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Geschäftsnummer: VB.2015.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Die Aussagen der Parteien widersprechen sich vollumfänglich. Immerhin stimmen sie aber insofern überein, dass es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestritt zwar stets, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben. Deren – eingestandene – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich des die Massnahmen auslösenden Vorfalls sind zudem mit der Videosequenz ausgewiesen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden dadurch jedoch nicht zwangsläufig unglaubwürdig. Desgleichen erscheint damit auch nicht unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich "aufgestaut" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit nicht infrage zu stellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 4.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00567

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 7. Oktober 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind verheiratet und die Eltern von E (geb. 2012). Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung an der F-Strasse in G, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber A und E an.

II.  

Am 2. September 2015 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts H um gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen. Die Wegweisung sei aufzuheben und C an seiner Stelle aus der ehelichen Wohnung wegzuweisen. Mit Eingabe vom 3. September 2015 beantragte C beim Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Nach Anhörung der Parteien hob der Haftrichter mit Verfügung vom 7. September 2015 das Kontaktverbot zu E auf, bestätigte und verlängerte jedoch die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend C bis 12. Oktober 2015. Die Gerichtskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte, das anlässlich der Anhörung von C gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies er ab. Parteientschädigungen sprach der Haftrichter nicht zu.

III.  

Daraufhin gelangte A am 15. September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 7. September 2015 und die Wegweisung seien vollumfänglich bzw. umgehend aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 22. September 2015 verzichtete die Kantonspolizei mit Verweis auf ihre Stellungnahme im haftrichterlichen Verfahren vom 4. September 2015 auf die freigestellte Mitbe­antwortung der Beschwerde. Am 23. September 2015 stellte der Haftrichter dem Verwaltungsgericht die Akten zu, ohne sich vernehmen zu lassen. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es nach mehreren Vorkommnissen in den Monaten zuvor am 26. August 2015 zu gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, was eine polizeiliche Intervention bedingt habe. Die Beschwerdegegnerin habe Angst vor dem Beschwerdeführer, wenn er Wutausbrüche habe, und sie könne nicht ausschliessen, dass er dann sowohl ihr als auch E etwas antun könnte. Konkret soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung geohrfeigt und geschubst haben. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin den Beschwerdeführer mehrfach mit der Hand und mit einem Federballschläger geschlagen.

3.2 Der Haftrichter erwog zusammengefasst, es liege ein Fall häuslicher Gewalt vor, da (mindestens) die physischen Verletzungen des Beschwerdeführers, die er am 26. August 2015 erlitten habe, belegt und damit glaubhaft gemacht seien. Für die Beurteilung der Frage, wer die gefährdende und wer die gefährdete Person sei, könne der einzelne Vorfall indessen nicht entscheidend sein. Vielmehr müsse die familiäre Situation der Parteien gesamthaft beurteilt werden. Dabei stünden sich deren Schilderungen hinsichtlich der Ehe- und Beziehungsgeschichte und in Bezug auf die Vorkommnisse vom 26. August 2015 konträr gegenüber. Letztere seien zwar durch eine Videosequenz dokumentiert und die Verletzungen des Beschwerdeführers manifest. Dies spreche jedoch nicht dagegen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aussagen gemäss vor dem Filmen vom Beschwerdeführer angegangen, erniedrigt und provoziert worden sei, zumal sich die Beschwerdegegnerin laut der Mitbeteiligten schon anfangs August 2015 bei der Polizei über Übergriffe beklagt und nach einer Beratung erkundigt habe und der Beschwerdeführer offenbar bereits in einer früheren Beziehung Gewalt gegenüber seiner damaligen Partnerin angewendet habe. Insgesamt betrachtet sei glaubhaft gemacht, dass in der Beziehung der Beschwerdeführer die gefährdende und die Beschwerdegegnerin die gefährdete Person sei. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weiterhin gefährde, bzw. dass es zwischen den Parteien auch künftig zu eskalierenden Auseinandersetzungen kommen könnte. Angesichts der Konfliktsituation erscheine eine Verlängerung der Wegweisung und des Kontaktverbots bezüglich der Beschwerdegegnerin um einen Monat als verhältnismässig.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und macht im Wesentlichen geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei vorliegend die gefährdete Person, nachdem er am 26. August 2015 von der Beschwerdegegnerin angegriffen und verletzt worden und wie schon seit Monaten nahezu täglich massiv beschimpft worden sei. Er selbst habe die Beschwerdegegnerin wie auch seine früheren Partnerinnen nie tätlich oder verbal angegriffen. So sei denn auch ein Strafverfahren im Kanton I wegen Tätlichkeit gegenüber einer früheren Partnerin eingestellt worden. Ebenso wenig habe er psychische Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt. Vielmehr beweise diese die Richtigkeit seiner Ausführungen dadurch, dass sie sich seit der Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung in seinen Mail-Account eingehackt und Mail-Korrespondenz gestohlen sowie sein Auto nach der Anhörung vor dem Haftrichter und danach mutmasslich auch sein Fahrrad entwendet habe, und dies ausschliesslich deshalb, um ihm Schaden zuzufügen.

4.  

4.1 Wie die Vorinstanz ausführt, widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschwerdegegnerin in den massgeblichen Punkten tatsächlich vollumfänglich, ohne dass es einer Partei gelingen würde, ihren Standpunkt zu belegen. Zwar weist die Filmsequenz die Beschwerdegegnerin als schlagende Partei aus, doch lässt dieses Faktum allein nicht auf die gesamten Umstände von vorher und nachher schliessen. Immerhin stimmen die Parteien aber insofern überein, dass es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging.

4.2 Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im Ergebnis darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellungen der Beschwerdegegnerin in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie deren Schilderungen im Rahmen der Anhörung, des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar und berechtigt, lassen diese doch in Bezug auf das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Zwar bestritt dieser stets, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben, und sind deren – eingestandenen – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich des Vorfalls vom 26. August 2015 mit der Videosequenz ausgewiesen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwog, werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin dadurch nicht zwangsläufig in Zweifel gezogen. Desgleichen erscheint damit auch nicht unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich "aufgestaut" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit nicht infrage zu stellen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin während der Dauer der Wegweisung Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers gestohlen und dessen Auto und Fahrrad entwendet haben soll, wenngleich Solches einer gedeihlichen Beziehung nicht förderlich ist.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden Konflikte für glaubhaft hielt.

Tatsächlich trifft es dagegen zu, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Tätlichkeiten gegen seine damalige Lebenspartnerin im Kanton I im Jahr 2008 und im April 2010 mit Verfügung vom 20. Juli 2011 eingestellt wurde. Diese Tatsache ist indessen nicht geeignet, den hier infrage stehenden Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu beeinflussen. Dagegen hat der vorinstanzliche Richter das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate nur im Umfang von einem Monat bewilligt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Den Parteien steht es damit offen, sich nach einer relativ kurzen angeordneten Zeit faktischer Trennung gerade auch im Hinblick auf das Wohlergehen ihres noch kleinen Kindes wieder zusammenzuraufen und einen gemeinsamen Weg für die Zukunft zu finden, was eine Trennung im ursprünglich beantragten Umfang gewiss erschwert hätte.

4.3 Der Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. In Bezug auf die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen kann ihm keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …