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Geschäftsnummer: VB.2015.00568  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Abbruch des Submissionsverfahrens aus wichtigen Gründen; Rechtswidrigkeit des Abbruchs.
Vereinigung der Beschwerden betreffend Zuschlagserteilung und betreffend Abbruch/Widerruf des Vergabeverfahrens (E. 2). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, den Zuschlags- sowie den Abbruchentscheid der Vergabebehörde anzufechten. Der Widerrufsentscheid tangiert dagegen ihre Rchtsschutzinteressen nicht (E. 3.1 f.). Die Behörde kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, eine Vergabe durchzuführen bzw. das Verfahren nicht abzubrechen. Daher ist erstens bei Gutheissung der Beschwerde nur die Widerrechtlichkeit des Abbruchs festzustellen und zweitens das Verfahren betreffend die Zuschlagserteilung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 4.2 f.). Die Vergabebehörde durfte das Verfahren abbrechen: Es liegt ein wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes vor, da eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde - die Gemeinde möchte nun selbst als Bauherrin auftreten und benötigt keinen Investor mehr (E. 5). Der Grund für den Verfahrensabbruch war jedoch vorhersehbar; dieser ist mithin von der Behörde zu verantworten und der Abbruchentscheid ist als rechtswidrig zu qualifizieren (E. 6).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
SUBMISSION
VERFAHRENSABBRUCH
Rechtsnormen:
Art. 13 lit. i IVöB
Art. 16 IVöB
§ 37 Abs. I SubmV
§ 37 Abs. I lit. d SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00568

VB.2016.00005

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 12. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Affoltern am Albis, Immobilienabteilung,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

C AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Am 18. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat Affoltern am Albis, das Altersheim "Haus zum Seewadel" werde am jetzigen Standort durch einen Neubau mit 60 Pflegeplätzen ersetzt, wobei der Neubau im Baurecht durch einen Dritten (Bauträger/Investor) realisiert und anschliessend von der Gemeinde gemietet und betrieben werden solle. Auf dieser Grundlage eröffnete die Gemeinde im Juli 2015 ein Einladungsverfahren zwecks Bestellung einer externen "Unterstützung/Projektbegleitung" mit "Erfahrung im Bau von öffentlichen Alters- und Pflegezentren". Konkretisiert wurde die ausgeschriebene Dienstleistung sodann mit einer 13 Positionen umfassenden Themenliste. Innert Frist gingen vier Angebote mit Offertsummen zwischen Fr. 69'120.- und Fr. 312'109.- (netto, inkl. MWSt.) ein. Am 9. September 2015 ging der Zuschlag an die C AG zum Preis von Fr. 88'960.- (exkl. MWSt.).

Mit Verfügung 23. Dezember 2015 eröffnete die Vergabebehörde den am 15. Dezember 2015 beschlossenen Widerruf des Zuschlags vom 9. September 2015 und den gleichzeitigen Abbruch des Vergabeverfahrens. Begründet wurde dieser Entscheid mit einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung: die Erstellung und Baufinanzierung der Alterspflegeeinrichtung solle nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen durch einen Dritten bzw. Investor, sondern durch die Gemeinde selbst erfolgen. 

II.  

A. Mit Beschwerde vom 19. September 2015 [VB.2015.00568] gelangte die A GmbH ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid vom 9. September 2015 sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Beschwerdebegründung an die Vergabebehörde zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. – Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Oktober 2015, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärte sie sich "zumindest einstweilen" einverstanden.

Am 13. Oktober 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest. Die Mitbeteiligte C AG liess sich nicht vernehmen.

Unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerrufs-/Abbruchsentscheid vom 15./23. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2015 die Sistierung des Verfahrens. Dem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2016 entsprochen.

B. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2016 [VB.2016.00005] gelangte die A GmbH auch gegen den Entscheid betreffend Widerruf des Zuschlags und Verfahrensabbruch vom 15./23. Dezember 21015 ans Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auch in diesem Verfahren liess sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. – Die Beschwerdegegnerin schloss am 22. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Überdies erklärte sie ihr einstweiliges Einverständnis zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin am 10. März 2016 erstattete Vernehmlassung zur Duplik. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin keine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Die beiden Beschwerden betreffen die Durchführung und den Abbruch desselben Vergabefahrens und es sind an ihnen dieselben Parteien beteiligt. Überdies ist von einer Abhängigkeit der beiden Verfahren hinsichtlich der Art ihrer jeweiligen Erledigung auszugehen, sie sind daher zweckmässigerweise zu vereinigen.

3.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.1 In ihrer Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung vom 9. September 2015 (VB.2015.00568) verlangt die Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei aufzuheben und stattdessen an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Beschwerdebegründung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Nachdem sie das tiefste Angebot eingereicht hat, waren ihre Chancen auf den Zuschlag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durchaus noch intakt und ihre Beschwerdelegitimation daher grundsätzlich gegeben.

3.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00005 bildet sodann nicht mehr die Begründetheit des Zuschlagsentscheids, sondern der Widerruf eben dieses Zuschlags sowie der gleichzeitige Abbruch des Vergabeverfahrens. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesem Entscheid würden ihre Ansprüche auf Zuschlagserteilung, die sie im Verfahren VB.2015.00568 durchzusetzen versuche, unterlaufen. In Bezug auf den Abbruchentscheid trifft das zweifellos zu, weshalb ihr insofern auch ein Anfechtungsinteresse zu attestieren bzw. die Beschwerdelegitimation ohne Weiteres zu bejahen ist.

Dies gilt indes nicht für die Widerrufsanfechtung. Zwar basieren beide Entscheide auf dem nämlichen Entschluss der Beschwerdegegnerin zur Neuausrichtung ihrer Beschaffung. Sie sind indes separat anfechtbar, wobei die jeweiligen Legitimationsregeln zu beachten sind (Hubert Stöckli/Martin Beyeler, Vergaberecht 2014: neue Themen, neue Urteile, in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 93). Im Gegensatz zum Verfahrensabbruch tangiert der Widerruf des Zuschlags vorliegend kein eigenes Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin bzw. höchstens positiv, indem damit ihrem ursprünglichen Beschwerdeantrag teilweise entsprochen wurde. Beschwert im legitimationsbegründenden Sinn wird durch den Widerruf einzig die Zuschlagsempfängerin und Mitbeteiligte im Verfahren VB.2015.00568. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dagegen um blosse Drittinteressen, zu deren Verfolgung sie nicht legitimiert ist. Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf des Zuschlags richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten.

4.  

4.1 Gemäss Art. 13 lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen. Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 der (kantonalen) Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft, vier Fälle, bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 4.3, mit Hinweisen). Ein rechtsgenügender sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Zielsetzungen für die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene Fälle gehören, bei denen eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (§ 37 Abs. 1 lit. d SubmV).

4.2 Die Behörde, die auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet, kann mit der Beschwerde gegen den Verfahrensabbruch grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, die Beschaffung durchzuführen. Bei Gutheissung der Beschwerde ist nur die Widerrechtlichkeit des Abbruchs festzustellen (RB 2003 Nr. 43).

Von diesem Grundsatz wäre wohl ausnahmsweise abzuweichen, wenn eine Vergabebehörde zu erkennen gibt, dass sie im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bereit ist, die fragliche Vergabe fortzuführen. Vorliegend ist dies indes erklärtermassen nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des angefochtenen Abbruchentscheids verlangt, ist die Beschwerde daher in jedem Fall abzuweisen.

4.3 Kann der Entscheid betreffend Verfahrensabbruch nicht mehr umgestossen werden, folgt daraus unweigerlich auch die Gegenstandslosigkeit des die vorherige Zuschlagserteilung betreffenden Verfahrens (VB.2015.00568). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00568 ist daher aufzuheben und das Verfahren ohne Weiterungen infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen (vgl. E. 8).

5.  

Liegt eine wesentliche Projektänderung vor, d. h. wird der Beschaffungsgegenstand in einem wichtigen Punkt geändert, folgt aus den Geboten der Gleichbehandlung und der Transparenz, dass das Verfahren abgebrochen und auf der geänderten Grundlage neu begonnen werden muss (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 356 Rz. 804, 807). Der Begriff der wesentlich geänderten Leistung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und der richterlichen Überprüfung zugänglich (Galli/Moser/Steiner/Lang, S. 364 Rz. 822), wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zusteht, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16 IVöB; § 50 VRG; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).

