{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00567_07-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215623&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73651fe2ed0928c60b8adb917fed531b"}, "Num": [" VB.2015.00567"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.07.1  VB.2015.00567"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.07.1  VB.2015.00567"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.07.1  VB.2015.00567"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Aussagen der Parteien widersprechen sich vollumf\u00e4nglich. Immerhin stimmen sie aber insofern \u00fcberein, dass es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und teilweise auch t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter diesen Umst\u00e4nden ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall h\u00e4uslicher Gewalt ausging (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt zwar stets, gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausge\u00fcbt zu haben. Deren \u2013 eingestandene \u2013 T\u00e4tlichkeiten und Beschimpfungen anl\u00e4sslich des die Massnahmen ausl\u00f6senden Vorfalls sind zudem mit der Videosequenz ausgewiesen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin werden dadurch jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig unglaubw\u00fcrdig. Desgleichen erscheint damit auch nicht unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gem\u00e4ss darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass alles \"herausgekommen\" sei, was sich \"aufgestaut\" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdef\u00fchrer als gef\u00e4hrdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit nicht infrage zu stellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin f\u00fcr glaubhaft hielt (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:27", "Checksum": "7919d211a0b7b58f529e1d33b3dc5a09"}