|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2015.00580
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt A am 21. April 2015 um wirtschaftliche Hilfe. Diese teilte ihm am 6. Mai 2015 brieflich mit, dass ihm ein sozialhilferechtliches Existenzminimum von Fr. 888.90 (Grundbedarf und KVG-Prämie) zugestanden werde, er jedoch seinen Lebensunterhalt im Taglohn selbst erwirtschaften könne, weshalb die Unterstützung abgelehnt werde. Am 16. Mai 2015 bat B um Zustellung eines diesbezüglichen anfechtbaren Entscheids der Sozialbehörde der Stadt A. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. Juni 2015 wiederholte er dieses Begehren. Die Sozialbehörde der Stadt A nahm mit Beschluss vom 16. Juni 2015 (versandt am 23. Juni 2015) von B Antrag auf wirtschaftliche Hilfe Kenntnis (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte diesen ab, da B die Möglichkeit habe, das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den Lohneinnahmen aus dem Taglohnprojekt E zu decken (Dispositiv-Ziffer 2). Im Rahmen von persönlicher Hilfe werde B von der internen Arbeitsvermittlungsstelle F betreut und bei der Stellensuche unterstützt (Dispositiv-Ziffer 3). II. Dagegen rekurrierte B, anwaltlich vertreten, am 24. Juli 2015 beim Bezirksrat G und beantragte, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme und in Form eines Zwischenentscheids die Stadt A anzuweisen, B für die Dauer des Rekursverfahrens monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90 auszurichten. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Stadt A vom 16. Juni 2014 aufzuheben und es sei B rückwirkend erstmals für den Monat Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte B ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Erlass der Auferlegung von allfälligen Verfahrenskosten. Gegebenenfalls sei ihm eine Parteientschädigung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 wies der Präsident des Bezirksrats G die Sozialbehörde D an, B ab Einreichung seines Rekurses am 24. Juli 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe im Umfang des von der Sozialbehörde D auf Fr. 888.90 pro Monat festzulegenden sozialhilferechtlichen Existenzminimums auszurichten. Allfällige Einkünfte seien anzurechnen (Dispositiv-Ziffer I). Des Weiteren wies er B auf seine Pflicht hin, sämtliche Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte der Sozialbehörde D unaufgefordert zu melden; insbesondere habe er allfällige Einkünfte monatlich zur Anrechnung zu deklarieren (Dispositiv-Ziffer II). B wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer III). III. Die Stadt A erhob am 18. September 2015 dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer I der Präsidialverfügung des Bezirksrats G vom 18. August 2015 sei ersatzlos aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Der Bezirksrat G verzichtete am 30. September 2015 unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Übrigen auf eine Vernehmlassung. B stellte in seiner Beschwerdeantwort den Antrag, auf die Beschwerde sei ohne Weiterungen nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt A. Des Weiteren stellte B ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Stadt A hielt in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2015 an ihren Anträgen fest. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit liegt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90 pro Monat für die Dauer des Rekursverfahrens. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Dauer des Rekursverfahrens ungewiss ist, ist von zwölf Monaten auszugehen. Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Für die Legitimation des Gemeinwesens im kantonalen Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 3). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur restriktiv zur Beschwerde zugelassen werden. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 136 II 274, E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist zwar keine besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob während einem Rekursverfahren wirtschaftliche Hilfe zu leisten ist, obwohl die Sozialbehörde den Anspruch darauf aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe verneint hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Stadt A bejaht werden. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber zu sorgen (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981). Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht tritt dabei unter anderem auch die Pflicht der bezugsberechtigten Person zur Minderung ihrer Bedürftigkeit (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person verletzt nach aktueller Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Bestrafung (zum Beispiel Kürzungen), sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 85 f.). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1). 2.2 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Zudem muss eine zumutbare Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen und angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Unterstützte Personen können zur Teilnahme an zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen zur beruflichen und/oder sozialen Integration verpflichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). 3. Der Zweck vorsorglicher Massnahmen liegt darin, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren also vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung ist in einem einfachen und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab zu entscheiden. Die Anordnung beruht bloss auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 2, 31). In der Praxis von Bedeutung sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit negativen Verfügungen, bei denen die aufschiebende Wirkung nicht spielt. Hier kann der beantragte Zustand mittels einer vorsorglichen Massnahme vorläufig erlaubt werden, allerdings nur, wenn dadurch der Endentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert wird (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 20). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verpflichtung der Sozialbehörde zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe während dem Rekursverfahren damit, dass die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs mit Hinweis auf die Verdientsmöglichkeiten beim Taglohnprojekt E zumindest ausgesprochen heikel sei. Es liesse sich im heutigen Zeitpunkt und ohne vollständige Akten nicht beurteilen, ob vorliegend die strengen Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise erfüllt seien. Gemäss der bisher unwiderlegten Darstellung des Beschwerdegegners sei es unmöglich, mit den Einsätzen beim Taglohnprojekt E den Lebensbedarf zu decken. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung der Vorinstanz habe zur Folge, dass es dem Beschwerdegegner für die Dauer des Rekursverfahrens völlig freigestellt bliebe, ob und in welchem Umfang er der ihm angebotenen Arbeit beim Taglohnprojekt E nachgehen wolle oder nicht. Er müsse sich bei der Anspruchsprüfung und Bemessung der allfälligen Unterstützung nicht das bei voller Ausschöpfung der ihm vom Taglohnprojekt E angebotenen Arbeit erzielbare Einkommen anrechnen lassen, sondern nur das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen. Diese Anordnung verletzte deshalb den Subsidiaritätsgrundsatz sowie die Pflicht zur Eigenverantwortung des Beschwerdegegners und damit die Anspruchsvoraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfe. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E sei zudem zumutbar. Der Beschwerdegegner habe die Arbeitsmöglichkeit dort jedoch nur sporadisch und lückenhaft wahrgenommen. Mehrfach sei er tageweise gar nicht erschienen. Er habe somit nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Situation zu verbessern. Gesundheitsbedingte Einschränkungen stünden keine entgegen. Zuletzt sei die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe mittels einer vorsorglichen Massnahme nicht zulässig, da hierdurch der Endentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert würde. 4.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, wegen der langen Verfahrensdauer habe sich die Situation für ihn in unzumutbarer Weise zugespitzt. Der von ihm verlangte anfechtbare Entscheid der Beschwerdegegnerin sei erst gut zwei Monate nach Einreichung seines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe ergangen. Die Anordnung der Vorinstanz, es sei ihm das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen anzurechnen, entspreche einer Grundregel der wirtschaftlichen Hilfe. Die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, könne grundsätzlich nur mit und nicht statt der Leistungsverfügung als Auflage angeordnet werden. Eine Leistungsverweigerung bzw. -einstellung unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip setze grundsätzlich eine gründliche Sachverhaltsabklärung und einen begründeten Entscheid betreffend der Zumutbarkeit einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit voraus, was beides vorliegend nicht geschehen sei. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E könne zudem weder bezüglich der zeitlichen Struktur noch des Entgelts den ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Die Termine der von der Beschwerdeführerin angebotenen persönlichen Hilfe zur Stellensuche seien zudem auf Zeiten gelegt worden, welche es ihm verunmöglicht hätten, das Angebot des Taglohnprojekt E wahrzunehmen. An Tagen, an welchen keine Arbeit vorhanden sei, werde vom Taglohnprojekt E lediglich ein roter Zettel ausgehändigt und auch bei Krankheit werde kein Lohnausfall vergütet. 5. 5.1 Der Beschwerdegegner konnte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vor der Vorinstanz glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei dem Taglohnprojekt E ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen. Selbst wenn die Tage, an welchen der Beschwerdegegner – obwohl offenbar nicht mit ärztlichem Zeugnis belegt – krank gewesen sein soll, als Arbeitstage miteinberechnet würden, können diese mit den weiteren Werktagen des Monats nicht ohne Weiteres zur Erzielung eines den Lebensunterhalt deckenden Einkommens genügen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, der Beschwerdegegner hätte bereits mit 12 ganztägigen Arbeitseinsätzen beim Taglohnprojekt E seinen Lebensunterhalt erzielen können, stellt sie auf eine hypothetische Möglichkeit ab, welche keineswegs für jeden Monat gelten kann. Der Beschwerdegegner kann nicht vorhersehen, wie viele Tage er im kommenden Monat effektiv wird arbeiten können. Seine Ausführungen, dass beim Taglohnprojekt E morgens teilweise mitgeteilt werde, es gebe erst nachmittags Arbeit, sind glaubhaft. Seiner Aufstellung ist zu entnehmen, dass er bisher an mehr Tagen einen roten Zettel, sprich keine Arbeit und folglich auch keinen Lohn, erhalten hat, als dass er ganztägige Arbeitseinsätze hätte leisten können. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdegegner daneben auch die Jobcoaching-Angebote der Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat, welche ihm wegen der morgendlichen Meldepflicht erneut Arbeitseinsätze, selbst auch am Nachmittag, verunmöglichen. Der mangels Arbeit entstehende Lohnausfall wird zudem nicht vergütet. 