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VB.2015.00564
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben: I. A war ab dem 1. April 2001 als diplomierte Pflegefachfrau für das Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig; sie arbeitete zuletzt als Gruppenleiterin auf der Dialysestation. Im August 2008 wurde die Flächendesinfektion der Dialysestation umgestellt und neu das Desinfektionsmittel Terralin Protect eingesetzt. Ab Ende September 2008 war A wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ein beigezogener Vertrauensarzt kam mit Bericht vom 4. November 2009 zum Schluss, A sei im angestammten Beruf dauernd vollständig arbeitsunfähig. Die SUVA erklärte A mit Schreiben vom 23. November 2009 ab dem 1. November 2009 als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Terralin Protect. Mit (nicht als solcher bezeichneter) Verfügung vom 26. März 2010 entliess das KSW A invaliditätshalber per Ende April 2010. Am 15. März 2011 liess A bei der Spitaldirektion des KSW beantragen, es sei ihr gegenüber für die Folgen des Einsatzes des Desinfektionsmittels Terralin Protect die volle Haftung des KSW anzuerkennen und ihr Schadenersatz in der Höhe von "mindestens Fr. 100'000.- nebst Genugtuung (Beträge sind noch zu präzisieren) und Anwaltskostenersatz" auszurichten. Mit ergänzendem Begehren vom 27. Mai 2014 liess sie neu beantragen, ihr sei unter Entschädigungsfolge "der Betrag von mindestens Fr. 1'597'670.- auszurichten". Die Spitaldirektion lehnte das Haftungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sinngemäss ab. II. Mit Beschluss vom 24. August 2015 wies der Spitalrat des KSW den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete sie in Dispositiv-Ziff. 3, dem KSW eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen. III. A liess am 15. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr unter Anerkennung der vollen Haftung des KSW für die Folgen des Einsatzes des Desinfektionsmittels Terralin Protect "der Betrag von mindestens Fr. 1'116'150.- auszurichten", eventualiter die Angelegenheit an den Spitalrat zurückzuweisen. Der Spitalrat verzichtete am 8./9. Oktober 2015 auf Vernehmlassung; die Spitaldirektion liess mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schliessen. Am 25. Oktober 2015 nahm A hierzu sowie zur ihr vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Rekursantwort unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge Stellung. Die Spitaldirektion äusserte sich am 13./14. Dezember 2015 erneut. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Spitalrats des KSW im Rahmen eines Rekursverfahrens über Anordnungen der Spitaldirektion etwa betreffend Haftungsansprüche von Angestellten nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG, LS 813.16) und § 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, vor Verwaltungsgericht könnten keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, weil es sich beim Spitalrat um eine gerichtliche Behörde handle und neue Tatsachenbehauptungen deshalb nach § 52 Abs. 2 VRG nur soweit zulässig seien, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Spitalrat ist neben seiner Funktion als Rekursbehörde das oberste Führungsorgan des Beschwerdegegners (§ 10 Abs. 1 KSWG) und erfüllt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gerichtliche Behörde (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) offenkundig nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, weshalb neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihr die Rekursantwort nicht zugestellt und damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. 2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff.). Dieses "Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel: in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff., auch zum Folgenden; kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 527). Dieses eingeschränkte Replikrecht vor nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon, Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich, Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Hier hätte die Vorinstanz deshalb der Beschwerdeführerin die Rekursantwort zumindest zur Kenntnisnahme zustellen müssen. Angesichts des Umstands, dass mit der Rekursantwort Beweismittel eingereicht wurden und diese neue Behauptungen enthält, die zumindest geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, hätte der Beschwerdeführerin sodann auch im Rahmen des "Replikrechts im engeren Sinn" zwingend Frist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen. Indem die Vorinstanz weder die Rekursantwort der Beschwerdeführerin zustellte noch ihr die Möglichkeit einräumte, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin erhielt im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, sich zum Inhalt der Rekursantwort und zu den damit eingereichten Beweismitteln zu äussern. Das Verwaltungsgericht kann die vorliegende Angelegenheit – wo es nur um Rechts- und Sachverhaltsfragen, hingegen nicht um Ermessensausübung geht – mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Weil eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, rechtfertigt sich eine Heilung im Beschwerdeverfahren. 