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Geschäftsnummer: VB.2015.00579  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Da die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns widerrrufen wurde, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2).
Art. 50 AuG findet nur Anwendung, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Muss der Ehepartner, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, nach über dreijähriger Ehe die Schweiz verlassen, besteht deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben worden ist (E. 2.3).
Den über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern ist die Ausreise ins Heimatland zumutbar (E. 2.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
EHELICHE GEMEINSCHAFT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AuG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00579

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine am 13. August 1984 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, heiratete Mitte 2009 in der Heimat den im Jahr 1986 geborenen Landsmann C, der zu jenem Zeitpunkt im Besitz der Niederlassungsbewilligung war. Nachdem sie am 19. Oktober 2009 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 18. Oktober 2013 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen D (geboren 2010) und E (geboren 2013) hervor, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. März 2013, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2013 und das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 ab. C meldete sich in der Folge per 3. Juli 2014 aus der Schweiz ab.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies das Migrationsamt Gesuche von A vom 17. September 2013 bzw. 18. September 2014 um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 12. März 2015.

II.  

Mit Rekurs vom 10./11. Februar 2015 liess A beantragen, ihr "und ihren Kindern sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern", eventualiter sei ihr und ihren Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (nämlich nicht auf die Anträge betreffend die Kinder), und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2015.

III.  

A liess am 22. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. September/1. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununter­brochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte nach Art. 43 Abs. 2 AuG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehege­meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).

2.2 Die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2012 widerrufen; er hat die Schweiz am 3. Juli 2014 verlassen. Schon weil der Ehemann nicht mehr im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG auf die Niederlassungsbewilligung hat sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung des Ehemannes nicht erworben. Im Übrigen hätte das Ehepaar selbst bis zur Ausreise des Ehemannes keine fünf Jahre zusammen in der Schweiz gelebt.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu haben, weil die Ehe während mehr als dreier Jahre in der Schweiz gelebt worden sei.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 AuG setzt dessen Anwendung die Auflösung der Familiengemeinschaft voraus. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung die nur über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügenden Ehegatten nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft schützen. Sie sollen nicht vor das Dilemma gestellt werden, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückkehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden. Können sie gemeinsam mit dem Ehepartner ins Heimatland zurückkehren, besteht dieses Schutzbedürfnis nicht. Aus diesem Grund besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung, Art. 50 AuG über den klaren Wortlaut hinaus auch auf Konstellationen zur Anwendung zu bringen, in welchen ein Ehepartner die Schweiz nach über dreijähriger Ehe verlassen musste, die eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht aufgegeben worden war (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 f. mit Hinweisen; BGr, 29. Oktober 2015, 2C_459/2015, E. 4.1).

Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann war zum Zeitpunkt von dessen Ausreise nicht aufgelöst, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fällt. Daran vermag auch ihre Behauptung, der Ehemann habe ihr in den Sommerferien 2014 eröffnet, sich von ihr trennen zu wollen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihr vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mit dem Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung bereits untergegangen war und nicht gestützt auf eine spätere Trennung wieder aufleben konnte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Belege eingereicht, welche auf eine ernsthafte Trennungsabsicht schliessen lassen könnten, obwohl der Ehemann die Scheidung schon vor mehr als einem Jahr eingeleitet haben soll. Die angebliche Trennungsabsicht des Ehemanns erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung, um das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.

Demnach hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Es braucht somit nicht näher geprüft zu werden, ob wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen.

2.4 Die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen je über die (einst von der Niederlassungsbewilligung des Vaters abgeleitete) Niederlassungsbewilligung. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Eine Verletzung dieses Anspruchs kann indes nur vorliegen, wenn die Wegweisung eines Familienangehörigen tatsächlich zur Trennung der Familie führt. Bei über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern von ausländischen Staatsangehörigen ist deshalb einzig zu prüfen, ob diesen die Ausreise ins Heimatland zumutbar ist (BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

Vorliegend ist den Kindern der Beschwerdeführerin die Ausreise ins Heimatland offenkundig zumutbar. Sie sind zwei bzw. fünf Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Im Heimatland lebt nicht nur der Kindsvater, sondern auch die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin; demgegenüber sind keine vertieften Beziehungen zur Schweiz erkennbar.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihre Kinder im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind, keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

3.  

3.1 Besteht kein Anspruch, entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.

3.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hin­gegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit sechs Jahren auf. Sie wurde nicht straffällig, bezog keine Sozialhilfe und ist erwerbstätig. Eine darüber hinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist hingegen nicht erkennbar. Im Gegenteil blieben die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unklar. Die diesbezüglich eingereichten Belege bestätigen nur den Besuch von Basiskursen für Deutsch. Anlässlich einer Befragung im Jahr 2012 war sie auf eine Übersetzung angewiesen und räumte ein sprachliches Handicap ein.

In der Heimat hat die Beschwerdeführerin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einige Jahre als junge Erwachsene verbracht. Dort lebt neben ihrem Ehemann die gesamte Verwandtschaft. Sie hat das Heimatland zudem regelmässig besucht. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde sollte ihr die Wiedereingliederung ohne grössere Probleme möglich sein. Sie gab im Jahr 2012 denn auch an, dort "schon wieder […] arbeiten" zu können.

Bei dieser Sachlage ist der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ermessensweise nicht zu verlängern, nicht rechtsverletzend.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 29. Februar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…