5.2 Überdies ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es sich aufgrund der Vergütung des Lohnausfalls durch die wirtschaftliche Hilfe, beim Taglohnprojekt E um ein Arbeitsangebot im Rahmen der Sozialhilfe handelt. Gemäss der Homepage des Taglohnprojekt E können Personen, die ausgesteuert, beschränkt erwerbsbefähig oder schwer vermittelbar sind das Angebot in Anspruch nehmen. Anders als bei einem üblichen Beschäftigungsprogramm, zu dessen Teilnahme die Sozialbehörde die Hilfesuchenden verpflichten kann, sind Arbeitsaufwand, Zeitdauer und Entlohnung hier völlig ungewiss. Während diesen Basisbeschäftigungsprogrammen, deren Absolvierung beispielsweise in den Städten Zürich oder Winterthur regelmässig Voraussetzung für den Leistungsanspruch bilden, erhalten die Hilfesuchenden einen existenzsichernden Lohn (vgl. VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Zudem muss für die Teilnahme daran eine entsprechende Verhaltensanweisung an den Hilfesuchenden gerichtet werden, in der dieser dazu aufgefordert und auf die Nachteile bei Nichtbefolgung hingewiesen werden muss. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellensuche, mit dem Taglohnprogramm kein seinen Bedarf deckendes Einkommen erwirtschaften konnte und demzufolge zumindest auf ergänzende wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdegegner macht zudem allfällige Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht geltend, worauf jedoch – auch mangels entsprechender weiterführender Akten – im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a SHG; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3). Auch wenn die Basisbeschäftigung oder die Teilnahme an einem Taglohnprogramm verlangt werden können, ist gegenüber bedürftigen Hilfesuchenden ist die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar 2013; VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372, E. 5.6). Dies spricht für die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme, zumal von der Beschwerdeführerin keine an den Beschwerdegegner gerichtete Verhaltensanweisung mit Androhung der Konsequenzen der Nichtbeachtung erfolgte. Von einer ausdrücklichen Weigerung des Beschwerdegegners einerseits sowie einer zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit andererseits kann vorliegend – jedenfalls im Rahmen des summarischen Prüfungsumfangs – nicht ausgegangen werden. 5.4 Den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner nicht nach Belieben freistehen dürfe, ob er Arbeitseinsätze leisten wolle, ist grundsätzlich zuzustimmen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss § 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei der Verfügung von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG dann angemessen zu kürzen, wenn die betroffene Person gegen Auflagen oder Weisungen verstösst. Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap. A.8.2.). Ebenso kann im Hinblick auf eine Leistungseinstellung schriftlich und unter deren Androhung eine Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt werden (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Der Beschwerdeführerin steht es frei, dementsprechend vorzugehen. Offenbar leistet sie dem Beschwerdegegner bereits ergänzende Unterstützungsleistungen. Die Erwartung, dass er seine Arbeit beim Taglohnprojekt E lückenlos anbietet und die vorhandende Arbeit leistet, kann vorliegend nur mit einer entsprechenden Weisung durchgesetzt werden, nicht aber die vollständige Ablehnung der Unterstützungsleistungen begründen. 5.5 Die Anordnung der Massnahme erweist sich zusammengefasst als zeitlich dringlich, nötig und verhältnismässig und präjudiziert den Endentscheid nicht in unzulässiger Weise (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16, 20), zumal die Beschwerdeführerin je nach Ausgang des Hauptverfahrens die Möglichkeit zur Geltendmachung der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe hätte, sofern es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte. Daraus, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die zu Unrecht geleistete wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Rückerstattung nur schwer wieder einbringlich sein dürfte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies ein der Sozialhilfe immanentes Risiko ist. 5.6 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner während der Dauer des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 888.90 pro Monat auszurichten, unter Abzug der vom Beschwerdegegner geleisteten Taglohneinsätze. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführerin ist sie zu verweigern, weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner um wirtschaftliche Hilfe ersuchte bzw. mit der sich ihm bietenden Möglichkeit des Verdiensts in den Taglohnprojekten scheint er nicht in der Lage sein, neben der Deckung seines Bedarfs noch für die Bezahlung von Anwaltskosten aufkommen zu können. Es wird durch seine Steuerrechnung belegt, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil der Beschwerdegegner selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus dem es den Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 6.2; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 6.2). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der für den Beschwerdegegner existenziellen Bedeutung des vorliegenden Falls war der Beizug eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). 6.3 Der Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Das Begehren des Beschwerdegegners, es sei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erübrigt sich, da eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu bezahlen. 6. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. RA C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |