5.1.1).
Im Rahmen dieser Prüfung sind – analog zur altrechtlichen Familiennachzugspraxis
(vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 S. 291, 136 II 78 E. 4.7
S. 86) – die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre
Situation des Kindes sowie seine Integrationschancen und
Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei sind
namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen
Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter
das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Dem ist auch bei
einer Änderung der Betreuungssituation (beispielsweise wegen des Todes der
bisherigen Betreuungsperson) insofern Rechnung zu tragen, als es zu untersuchen
gilt, ob im Heimatland des Kindes zu seinen Gunsten Alternativen bestehen, die
seinen Bedürfnissen und Möglichkeiten besser gerecht werden (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Vater und die Stiefmutter
litten an gesundheitlichen Problemen, welche ihre Möglichkeiten zur Betreuung
von D und E beeinträchtigten. Verschiedene Ärzte eines Spitals in der Heimat
haben am gleichen Tagen unterschiedliche Gebrechen des 67 Jahre alten
Grossvaters bestätigt: Dieser soll an einer Kniegelenksarthrose und
degenerativen Veränderungen an den Wirbelkörpern leiden, wobei unklar bleibt,
inwiefern dies seine Betreuungsfähigkeit einschränkt. Weiter wird ihm
bescheinigt, er habe wegen verschiedener weiterer Leiden (Bluthochdruck,
Bronchitis, Magenschleimhautentzündung) eine "Reduzierte psychophysische
Fähigkeit", und schliesslich sei er wegen einer Depression
"[u]nfähig, er kann nicht für die Kinder sorgen". Die 66 Jahre alte
Stiefgrossmutter soll anhaltende Schmerzen als Folge einer Lumbalpunktion sowie
im rechten Bein haben und ebenfalls unfähig sein, für die Kinder zu sorgen. Den
fast nur aus Stichwörtern bestehenden "Arztberichten" lässt sich
überhaupt nicht entnehmen, weshalb die Grosseltern wegen der beschriebenen
Leiden nicht mehr in der Lage sein sollen, die 14 und 15 Jahre alten Kinder des
Beschwerdeführers zu betreuen. Die aufgeführten Diagnosen lassen diesen Schluss
nicht ohne Weiteres zu. Sodann erwecken die "Arztberichte" in ihrer
Aufmachung und ihrem Inhalt den Eindruck von Gefälligkeitszeugnissen. Es vermag
jedenfalls nicht zu überzeugen, dass eine Betreuung der damals noch jüngeren
Kinder des Beschwerdeführers bis Ende 2012 ohne Probleme möglich war, dies hingegen
im Jugendalter, in dem die Kinder bedeutend weniger Betreuung benötigen,
plötzlich nicht mehr möglich sein soll.
Selbst wenn den Grosseltern die Betreuung tatsächlich
nicht mehr möglich wäre, lebte die Kindsmutter in der gleichen Ortschaft wie
die Kinder. Die Kinder sollen ein "angenehmes Verhältnis" zur Mutter
haben. Dass diese bisher keinen Anteil an der Kindsbetreuung geleistet haben
soll, vermag nichts daran zu ändern, dass sie hierzu als Elternteil grundsätzlich
verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt für die unsubstanziiert behauptete
ablehnende Haltung des heutigen Lebenspartners der Mutter.
Somit bestehen im Heimatland weiterhin
Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder des Beschwerdeführers. Darüber hinaus
sind diese in einem Alter, in welchem sie – wenn überhaupt – die Volksschule in
der Schweiz nur noch während kurzer Zeit besuchen könnten. Die deshalb zu
befürchtenden Integrationsschwierigkeiten stehen einem nachträglichen
Familiennachzug entgegen. Demnach liegen keine wichtigen Gründe für einen
ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…