5.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, mit dem Entscheid, die Erstellung und Baufinanzierung der neuen Alterspflegeeinrichtung nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, an einen Dritten auszulagern, sondern selber als Bauherrin aufzutreten, seien die Anforderungen an die von der Gemeinde beizuziehende Projektbegleitung auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Dementsprechend müsse auch von einer wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung ausgegangen werden, welche den Verfahrensabbruch nicht nur rechtfertige, sondern unumgänglich mache.

5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei weder dargetan noch ersichtlich, wieso vorliegend von einer völlig neuen Beschaffungsgrundlage auszugehen sei. Sollte nun anstatt eines Investors ein Generalunternehmer gesucht werden, würden sich daraus an den ausgeschriebenen Leistungen jedenfalls nur geringfügige Veränderungen ergeben.

5.3 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Stand im bisherigen Vergabeverfahren betreffend Unterstützung/Projektbegleitung auf Seiten der Gemeinde die Investorensuche im Zentrum, geht es nunmehr um eine konventionelle Bauherrenberatung für die Realisierung des Neubaus durch die Gemeinde selbst. Wie sie dabei vorgehen will, d. h., ob und in welchem Umfang sie für die Planung und/oder Realisierung des Vorhabens eine General- oder eine Totalunternehmung beiziehen will, ist noch offen. Unabhängig von der konkreten Vorgehensweise dürfte der Seitenwechsel vom Besteller zum Bauherrn aber in jedem Fall mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die nachgefragten Beraterleistungen haben. Davon geht wohl auch die Beschwerdeführerin selbst aus, wenn sie replikando einwendet, üblicherweise werde bei einer Bauherrenberatung mit Kosten in der Höhe von 1–1,5 % des Auftragsvolumens gerechnet. Gehe man hier – wie bei der Investorensuche – von einem Auftragsvolumen von rund 18 Millionen Franken aus, würden sich die Kosten für eine Bauherrenberatung im Bereich von Fr. 180'000.- bis Fr. 270'000.- bewegen. Folgt man diesem beschwerdeführerischen Einwand und setzt das von der Beschwerdeführerin errechnete mutmassliche Auftragsvolumen in Relation zur ihrer aktuellen Offerte mit einem Kostendach von Fr. 69'120.-, wird offenkundig, dass hier nicht mehr von einer "nur geringfügigen Veränderung" der nachgefragten Leistung die Rede sein kann. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner ohne Weiteres von einer wesentlichen Leistungsänderung auszugehen, welche zwingend neu ausgeschrieben werden muss.

Anzumerken ist, dass ein Dienstleistungsauftrag dieser Dimension den Rahmen eines Einladungsverfahrens sprengen würde. Damit wäre auch der von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtung, sie könnte bei der beabsichtigten Neuausschreibung nicht mehr zum Kreis der potenziellen Offertsteller zählen, die Grundlage entzogen.

6.  

Auch wenn die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung den Abbruch des Verfahrens objektiv zu begründen vermag, bleibt zu prüfen, ob die dafür angeführten Umstände vorhersehbar bzw. durch unsorgfältige Planung von ihr selber herbeigeführt wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass solchermassen von der vergebenden Behörde zu verantwortende Umstände den Abbruchentscheid dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl. hierzu Galli/Moser/Steiner/Lang, S. 351 Rz. 793). Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann. Da mit der Beschwerde gegen den Verfahrensabbruch ohnehin keine Aufhebung des Abbruchentscheids, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit erreicht werden kann (vorn, E. 4.2), ergeben sich daraus auch keine praktischen Schwierigkeiten (VGr, 18. Juni 2003, VB.2002.00283, E. 4d).

6.1 Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin den Verfahrensabbruch folgendermassen:

-         Dem ursprünglichen Entscheid zur Realisierung des Vorhabens durch einen Dritten habe eine externe Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie zugrunde gelegen. Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, sei dieses Grundlagenpapier in einem wesentlichen Punkt unvollständig gewesen und zwar dahingehend, dass die dem Baurechtsnehmer (Bauträger/Investor) nach Ablauf der Baurechtsdauer auszurichtende Heimfallentschädigung nicht in die Wirtschaftlichkeitsanalyse eingeflossen sei. Rechne man die dafür nötigen Rückstellungen zu den Mietzinsen samt Nebenkosten hinzu, resultiere eine Belastung, die vom Betrieb der Alterspflegeeinrichtung nicht getragen werde. "Es würde sich wirtschaftlich in keiner Weise rechnen".

-         Wenn die Gemeinde die Investition selber tätige, könne sie zudem direkter Einfluss auf die Höhe der Investitionssumme nehmen. Das wirke sich wiederum auf die wiederkehrenden jährlichen Kosten (Mietzins) und Folgekosten (Abschreibungen) aus.

-         Überdies werde auch das Ausschreibungsverfahren vereinfacht.

6.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die besagte Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie eine relevante Grundlage des Vergabeverfahrens gewesen sei. Weiter bestreitet sie auch, dass die Rückstellungen für eine Heimfallentschädigung überhaupt einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts hätten, keinesfalls aber in dem von der Beschwerdegegnerin nachträglich errechneten Umfang.

6.3 Die Beschwerdegegnerin begründet nicht, wieso sie die angebliche Unvollständigkeit der externen Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie nicht früher, mithin rechtzeitig erkannt hat. Sie führt dazu lediglich aus, beim Grundsatzentscheid vom 18. Mai 2015 sei man sich nicht bewusst gewesen, dass es bei einer umfassenden Finanzplanung nicht nur den in der externen Studie errechneten kalkulatorischen Mietzins, sondern darüber hinaus insbesondere auch Rückstellungen für eine spätere Heimfallentschädigung zu berücksichtigen gelte. Nur deshalb sei man davon ausgegangen, dass die Realisierung des Neubaus durch einen Dritten für die Gemeinde die wirtschaftlich günstigere Lösung sei.

6.3.1 Ob die Beschwerdegegnerin damit letztlich selbst den Schluss zieht, die festgestellte Unvollständigkeit sei nicht bei der externen Studie, sondern vielmehr bei ihrer eigenen Finanzplanung anzusiedeln, kann dahingestellt bleiben. Die Umstände lassen vorliegend ohnehin keine andere Schlussfolgerung zu. Ein Gemeinwesen von der Grösse der Beschwerdegegnerin und mit den entsprechenden professionellen Strukturen muss sich der Kostenfolgen einer Baurechtsvergabe in jeder Hinsicht bewusst sein. Wenn sie diese bei ihrer Finanzplanung ausser Acht lässt, trifft sie ein Verschulden, unabhängig davon, ob sie die entsprechenden Grundlagen selbst erarbeitet oder aber extern in Auftrag gegeben hat. Soweit sie die entsprechenden Grundlagen extern beschafft hat, kann sie sich nicht ohne Weiteres auf deren Vollständigkeit verlassen, sondern hat dies angemessen zu überprüfen. Bei der Heimfallentschädigung an den Baurechtsnehmer handelt es sich um einen Kostenpunkt, dessen Fehlen leicht festzustellen gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegnerin offenbar keine dahingehenden Abklärungen getroffen hat, stellt ein Versäumnis dar, für welches sie die Verantwortung trägt. Damit hat sie die von ihr als massgeblich bezeichnete Ursache für ihren Sinneswandel und den daraus resultierenden Verfahrensabbruch selbst zu verantworten.

Auch die zwei anderen, von der Beschwerdegegnerin zur Begründung des Abbruchs angeführten Umstände sind, unabhängig von ihrer materiellen Begründetheit, als "vorhersehbar" zu qualifizieren. Dass sie als Bauherrin einen direkteren Einfluss auf die Investitionssumme nehmen könne, als ihr dies als Bestellerin möglich wäre, ist keine neue, höchstens eine neu gewichtete Erkenntnis. Das gilt auch für ihr Argument, wegen mangelnder Erfahrung mit Beschaffungen per Public-Private-Partnership (PPP) würde der Verzicht auf eine Investorensubmission das Ausschreibungsverfahren vereinfachen.

