{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00573_16-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215850&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f4fff8acbae7dade6405d5888397e8fa"}, "Num": [" VB.2015.00573"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00573"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00573"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00573"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsbeitr\u00e4ge; negative Schwankungsfonds | [Die einstmalige Systemumstellung in der Berechnung der Kantonsbeitr\u00e4ge f\u00fcr anerkannte private Tr\u00e4ger von Jugendheimen f\u00fchrte bei (einzelnen) Jugendheimen in den letzten Jahren zu einem negativen Saldo des Schwankungsfonds. Im Rahmen des neuerlichen Systemwechsels erliess der Verordnunggeber nur eine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Jugenheime mit positivem Schwankungsfondssaldo, hingegen keine solche f\u00fcr Jugendheime mit negativem Schwankungsfondssaldo.]  Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht (E. 2). F\u00fcr die von der Beschwerdef\u00fchrerin angestrebte \u00dcbernahme der negativen Saldi der Schwandkungsfonds mehrerer ihrer Jugendheime durch den Beschwerdegegner fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (E. 3.4). Dass der Schwankungsfonds auf Ebene der Jugendheime und nicht des Tr\u00e4gers bilanziert und entsprechend auch auf dieser Ebene liquidiert werden muss, was eine Verrechnung zwischen den Jugendheimem ausschliesst, verst\u00f6sst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4). Der sofortigen Anwendung neuen Rechts stehen weder das R\u00fcckwirkungsverbot noch wohlerworbene Rechte entgegen (E. 5.2). Aus dem Vertrauensschutz h\u00e4tte sich vorliegend aber ein Anspruch auf eine angemessene \u00dcbergangsregelung ergeben, weil mit dem erneuten Systemwechsel auch eine \u00c4nderung der Periodizit\u00e4t verbunden war und einem Jugendheim mit der sofortigen Anwendung neuen Rechts verwehrt wurde, Verluste fr\u00fcherer Jahre mit erwarteten Gewinnen folgender Jahre auszugleichen. In diesem Sinn ist f\u00fcr Jugendheime mit negativem Schwankungsfondssaldo w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsfrist eine Schattenrechnung nach bisherigem System zu f\u00fchren und den betroffenen Jugendheimen der jeweils h\u00f6here Betrag auszubezahlen (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung ans AJB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:56", "Checksum": "753c2cc264e6ae8b298cb7b193416e5c"}