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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00572
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
I.
A ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B
GmbH. Ein an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der B GmbH
adressiertes Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom
27. Mai 2015 wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert,
"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Das
Handelsregisteramt forderte die Geschäftsführung der B GmbH mit einem an das im
Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Gesellschaft adressierten
Einschreiben vom 12. Juni 2015 auf, innert 30 Tagen eine schriftliche
Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans
einzureichen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein
neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden. Weiter wies das Handelsregisteramt
darauf hin, dass "bei Untätigkeit eine Ordnungsbusse bis maximal
CHF 500.00" ausgesprochen werden könne. Dieses Schreiben wurde von
der Post mit dem Vermerk retourniert, "[w]eggezogen. Nachsendefrist abgelaufen".
Am 6. Juli 2015 wurde das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der B GmbH
mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) aufgefordert,
innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung
anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig
sei. Auch diese Aufforderung war mit dem Hinweis auf eine mögliche Ordnungsbusse
verbunden. Eine Kopie der SHAB-Publikation wurde an die – auch im vorliegenden
Verfahren rubrizierte – Privatadresse von A verschickt.
Am 20. August 2015 verfügte das
Handelsregisteramt im Wesentlichen, (1) die B GmbH von
Amtes wegen aufzulösen, (2) dies und dass die Gesellschaft ihr Domizil
eingebüsst habe, nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen,
(3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.- A aufzuerlegen sowie (4) über
Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine
Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.
II.
A erhob am 16. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ihm
auferlegten Busse. Das Handelsregisteramt reichte am 29. September 2015
eine Beschwerdeantwort ein, in der es sich zur Sache vernehmen liess, ohne
einen Antrag zu stellen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen
in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich
zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]; § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr,
19. März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit weiterem Hinweis).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die
Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine
Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren
oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues
Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die
massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht
hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2
lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im
Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im
Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von
Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung
eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin
(Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der
Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines
Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1
HRegV).
2.2
Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der
Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt
hat. Zusätzlich wurde die SHAB-Publikation vom
6. Juli 2015 dem Beschwerdeführer wie erwähnt mit Schreiben selbigen
Datums auch an seine Privatadresse gesandt. Die Bussenauflage erweist sich als
grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. d
HRegV).
2.3
Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein,
er habe das Steueramt C über die Domiziländerung informiert, was aus seiner
Sicht genüge. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Eintragung in das
Handelsregister beruht auf einer Anmeldung (Art. 15 Abs. 1
Satz 1 HRegV). Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die
erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und a) die
Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag der Frist beim
Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post
übergeben werden oder b) dem Absender bestätigt wurde, dass die
elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens
am letzten Tag der Frist eingegangen sind (Art. 15 Abs. 3 HRegV). Die
Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden
Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen
(Art. 16 Abs. 1 HRegV). Eine Anmeldung auf Papier ist beim
Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften
einzureichen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Bezeichnung
einer neuen Adresse gegenüber dem Steueramt vermag die Anforderungen an die der
Eintragung im Handelsregister zugrunde liegende Anmeldungen offenkundig nicht
zu erfüllen.
2.4
Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die
Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt
im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der
Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht
diese somit nicht auf Angemessenheit, sondern einzig
auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; § 50 Abs. 2 VRG).
2.5 Die Höhe
der vom Beschwerdegegner verhängten Ordnungsbusse bewegt sich vorliegend im Strafrahmen des Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem
Hinweis auf die unterbliebene Anmeldung des Wohnsitzwechsels
des Beschwerdeführers und dessen fehlende Reaktion auf die ihm auch in
Kopie an seine Privatadresse versandte Publikation im SHAB bzw. die Aufforderung des Beschwerdegegners enthält die
Ausgangsverfügung darüber hinaus – entgegen der vom Verwaltungsgericht
wiederholt gerügten bisherigen Praxis des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3, und 12. März 2014, VB.2014.00076, E. 2.3)
– mindestens eine kurze Begründung der Busse bzw. für deren Höhe. Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang
mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel
zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden
öffentliches Interesse an einem korrekten Registereintrag auszugehen ist und die Verfehlung damit auch in objektiver
Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (vgl. demgegenüber für ein
Einzelunternehmen VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330,
E. 2.4). Insgesamt erweist sich die Ermessensausübung des
Beschwerdegegners nicht als rechtsverletzend. Wie anzumerken bleibt, könnte der
blosse Umstand, dass eine zur Anmeldung verpflichtete Person im Verfahren
gemäss Art. 153a f. HRegV untätig bleibt bzw. ihrer Anmeldepflicht
nicht nachkommt, die Höhe der ausgesprochenen Busse nicht genügend begründen,
zumal die Busse als solche jene Unterlassung gerade voraussetzt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
anzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr
ist dabei die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr, LS 175.252) und nicht die Verordnung vom
3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister
(SR 221.411.1) massgeblich (vgl. VGr, 17. Mai 2011,
VB.2011.00266, E. 5.2). Vorliegend erscheint die Festsetzung der
Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1
GebV VGr).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im
nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen
insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert dem Grenzwert
von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die ordentliche Beschwerde in
Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten bleibt
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in derselben Rechtsschrift zu
erfolgen (Art. 119 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…