{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00581_2016-02-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216039&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a078279f7fd2405c157eb5ea3eb44e06"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.02.2016  VB.2015.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.02.2016  VB.2015.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.02.2016  VB.2015.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterst\u00fctzungswohnsitz und Verpflegungsbeitrag f\u00fcr das in einem Heim platzierte Kind. Die Sozialbeh\u00f6rde trat auf den Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und \u00dcbernahme von Nebenkostenabrechnungen f\u00fcr das in einem Heim platzierte Kind der Beschwerdegegnerin mangels sozialhilferechtlicher Zust\u00e4ndigkeit nicht ein. Die Vorinstanz hiess den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdegegnerin gut und stellte fest, dass das platzierte Kind mit seiner Mutter und Schwester eine Unterst\u00fctzungseinheit bilde, wogegen sich die Gemeinde wehrt. Beschwerdelegitimation der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe (E. 1.3). Anfechtung eines Zwischenentscheides (E. 1.4). Keine Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts (E. 1.5). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren beiden Kindern eine Unterst\u00fctzungseinheit bilde. Vorliegend ging es um die Aufnahme von Verpflegungskosten des platzierten Kindes im Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin, wor\u00fcber in Form eines Gestaltungsentscheids zu befinden ist und damit zusammenh\u00e4ngend \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Frage nach einer Unterst\u00fctzungseinheit zu entscheiden ist. Es bestand kein Anlass, einen dar\u00fcber hinausgehenden Feststellungsentscheid zu treffen (E. 2). F\u00fcr die \u00dcbernahme von Versorgertaxen, um welche es vorliegend jedoch nicht geht, besteht eine differenzierte Rechtsprechung (E. 3.2). Es ist zu pr\u00fcfen, ob das platzierte Kind einen eigenen Unterst\u00fctzungswohnsitz gem\u00e4ss ZUG begr\u00fcndet. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Fremdplatzierung von Anfang an schulisch motiviert war, ist die vorinstanzliche W\u00fcrdigung, dass die Kriterien einer Fremdplatzierung gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erf\u00fcllt seien und sich der heutige Unterst\u00fctzungswohnsitz des Kindes von demjenigen der Mutter ableite, nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung, im \u00dcbrigen Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:53", "Checksum": "d4def3ae6ce489ba9175ade82c99c427"}