6.3.2 Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Vorteile, die man ursprünglich in einer Investorenlösung gesehen habe, hätten sich im Nachhinein als wenig überzeugend erwiesen. Gemäss dem der Ausschreibung zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 4. Mai 2015 handelt es sich dabei um die folgenden "Vorteile": keine Verschuldung der Gemeinde, bessere Kalkulierbarkeit der Miete des Gebäudes, fehlende Zinsrisiken, Kostenwahrheit, Bezug von Beiträgen von Stiftungen und Privaten, kürzere Realisierungszeit sowie einfacheres Bewilligungsverfahren.

Laut der Beschwerdegegnerin gilt es nun drei dieser Aspekt hinsichtlich ihrer Bedeutung zu relativieren, nämlich: die "Verschuldung der Gemeinde", die "Kalkulierbarkeit der Gebäudemiete" und die "kürzere Realisierungszeit". Sie führt dazu im Einzelnen aus: Das derzeitige Zinsniveau lasse eine zusätzliche "Verschuldung der Gemeinde" bis auf Weiteres als verkraftbar erscheinen. Um die "Kalkulierbarkeit" eines dem Investor zu entrichtenden Mietzinses stehe es zwar "noch einigermassen gut", nicht aber um die Kalkulierbarkeit der "vergessenen" Rückstellungen für eine Heimfallentschädigung. Bei einer Investorenlösung dürfte es sodann auch nicht zu einer "kürzeren Realisierungszeit" kommen, denn als Bauherrin könne die Gemeinde gegenüber einem Generalunternehmer direkt Anreize für eine rasche Realisierung bzw. Konventionalstrafen für Verspätungen vorsehen.

Dass die "vergessene" Heimfallentschädigung nicht zur Rechtfertigung des Verfahrensabbruchs taugt, wurde bereits ausgeführt. Bezüglich der anderen beiden Relativierungen verhält es sich nicht anders. Das Zinsniveau hat sich seit dem Ausschreibungszeitpunkt nicht wesentlich geändert und auch die vertraglichen Möglichkeiten, auf die Bauzeit Einfluss zu nehmen, sind nicht neu. Mithin erweisen sich auch diese Einwände als voraussehbar und sind sie daher ebenfalls nicht geeignet, den Verfahrensabbruch zu rechtfertigen.

7.  

Insgesamt basieren die von der Beschwerdegegnerin für ihren Abbruchentscheid ins Feld geführten Umstände somit durchwegs auf unzureichenden Abklärungen bzw. der "Korrektur" unsorgfältiger Entscheide, die sie allesamt selber zu verantworten hat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2016.00005 ist demgemäss festzustellen, dass der angefochtene Abbruchentscheid rechtswidrig ist.

Unter diesen Umständen und nachdem der Abbruchentscheid ohnehin nicht mehr umgestossen werden kann, ist der Streitfrage, welches Vorgehen für die Gemeinde das wirtschaftlich günstigere wäre, vorliegend nicht mehr nachzugehen. Dazu gehört insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Ausmass die Heimfallentschädigung an einen Baurechtsnehmer/Investor in der Finanzplanung der Gemeinde als Baurechtgeberin zu Buche schlagen dürfte.

8.  

Auch wenn die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, ist doch von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen und rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie auch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00568 verursacht hat (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aus den gleichen Gründen hat sie die Beschwerdeführerin zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der betragsmässigen Festsetzung der Parteientschädigung ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die beiden Beschwerden inhaltlich wenig Parallelen aufweisen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Verfahrens VB.2015.00568 letztlich offenbleibt und die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen im Verfahren VB.2016.0005 nur, aber immerhin im Umfang des subsidiären Feststellungsinteresses durchdringt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Parteientschädigung für beide Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.- als angemessen.

9.  

Da der Wert des streitbetroffenen Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2015.00568 und VB.2016.00005 werden vereinigt.

2.    Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00568 wird aufgehoben.

3.    Die Beschwerde VB.2015.00568 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2016.00005 wird festgestellt, dass der Entscheid des Gemeinderates vom 15. Dezember 2015 betreffend Abbruch des Vergabeverfahrens rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde VB.2016.00005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   570.--     Zustellkosten,
Fr. 6'570.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

7.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

       Weitere Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …