|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00572  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Ordnungsbusse]

Die Bussenauflage in Anwendung von Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 943 OR erfolgte grundsätzlich zu Recht (E. 2.1 f.). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezieht sich auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint. Insgesamt erweist sich die Bussenhöhe nicht als rechtsverletzend (E. 2.4 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
BUSSE
FEHLENDES RECHTSDOMIZIL
ORDNUNGSBUSSE
Rechtsnormen:
Art. 153b Abs. I lit. d HRegV
Art. 943 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00572

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

A ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B GmbH. Ein an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der B GmbH adressiertes Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2015 wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Das Handelsregisteramt forderte die Geschäftsführung der B GmbH mit einem an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Gesellschaft adressierten Einschreiben vom 12. Juni 2015 auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden. Weiter wies das Handelsregisteramt darauf hin, dass "bei Untätigkeit eine Ordnungsbusse bis maximal CHF 500.00" ausgesprochen werden könne. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, "[w]eggezogen. Nachsendefrist abgelaufen". Am 6. Juli 2015 wurde das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der B GmbH mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Auch diese Aufforderung war mit dem Hinweis auf eine mögliche Ordnungsbusse verbunden. Eine Kopie der SHAB-Publikation wurde an die – auch im vorliegenden Verfahren rubrizierte – Privatadresse von A verschickt.

Am 20. August 2015 verfügte das Handelsregisteramt im Wesentlichen, (1) die B GmbH von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies und dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe, nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.- A aufzuerlegen sowie (4) über Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.

II.  

A erhob am 16. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ihm auferlegten Busse. Das Handelsregisteramt reichte am 29. September 2015 eine Beschwerdeantwort ein, in der es sich zur Sache vernehmen liess, ohne einen Antrag zu stellen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]; § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit weiterem Hinweis).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestä­tigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV).

2.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat. Zusätzlich wurde die SHAB-Publikation vom 6. Juli 2015 dem Beschwerdeführer wie erwähnt mit Schreiben selbigen Datums auch an seine Privatadresse gesandt. Die Bussenauflage erweist sich als grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, er habe das Steueramt C über die Domiziländerung informiert, was aus seiner Sicht genüge. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Eintragung in das Handelsregister beruht auf einer Anmeldung (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 HRegV). Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und a) die Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben werden oder b) dem Absender bestätigt wurde, dass die elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen sind (Art. 15 Abs. 3 HRegV). Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen (Art. 16 Abs. 1 HRegV). Eine Anmeldung auf Papier ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Bezeichnung einer neuen Adresse gegenüber dem Steueramt vermag die Anforderungen an die der Eintragung im Handelsregister zugrunde liegende Anmeldungen offenkundig nicht zu erfüllen.

2.4 Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese somit nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

2.5 Die Höhe der vom Beschwerdegegner verhängten Ordnungsbusse bewegt sich vorliegend im Strafrahmen des Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem Hinweis auf die unterbliebene Anmeldung des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers und dessen fehlende Reaktion auf die ihm auch in Kopie an seine Privatadresse versandte Publikation im SHAB bzw. die Aufforderung des Beschwerdegegners enthält die Ausgangsverfügung darüber hinaus – entgegen der vom Verwaltungsgericht wiederholt gerügten bisherigen Praxis des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3, und 12. März 2014, VB.2014.00076, E. 2.3) – mindestens eine kurze Begründung der Busse bzw. für deren Höhe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentliches Interesse an einem korrekten Registereintrag auszugehen ist und die Verfehlung damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (vgl. demgegenüber für ein Einzelunternehmen VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 2.4). Insgesamt erweist sich die Ermessensausübung des Beschwerdegegners nicht als rechtsverletzend. Wie anzumerken bleibt, könnte der blosse Umstand, dass eine zur Anmeldung verpflichtete Person im Verfahren gemäss Art. 153a f. HRegV untätig bleibt bzw. ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt, die Höhe der ausgesprochenen Busse nicht genügend begründen, zumal die Busse als solche jene Unterlassung gerade voraussetzt.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde anzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist dabei die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) und nicht die Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) massgeblich (vgl. VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 5.2). Vorliegend erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1 GebV VGr).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert dem Grenzwert von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in derselben Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…