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Geschäftsnummer: VB.2015.00578  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ablehnung der Einbürgerung


Ablehnung der Einbürgerung.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (E. 2.3).
Der Beschwerdegegner gab in der Ausgangsverfügung lediglich an, ihre Integration erweise sich nicht als hinreichend. Seine Entscheidgründe lassen sich jedoch nicht nachvollziehen. Zudem war ihr Einbürgerungsgespräch mit dem beschwerdegegnerischen Ausschuss nicht protokolliert worden. Damit hat der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht wie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4.1). Heilung (E. 4.2), jedoch Berücksichtigung im Rahmen der Kostenverlegung (E. 4.3 und E. 6).
Die Beschwerdeführerin, die schon seit Längerem Arbeitslosenentschädigung bezieht und angibt, bei der Invalidenversicherung um Ausrichtung einer Rente ersucht zu haben, erfüllt derzeit die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 BüV nicht (E. 5).

Teilweise Gutheissung (hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenpunkts).
 
Stichworte:
INTEGRATION
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00578

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ablehnung der Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1961, ist Ausländerin. Sie reiste mit ihren sechs (1982, 1984, 1986, 1988, 1992 und 1995 geborenen) Kindern 1999 in die Schweiz ein und lebt seither in D. Drei der Kinder wurden inzwischen eingebürgert, A und drei weitere Kinder sind je im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

Am 18. Juli 2011 ersuchte A um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 28. Oktober 2011 an die Gemeinde D zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 lehnte der Gemeinderat D das Einbürgerungsgesuch ab.

II.  

Mit Rekurs vom 23./27. Dezember 2013 beantragte A dem Bezirksrat E sinngemäss, der Beschluss vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und der Gemeinderat D anzuweisen, sie einzubürgern. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten.

III.  

A liess am 18. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Gemeinderat D anzuweisen, den Beschluss vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und sie einzubürgern. Weiter sei ihr sowohl für das Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Gemeinderat D verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdebeantwortung, der Bezirksrat E am 1. Oktober 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (SR 141.0) zu beachten.

Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69, 353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält, wenn der erstinstanzliche Entscheid unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird (unten 5) – zufolge Fehlens einer insoweit gleich gebliebenen Voraussetzung abzuweisen ist.

2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraus­setzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (Art. 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weiter gehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3 Zunächst gilt es festzustellen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborene Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb sie keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.

3.  

3.1 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Er­messen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbür­gerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rah­men ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.2 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den Grundsatz der Fairness im Verfahren nach Art. 29 BV und besonders den Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dazu zählt nebst der Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG) das Recht der Gesuchstellenden auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind jedenfalls über diejenigen Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die geeignet sind, den Entscheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die sie sich gezielt vorbereiten können (BGE 140 I 99 E. 3.5). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt.

Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).

Als Ausfluss des Gehörsanspruchs haben die Parteien auch Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück dazu bildet die Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind gehalten, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind; dies gilt namentlich für mündliche Äusserungen der Parteien (BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 124 V 389 E. 3 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner hält im Beschluss vom 3. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Vorabklärungen mit den schweizerischen und zürcherischen Lebens- und Sprachgewohnheiten vertraut sei, keine Sozialhilfe beziehe und nicht betrieben worden sowie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Zur Begründung der Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuchs führt er einzig an, dass er anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 festgestellt habe, dass diese "über eine ungenügende Integration" verfüge.

In seiner Rekursantwort vom 4. Februar 2014 führt der Beschwerdegegner ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren arbeitsunfähig. Seit dem 7. Oktober 2013 sei sie beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und beziehe eine Arbeitslosenentschädigung. Die berufliche Integration sei folglich seit Längerem nicht mehr gegeben. Eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt werde als fragwürdig eingeschätzt, weil die Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung/Operation ablehne, welche die Chancen auf eine berufliche Integration erhöhte. Auch die Chancen der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer selbst und ihrer Familie schätze er aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit als gering ein. Schliesslich habe er anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass sie den Kontakt zur Bevölkerung suche.

Der Beschluss vom 3. Dezember 2013 enthält somit eigentlich keine Begründung für die Ablehnung des Gesuchs. Als gegen die Einbürgerung sprechendes Argument führt der Beschwerdegegner, wie erwähnt, lediglich an, die Integration der Beschwerdeführerin erweise sich nicht als hinreichend. Dieser Schluss ist pauschal und lässt sich aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht nachvollziehen: Das Einbürgerungsgespräch vom 3. Dezember 2013 mit dem beschwerdegegnerischen Ausschuss wurde offenkundig nicht protokolliert, obwohl es mit als wesentliche Grundlage für den Entscheid des Beschwerdegegners über das Gesuch dienen sollte und wohl diente. Bei den Akten befindet sich im Zusammenhang mit diesem Gespräch lediglich ein Blatt, auf welchem der "Referent" des Gemeinderatsausschusses zuhanden des Beschwerdegegners bereits eine Bewertung bzw. "Benotung" gewisser Kriterien vornimmt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einbürgerung sowie ihre Deutschkenntnisse wertet er als "genügend", ihr Wissen über die Gemeinde D, den Kanton Zürich und die Schweiz sowie die Integration im Allgemeinen als "ungenügend".

Auch sonst sind den Akten keinerlei Hinweise auf die Überlegungen zu entnehmen, gestützt auf welche der Beschwerdegegner zum erwähnten Schluss kommt. Seine Entscheidgründe lassen sich nicht nachvollziehen.

Insoweit hat der Beschwerdegegner nach dem Dargelegten sowohl seine Aktenführungs- als auch seine Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.1).

4.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen vermag. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).

Immerhin in der Rekursantwort, mithin im Rahmen des Rekursverfahrens begründete der Beschwerdegegner seinen Entscheid einlässlicher, und die Beschwerdeführerin konnte sich vor der mit voller Kognition entscheidenden Vorinstanz hierzu äussern.

4.3 Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine Gehörsverletzung der verfügenden Behörde, hat sie diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. In solchen Fällen sind die Kosten nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sondern auch nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). In diesem Sinn hätte die Vorinstanz die Rekurskosten teilweise dem Beschwerdegegner auferlegen müssen.

5.  

Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BüV muss die gesuchstellende Person in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen. Nach § 5 Abs. 2 BüV setzt dies (unter anderem) voraus, dass ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a; vgl. § 5 BüV in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [GS 1, 133]).

5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2013 beim RAV angemeldet. Sie erklärt, ihren Lebensunterhalt mit den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung – ihren Angaben gegenüber der Vorinstanz zufolge Fr. 1'200.- bis Fr. 1'500.- monatlich – sowie mit der (finanziellen) Unterstützung seitens ihrer Kinder bestreiten zu können. Bislang bezog sie denn auch nie Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin gibt implizit an, derzeit keine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu erhalten (gegenüber dem RAV erklärte sie denn auch, eine Arbeitsstelle mit einem 100%-Pensum zu suchen). Ein entsprechendes Verfahren sei jedoch hängig. Näheres hierzu verrät sie jedoch nicht, und sie reichte auch keine ihr allenfalls vorliegenden diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktuell ist somit nicht klar, welches der Stand jenes Verfahrens ist. Auf eine Frage der Vorinstanz nach ihrer Arbeitsfähigkeit hin gab die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 an, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung müsse sie "drei, vier Monate" warten. Doch hat sie seither anscheinend (noch) nichts Näheres erfahren, jedenfalls hat sie nichts Entsprechendes mitgeteilt. Auch ein Vorbescheid nach Art. 57a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20) liegt somit gegenwärtig wohl nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in absehbarer Zeit (noch) keine IV-Rente erhalten wird.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, derzeit mit der ihr ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung und der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und dass aufgrund dieser Unterstützung keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, so ist daraus zu schliessen, dass die Arbeitslosenentschädigung allein dazu nicht ausreichen würde.

5.2 In Bezug auf die von ihr bezogene Arbeitslosenentschädigung fällt in Betracht, dass die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 1 f. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) mit dem ersten Tag beginnt, für den alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 zum Leistungsbezug angemeldet hat (und jedenfalls nichts darauf hinweist, dass sie eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte), dürfte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in nicht allzu ferner Zukunft ablaufen, sollte sie denn nicht bereits abgelaufen sein. Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AVIG grundsätzlich erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. Im Übrigen ist die Höchstzahl der innerhalb der Rahmenfrist auszurichtenden Taggelder nach Art. 27 Abs. 1 f. AVIG (für die Beschwerdeführerin wohl 400) im Auge zu behalten.

Bezüglich der seitens der Kinder der Beschwerdeführerin derzeit geleisteten finanziellen Unterstützung ist Folgendes festzuhalten: Im Hinblick auf die Vermeidung des Risikos einer (künftigen) Sozialhilfeabhängigkeit einer einbürgerungswilligen Person fallen nach § 5 Abs. 2 lit. a BüV lediglich Rechtsansprüche gegen Dritte in Betracht. Auch die Unterstützung durch die Kinder könnte im vorliegenden Zusammenhang somit lediglich Berücksichtigung finden, sofern der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf im Sinn von Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zukäme. Gemäss dieser Bestimmung ist jemand, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anspruchsvoraussetzung der günstigen Verhältnisse der oder des Pflichtigen restriktiv zu interpretieren. In solchen lebe (nur), wem aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation eine wohlhabende Lebensführung möglich sei. Als wohlhabend gilt dabei, wer über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben zu tätigen, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (Thomas Koller, Basler Kommentar, 2014, Art. 328/329 ZGB N. 15 ff., mit Hinweis insbesondere auf BGr, 21. November 2007, 5C.186/2006, E. 3.2.3, sowie BGE 136 III 2 E. 4). Vorliegend mag vor dem Hintergrund der seitens der Kinder der Beschwerdeführerin erlernten Berufe zwar wohl immerhin zum Teil von wahrscheinlich durchaus guten finanziellen Verhältnissen auszugehen sein, jedoch nicht von günstigen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 328 Abs. 1 ZGB. Zudem ist zu bedenken, dass auch diese Verhältnisse durchaus Änderungen unterliegen können. Nach dem Gesagten kann vorliegend daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat insofern keine Rechtsansprüche gegen ihre Kinder.

5.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 5 BüV nicht erfüllt.

Es bleibt ihr unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise allenfalls nach Klärung der Frage einer Invalidenrente, ein erneutes Gesuch um Einbürgerung zu stellen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen – nämlich in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenpunkt (vgl. oben 4.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 10. August 2015 sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen.

In Bezug auf die mit Beschwerdebegehren beantragte Entschädigung (auch) für das Rekursverfahren ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der (damals noch nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin in jenem Verfahren ein besonderer Aufwand erwachsen sein soll (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 47 ff.).

In der Sache selber ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 10. August 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…