2.2.4 Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, hat sie diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. In solchen Fällen sind die Kosten nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sondern auch nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung wurde hier durch die Vorinstanz verursacht, ohne dass die Parteien darauf einen Einfluss gehabt hätten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten teilweise der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. zur Kostenauflage an die Vorinstanz VGr, 4. September 2013, VB.2013.00052, E. 6, und 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). 3. 3.1 Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton für den Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen in Frage, also auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte des haftpflichtigen Gemeinwesens (RB 1977 Nr. 25). Gemäss § 3 Abs. 1 HaftungsG gilt dieses Gesetz auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Beschwerdegegner ist als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt organisiert (vgl. § 1 KSWG) und fällt damit in den Anwendungsbereich des Haftungsgesetzes. Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der öffentlichen Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht. Entgegen der im Rekurs geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin findet die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG – im Gegensatz zur Klagefrist gemäss Abs. 2 – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung. Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, die Verwirkungsfrist habe vorliegend spätestens am 5. Februar 2009 zu laufen begonnen; der geltend gemachte Anspruch sei deshalb bei Einreichung des Haftungsbegehrens am 15. März 2011 verwirkt gewesen. 3.2 Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in dem Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuziehen (§ 29 HaftungsG; VGr, 23. August 1985, ZBl 87/1986, S. 167, E. 1 f.). Strittig ist hier einzig, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin genügende Kenntnis vom Schaden hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 60 OR liegt eine genügende Schadenskenntnis vor, wenn die geschädigte Person die Existenz eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, das heisst alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, und nicht derjenige, in dem sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis vom Schaden hätte haben können (BGE 136 III 322 E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1). Entsteht der Schaden im Rahmen eines Dauersachverhalts, beginnt die Verwirkungsfrist erst zu laufen, wenn der gesamte Vorgang abgeschlossen ist (BGE 112 II 118 E. 4). Dabei darf jedoch nicht zugewartet werden, bis der genaue Schadensbetrag bekannt ist; es genügt, wenn die geschädigte Person den Schaden so weit kennt, dass sie in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256). Für Schäden aus Arbeitsunfähigkeit zufolge Invalidität bedeutet dies gemäss Bundesgericht, "dass die Verjährung jedenfalls nicht zu laufen beginnt, solange noch eine markante Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. […] Für die Annahme einer fristauslösenden Schadenskenntnis des Geschädigten reicht deshalb aus, wenn nach Auffassung der Experten der medizinische Sachverhalt stabilisiert und der Grad der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit mindestens annäherungsweise bestimmt ist und der Geschädigte aufgrund der medizinischen Berichte weiss, welchen weiteren Verlauf sein Zustand nehmen kann" (BGr, 1. September 1999, 4C.151/1999, E. 2 [nicht unter www.bger.ch, aber unter www.swisslex.ch, SG 1999 Nr. 1417]). 3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ärztlicher Berichte vom Herbst 2008 bzw. Januar/Februar 2009 Kenntnis davon haben müssen, dass sie im Beruf einer Pflegefachfrau dauernd arbeitsunfähig sein werde. Dr. E empfahl der Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 16. Oktober 2008, "diese Substanz" (Terralin Protect) zu meiden; der Arbeitgeber solle das Mittel der Flächendesinfektion wechseln. Gemäss einem Bericht der medizinischen Klinik des Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin "als ungeeignet für die Arbeit mit Exposition gegenüber Terralin Protect zu bezeichnen". Für sie müsse eine neue Aufgabe ohne Terralin-Exposition gesucht oder das Wisch-Desinfektionsmittel in der Dialyseabteilung gewechselt werden. In einem Bericht der Klinik F vom 16. Januar 2009 wurde unter anderem eine "Meldung des Verdachts auf Berufserkrankung beim Unfallversicherer" empfohlen. Sodann ergibt sich aus einem Besuchsbericht der SUVA vom 5. Februar 2009, dass der aktuelle Zustand noch als Folge des früheren Umgangs mit Terralin Protect gesehen werden könne, diese Beurteilung mit der Beschwerdeführerin besprochen und durch weitere Abklärungen zu überprüfen sei; diese Abklärungen wurden unter "Procedere" festgelegt. In der Folge wurden verschiedene Arbeitsversuche unternommen. In einem Bericht der Medizinischen Klinik des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2009 wurde festgehalten, gemäss einer Besprechung vom Vortag sei eine äquivalente Alternativtätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Eine alternative Tätigkeit sei denkbar, hätte jedoch finanzielle Einbussen sowie allenfalls Umschulungen zur Folge. Der von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beigezogene Vertrauensarzt kam schliesslich mit Bericht vom 4. November 2009 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Pflegefachfrau dauernd vollständig arbeitsunfähig, also (berufs)invalid. Das vorliegende Schadenersatzbegehren wird mit einer als Folge der Exposition gegenüber Terralin Protect entstandenen Berufsinvalidität begründet. Davon bzw. vom damit einhergehenden Schaden hatte die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners – frühestens Mitte Juli 2009 Kenntnis, als ihr eröffnet wurde, sie müsse sich nach einer alternativen Tätigkeit umsehen und damit allenfalls auch umschulen lassen und Lohneinbussen in Kauf nehmen. Das Haftungsbegehren datiert vom 15. März 2011 und erfolgte demnach klar innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Haftungsbegehren im Wesentlichen damit, sie habe aufgrund einer Exposition gegenüber Terralin Protect am Arbeitsplatz eine gesundheitliche Schädigung erlitten, die zu einer dauerhaften Berufsinvalidität geführt habe. Eine Staatshaftung setzt den Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. § 6 und 12 HaftungsG; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3112 ff.). 4.2 Widerrechtlichkeit liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 4.6.1; vgl. hierzu auch Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 163 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls bei Geschädigten, die – wie die Beschwerdeführerin – in einer Sonderbeziehung zum in die Pflicht genommenen öffentlichrechtlichen Haftungssubjekt stehen, ist die Widerrechtlichkeit nicht allein schon gegeben, weil ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. Vielmehr bleibt dem öffentlichrechtlichen Haftungssjubjekt der Entlastungsbeweis der Erfüllung seiner Amtspflicht vorbehalten. Bei behaupteten haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist deshalb zu prüfen, ob das öffentlichrechtliche Haftungssubjekt als Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat. Analog der Rechtslage im privaten Arbeitsrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (RB 2005 Nr. 111 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Schädigung ihrer Gesundheit geltend. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdegegner seine Pflicht verletzt hat, die Gesundheit der Angestellten mit geeigneten Massnahmen zu schützen (vgl. § 1 Abs. 2 des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 [LS 813.162] in Verbindung mit § 39 des Personalgesetzes [des Kantons Zürich] vom 27. September 1998 [LS 177.10]; Art. 6 Abs. 1 f. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [ArG, SR 822.11]). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war beim Beschwerdegegner als "Gruppenleiterin Dialyse" tätig. Im Sommer 2008 wurde in der Dialyseabteilung – während einer Abwesenheit der Beschwerdeführerin – ein neues Desinfektionsverfahren sowie Terralin Protect als neues Mittel für die Flächendesinfektion eingeführt; die Beschwerdeführerin war über den Wechsel des Desinfektionsverfahrens vorgängig informiert worden. 4.3.3 Im Haftungsbegehren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nie Informationen über den Umgang mit Terralin Protect erhalten, wie sie im Sicherheitsdatenblatt gemäss Chemikalienverordnung zu diesem Mittel aufgeführt seien. Nach Art. 54 Abs. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (aChemV; AS 2005, 2721 ff.) musste, wer Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, diesen ein Sicherheitsdatenblatt abgeben. Nach Art. 70 Abs. 2 aChemV müssen die auf der Verpackung und ebendiesem Blatt angegebenen Hinweise im Umgang mit diesen Stoffen berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den gewerblichen Umgang mit Stoffen, welche in den Anwendungsbereich der Chemiekalienverordnung fallen, betreffen hingegen nicht die Pflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber den Angestellten. Der Beschwerdegegner war deshalb gestützt auf die Chemikalienverordnung nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben bzw. sie über den Inhalt desselben aufzuklären. Eine solche Pflicht ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (SR 813.12). Es kann deshalb offenbleiben, in den Anwendungsbereich welcher dieser Verordnungen Flächendesinfektionsmittel fallen. 4.3.4 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ArG sind die Arbeitgebenden verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) müssen Arbeitgebende dafür sorgen, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes; diese Information und diese Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Die Art der Anleitung bestimmt sich nach Bildung und Fähigkeiten der Arbeitnehmenden sowie vorhersehbarer Unaufmerksamkeit und Unvorsichtigkeit (Roland Müller, Arbeitsgesetz, 7. A., Zürich 2009, Art. 6 N. 5 Abs. 3 mit Hinweisen; Staatssekretariat für Wirtschaft, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, Art. 5 ArGV 3 S. 1 [www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/00027/01625/index.html]). 4.3.5 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei über die Gefahren für die Gesundheit bei der Verwendung von Terralin Protect nicht hinreichend informiert worden. Der Beschwerdegegner habe sie nicht auf die mögliche schleimhautreizende Wirkung hingewiesen. Weiter müsse gemäss Sicherheitsdatenblatt für eine sichere Handhabung eine persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Sodann sei Terralin Protect nicht mit der üblichen Konzentration von 0,5 %, sondern mit einer Konzentration von 2 % verwendet worden. Aus dem Sicherheitsdatenblatt ergeben sich keine besonderen Schutzmassnahmen im Umgang mit dem verdünnten Präparat. Einzig bezüglich der Handhabung des Konzentrats werden das Tragen einer Schutzausrüstung und die Vermeidung einer Aerosolbildung empfohlen. Da die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen nur der im Verhältnis 1 zu 50 verdünnten Lösung ausgesetzt war, bestand aufgrund des Wechsels des Desinfektionsmittels keine erhöhte Gefahr für die Gesundheit der Angestellten und damit aufgrund des Sicherheitsdatenblatts auch keine Veranlassung des Arbeitgebers, die Angestellten über spezielle Risiken im Umgang mit Terralin Protect aufzuklären. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokoll einer Sitzung vom 26. November 2008 ergibt sich denn auch, dass Terralin Protect beim Beschwerdegegner bereits seit 15 Jahren eingesetzt werde und – mit Ausnahme von sehr seltenen Kontaktirritationen – keine Probleme aufgetreten seien; "solche Irritationen" würden in der Literatur zwar beschrieben, seien aber sehr selten und verschwänden erfahrungsgemäss bei einer Reduktion der Konzentration. Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein "Merkblatt" mit dem Titel "Zur Toxikologie und Verträglichkeit des Präparates TERRALIN® protect" zu den Akten (im Folgenden Merkblatt Toxikologie). Aus dem Dokument ergibt sich indes nicht, in welchem Zusammenhang dieses steht; auch die Beschwerdeführerin macht hierzu keine näheren Angaben. Es ist deshalb namentlich nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner Kenntnis vom Inhalt dieses Dokuments hätte haben müssen. Sodann ergibt sich aus diesem Dokument nur, dass die Anwender bei einer Konzentration von 2 % auf die schleimhautreizenden Wirkungen hinzuweisen seien; zudem sei das Einatmen von Sprühnebel zu vermeiden. Aus dem gleichen Dokument ergibt sich aber auch, dass chronische Wirkungen auf das Personal bei sachgerechtem Umgang nicht zu erwarten seien. Wie beim Sicherheitsdatenblatt ergeben sich auch aus der Produktinformation des Herstellers keine Warnhinweise betreffend eine schleimhautreizende Wirkung des Präparats. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner überhaupt Kenntnis von einem solchen Warnhinweis haben konnte. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Desinfektionsmittel aufgrund ihrer Bestandteile generell eine Reizwirkung auf die oberen und unteren Atemwege ausüben können (vgl. hierzu SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, Verhütung gesundheitlicher Gefahren bei der Desinfektion von Flächen und Instrumenten in Spital und Praxis, Luzern 2008 [abrufbar unter: www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=46&page=1272], S. 3). Angesichts des häufigen Einsatzes von Desinfektionsmitteln im Spital im Allgemeinen und in gefährdeten Bereichen wie einer Dialysestation im Besonderen dürfen Arbeitgebende von einer ausgebildeten Pflegefachfrau schon aufgrund ihrer Berufsausbildung erwarten, dass sie mit den Gefahren im Umgang mit Desinfektionsmitteln vertraut ist. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass diese – wenn auch vor geraumer Zeit – eine Zusatzqualifikation als "Hygiene-Fachschwester" erworben hatte. Ein Hinweis auf die bei Desinfektionsmittel generell möglichen Reizungen der Atemwege wäre unter den gegebenen Umständen nur notwendig gewesen, wenn bei der Verwendung von Terralin Protect eine höhere Gefahr von Schleimhautreizungen bestanden hätte. Solches geht indes auch aus dem Merkblatt Toxikologie nicht hervor. 4.3.6 Zur Konzentration des Desinfektionsmittels macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Lösung mit einer Konzentration von 0,5 % hätte für die Zwecke der Dialysestation ausgereicht. Entscheidend ist hier indes nicht, ob auch eine tiefere Konzentration möglich gewesen wäre, sondern einzig, ob der Beschwerdegegner durch die Verwendung von Terralin Protect mit einer Konzentration von 2 % gegen Vorgaben des Herstellers verstossen habe. Gemäss Informationsblatt des Herstellers wird für die Flächendesinfektion bei einer Einwirkzeit von 15 Minuten eine Konzentration von 2 % empfohlen, bei einer Einwirkzeit von 60 Minuten eine Konzentration von 0,5 %. Der Beschwerdegegner hat sich durch die angeordnete Konzentration von 2 % bei einer Einwirkzeit von 15 Minuten an diese Vorgaben gehalten. Im Haftungsbegehren macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, gemäss Merkblatt Toxikologie liege die maximale Einsatzkonzentration, bei der die Anwendung von Terralin Protect noch als sicher gelte, bei 1 %. Das ist unzutreffend. Die entsprechende Aussage im Merkblatt Toxikologie bezieht sich nicht auf Terralin Protect als Ganzes, sondern auf die darin enthaltene Substanz 2-Phenoxyethanol; dass die Konzentration dieser Substanz in der verdünnten Gebrauchslösung diesen Grenzwert überschritten hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 4.3.