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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine am 13. August 1984 geborene Angehörige eines
Nicht-EU/EFTA-Staats, heiratete Mitte 2009 in der Heimat den im Jahr 1986
geborenen Landsmann C, der zu jenem Zeitpunkt im Besitz der
Niederlassungsbewilligung war. Nachdem sie am 19. Oktober 2009 in die
Schweiz eingereist war, erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 18. Oktober 2013 verlängert
wurde. Aus der Ehe gingen D (geboren 2010) und E (geboren 2013) hervor, welche
im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
7. März 2013, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2013 und
das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 ab. C meldete sich in der
Folge per 3. Juli 2014 aus der Schweiz ab.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies
das Migrationsamt Gesuche von A vom 17. September 2013 bzw. 18. September 2014 um
weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 12. März 2015.
II.
Mit Rekurs vom 10./11. Februar 2015
liess A beantragen, ihr "und ihren Kindern sei
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern",
eventualiter sei ihr und ihren Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2015
ab, soweit sie darauf eintrat (nämlich nicht auf die Anträge betreffend die
Kinder), und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 30. November 2015.
III.
A liess am 22. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung,
eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 30. September/1. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem
Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte nach Art. 43 Abs. 2 AuG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach
Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011,
E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in
erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz
gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 136 II 113
E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
2.2
Die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der
Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2012 widerrufen; er hat die
Schweiz am 3. Juli 2014 verlassen. Schon weil der Ehemann nicht mehr im
Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, hat die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG
auf die Niederlassungsbewilligung hat sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der
Bewilligung des Ehemannes nicht erworben. Im Übrigen hätte das Ehepaar selbst
bis zur Ausreise des Ehemannes keine fünf Jahre
zusammen in der Schweiz gelebt.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend,
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu haben, weil die Ehe
während mehr als dreier Jahre in der Schweiz gelebt worden sei.
Nach dem klaren
Wortlaut von Art. 50 AuG setzt dessen Anwendung die Auflösung der
Familiengemeinschaft voraus. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung die
nur über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügenden Ehegatten nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft schützen. Sie sollen nicht vor das Dilemma
gestellt werden, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu
verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückkehren, wo sie
wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden. Können sie
gemeinsam mit dem Ehepartner ins Heimatland zurückkehren, besteht dieses
Schutzbedürfnis nicht. Aus diesem Grund besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Veranlassung, Art. 50 AuG über den klaren Wortlaut
hinaus auch auf Konstellationen zur Anwendung zu bringen, in welchen ein
Ehepartner die Schweiz nach über dreijähriger Ehe verlassen musste, die
eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht aufgegeben worden
war (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 f. mit Hinweisen;
BGr, 29. Oktober 2015, 2C_459/2015, E. 4.1).
Die eheliche
Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann war zum Zeitpunkt von
dessen Ausreise nicht aufgelöst, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fällt. Daran vermag auch ihre
Behauptung, der Ehemann habe ihr in den Sommerferien 2014 eröffnet, sich von
ihr trennen zu wollen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt in
diesem Zusammenhang, dass ihr vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mit dem
Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung bereits untergegangen war und
nicht gestützt auf eine spätere Trennung wieder aufleben konnte. Im Übrigen hat
die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Belege eingereicht, welche
auf eine ernsthafte Trennungsabsicht schliessen lassen könnten, obwohl der
Ehemann die Scheidung schon vor mehr als einem Jahr eingeleitet haben soll. Die
angebliche Trennungsabsicht des Ehemanns erscheint deshalb als reine
Schutzbehauptung, um das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.
Demnach hat die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Es braucht somit nicht näher geprüft zu werden, ob
wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG vorliegen.
2.4
Die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen je über
die (einst von der Niederlassungsbewilligung des Vaters abgeleitete)
Niederlassungsbewilligung. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn
sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der
Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 130 II
281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
(BGE 127 II 60
E. 1d/aa). Eine Verletzung dieses Anspruchs kann indes nur vorliegen, wenn
die Wegweisung eines Familienangehörigen tatsächlich zur Trennung der Familie
führt. Bei über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern von ausländischen
Staatsangehörigen ist deshalb einzig zu prüfen, ob diesen die Ausreise ins
Heimatland zumutbar ist (BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
Vorliegend ist den Kindern der Beschwerdeführerin
die Ausreise ins Heimatland offenkundig zumutbar. Sie sind zwei bzw. fünf Jahre
alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Im Heimatland lebt nicht nur
der Kindsvater, sondern auch die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin;
demgegenüber sind keine vertieften Beziehungen zur Schweiz erkennbar.
Entsprechend
hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihre Kinder im Besitz der
Niederlassungsbewilligung sind, keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch, entscheiden die kantonalen
Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers
zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert
(Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt
die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der
Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und
gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.
3.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der
Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten
oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit
des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.3
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25
Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit sechs Jahren auf. Sie wurde
nicht straffällig, bezog keine Sozialhilfe und ist erwerbstätig. Eine darüber
hinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist hingegen
nicht erkennbar. Im Gegenteil blieben die Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unklar. Die diesbezüglich
eingereichten Belege bestätigen nur den Besuch von Basiskursen für Deutsch.
Anlässlich einer Befragung im Jahr 2012 war sie auf eine Übersetzung angewiesen
und räumte ein sprachliches Handicap ein.
In der Heimat
hat die Beschwerdeführerin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einige
Jahre als junge Erwachsene verbracht. Dort lebt neben
ihrem Ehemann die gesamte Verwandtschaft. Sie hat das Heimatland zudem
regelmässig besucht. Entgegen ihrer Behauptung in der
Beschwerde sollte ihr die Wiedereingliederung ohne grössere Probleme möglich
sein. Sie gab im Jahr 2012 denn auch an, dort "schon
wieder […] arbeiten" zu können.
Bei dieser Sachlage ist der Entscheid
von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin ermessensweise nicht zu verlängern, nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
Weil die von der Vorinstanz angesetzte
Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum
Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;
Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils
an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem
Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
29. Februar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…