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Haftungsbegehren geltend, das Desinfektionsmittel sei "ungeschützt, in offenen Eimern mit Wischlappen" verarbeitet und auch der Boden sei mit Terralin Protect gereinigt worden. Dass dadurch grossflächig schädigende Stoffe in die Luft hätten entweichen können, brauche "nicht näher ausgeführt zu werden". Die Beschwerdeführerin legt indes nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Terralin Protect verstossen hätte. Die im Protokoll vom 26. November 2008 festgehaltene Aussage, dass der Boden der Dialysestation "entgegen den bestehenden Richtlinien […] mit Terralin gereinigt/desinfiziert" worden sei, lässt nicht auf einen unsachgemässen Umgang mit dem Desinfektionsmittel an sich, sondern nur auf ein unsachgemässes Vorgehen bei der Reinigung und Desinfektion der Dialysestation schliessen. Eine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin ist darin indes nicht zu erblicken. Im Übrigen stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es nicht gerade im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin als Gruppenleiterin gelegen hätte, für ein korrektes Vorgehen bei der Desinfektion der Dialysestation zu sorgen. Dass die offene Verwendung von Terralin
Protect – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – zu einer Aerosolbildung geführt
habe, erscheint nicht zwingend; die Beschwerdeführerin hätte deshalb
substanziiert darlegen müssen, inwiefern ein solches Vorgehen die Aerosolbildung
zumindest begünstigt habe. Aus den Akten ergibt sich eher das Gegenteil: Bei 4.3.8 Demnach hat der Beschwerdegegner seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Schon weil damit keine widerrechtliche Handlung vorliegt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Staatshaftungsbegehren nicht durchzudringen. Es kann deshalb offenbleiben, ob die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 3'500.- auferlegt und sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 f.). 5.2 Nach § 13 Abs. 3 VRG werden in (Rekurs-)Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten in der Regel keine Kosten erhoben; davon lässt sich nur abweichen, wenn die unterliegende Partei durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. Der Begriff der personalrechtlichen Streitigkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen (Plüss, § 13 N. 85). Darunter fallen nach der Praxis insbesondere auch Verfahren betreffend ein Staatshaftungsbegehren von Angestellten gegenüber öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden (vgl. VGr, 5. November 2013, VB.2013.00018, E. 4.1, und 31. Juli 2013, VB.2013.00196, E. 4 [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; ferner VGr, 10. Februar 2010, PB.2009.00032, E. 6 Abs. 3). Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren offenkundig keinen unangemessenen Aufwand verursacht hat, hätte ihr die Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Dispositiv-Ziff. 2 des Rekursentscheids ist entsprechend zu korrigieren. 5.3 Im Rekursverfahren kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf eine öffentlichrechtliche Anstalt VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Solches lag hier nicht vor. Der Beschwerdegegner musste sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend mit dem Haftungsbegehren der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, weshalb das Verfassen einer Rechtsschrift im anschliessenden Rekursverfahren grundsätzlich ohne grossen zusätzlichen Aufwand möglich war. Dem Beschwerdegegner steht deshalb für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu; Dispositiv-Ziff. 3 des Rekursentscheids ist ebenfalls entsprechend zu korrigieren. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Spitalrats vom 24. August 2015 sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz zu belassen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario). Die Gerichtskosten sind zu ¼ der Vorinstanz (vgl. hierzu vorne 2.2.4) und zu ¾ der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2 Ausgangsgemäss kann die Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend unter 5.3 dargelegten Gründen ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Spitalrats vom 24. August 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Vorinstanz belassen und für das Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtkosten werden zu ¼ dem Spitalrat und zu ¾ der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |