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VB.2015.00586
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A (geboren 1952) und B (geboren 1971) sind seit Jahren verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, von welchen die noch minderjährige Jüngste (geboren 1998) – bis zu diesem Verfahren – noch im elterlichen Einfamilienhaus wohnte. Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) für die Umgebung des Wohnortes der Mutter von B sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB). II. A. B ersuchte am 3. September 2015 das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. B. Mit Verfügung vom 7. September 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember 2015 und auferlegte die Verfahrenskosten A. Mit Eingabe vom 12. September 2015 erhob A dagegen Einsprache und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter seien die Schutzmassnahmen für die Zeit vom 21.–25. September 2015 aufzuheben. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. C. Nach Anhörung von A und B am 16. bzw. 18. September 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die Einsprache von A mit Verfügung vom 22. September 2015 ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember 2015. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und er wurde verpflichtet, B eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. III. Dagegen erhob A am 24. September 2015 (Poststempel 25. September 2015) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D vom 22. September 2015 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. September 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verzichtete am 30. September 2015 auf Vernehmlassung. B, anwaltlich vertreten, beantragte am 5. Oktober 2015 in ihrer Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zulasten von A. A reichte am 10. Oktober 2015 eine weitere Stellungnahme ein und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D sowie die Akten der Staatsanwaltschaft E wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2). 3. 3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen sind Ereignisse zwischen den Parteien, welche sich zwischen dem 16. und 26. August 2015 ereigneten. Der Beschwerdeführer soll gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst, während sich diese in Serbien befand, wiederholt von der Schweiz aus telefonisch Todesdrohungen ausgesprochen haben, daraufhin soll es im gemeinsamen Haus in Serbien zu Beschimpfungen und Todesdrohungen seitens des Beschwerdeführers und schliesslich an einer Tankstelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung, welche Verletzungen der Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt habe, sowie erneuten Todesdrohungen gekommen sein. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin auch mit einem Elektroschocker gedroht haben. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch deren Fortbestand als glaubhaft, selbst wenn die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht frei von Auffälligkeiten sei. Trotzdem sei ihre Schilderung betreffend den eigentlichen Vorkommnissen glaubhaft. Selbst wenn auch die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erschienen, da sie lebensnah und nachvollziehbar seien, bestünden seinen Schilderungen gegenüber ebenso Zweifel. Aufgrund der völlig festgefahrenen Situation und dem offenbar schwierigen Naturell beider Parteien erscheine es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus plausibel, dass es im Verlauf der Auseinandersetzungen zu Drohungen und Gewalttätigkeiten gekommen sei. Demzufolge sei auch aufgrund der jahrelang erbitterten Konfliktsituation eine fortbestehende Gefährdung im Sinn von § 10 GSG glaubhaft. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vollständig. Er macht geltend, es gehe vielmehr um Geld im Umfang von fast Fr. 100'000.-, welches die Beschwerdegegnerin habe verschwinden lassen. Sie habe ihm nie erklären können, wo dieses sei. Man könne seine diesbezüglichen Fragen nicht als Drohungen oder psychischen Terror bezeichnen. Sie sei psychisch krank und habe sich diese Geschichten nur ausgedacht. Die Behauptungen, dass er früher die Töchter geschlagen habe, seien unwahr und mit nichts bewiesen. Die Vorinstanz sei all den Lügen der Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen und habe auch nicht begründet, weshalb sie immer noch von ihm gefährdet sein soll. 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass es im August 2015 zu einer erheblichen Konfliktsituation gekommen ist, als sich zunächst nur die Beschwerdegegnerin und danach beide Parteien in Serbien aufhielten. Wie die Vorinstanz ausführte, widersprechen sich jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschwerdegegnerin sowohl in den massgeblichen als auch nebensächlichen Punkten tatsächlich vollumfänglich, ohne dass es einer Partei gelungen wäre, ihren Standpunkt näher oder überzeugender als denjenigen des anderen zu belegen. Bei solch besonders divergierenden Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere Indizien einen Standpunkt stützen und ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft sind. 4.2 In der Haftanhörung vom 29. August 2015 räumte der Beschwerdeführer zumindest ein, er habe die Beschwerdegegnerin offenbar am Telefon beschimpft, nachdem er von der Tochter erfahren habe, dass diese eine sexuelle Begegnung der Beschwerdegegnerin mit deren Liebhaber in Serbien mitbekommen habe. In Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung konnte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2015 nicht sagen, ob die Verletzungen der Beschwerdegegnerin von deren Liebhaber oder von ihrer Streiterei im Auto herrührten, von ihm seien sie jedenfalls nicht. In seiner Einsprache als auch in der Anhörung führte er aus, er habe die Beschwerdegegnerin abwehren müssen, als sich diese auf der Fahrt an den serbischen Flughafen am 26. August 2015 bei voller Fahrt auf das Lenkrad geworfen habe, nachdem er erneut das verschwundene Geld angesprochen habe. Er musste sie dreimal wegstossen. Geschlagen habe er sie aber nicht. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin rührten die Verletzungen hingegen daher, dass der Beschwerdeführer sie, nachdem sie ihm auf dieser Fahrt eröffnet habe, sie wolle die Scheidung, beim daraufhin folgendem Halt an einer Tankstelle, als sie ihren Koffer aus dem Auto habe nehmen wollen, zuerst geohrfeigt und dann ins Gesicht geschlagen habe, bis sie geblutet habe. Die Verletzungen der Beschwerdegegnerin lagen unzweifelhaft vor. Gemäss Arztzeugnis soll die Beschwerdegegnerin am 27. August 2015 jeweils rechts eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Schwellung im Bereich des Unterkiefers und eine Lockerung des Schneidezahns sowie diverse Hämatome an den Unterarmen beidseits und der Schulter links als auch eine Schwellung am prozessus styloideus ulnar rechts aufgewiesen haben. Zwar bestritt der Beschwerdeführer, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben, jedoch lassen sich in diesem Kontext die dokumentierten Verletzungen der Beschwerdegegnerin nicht mit seiner Version erklären. Ein paar Ohrfeigen, wie sie der Liebhaber der Beschwerdegegnerin dieser verpasst haben soll, nachdem sie sich von ihm verabschiedet habe, führen in der Regel nicht zu solchen Blessuren. Die Beschwerdegegnerin konnte insbesondere die Gewalttätigkeiten vom 26. August 2015 an der Tankstelle in Serbien detailliert beschreiben. Dass die Vorinstanz ihre Schilderungen im Rahmen der Anhörung, des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme unter Berücksichtigung der sich daraus durchaus ergebenden Zweifel als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar und berechtigt. Es lassen sich darin in Bezug auf das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung in den groben Zügen keine Widersprüche erkennen. Jedoch konnten gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen – wie betreffend des Elektroschockers – selbst durch abermaliges Nachfragen in der vorinstanzlichen Anhörung nicht ausgeräumt werden. Die Vorinstanz konnte sich einen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging. 4.3 Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der völlig gegensätzlichen Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im Ergebnis darauf konzentriert, das sich widersprechende Aussageverhalten beider Parteien in den Gesamtzusammenhang der Situation zu stellen. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen als auch seinen schriftlichen Eingaben grosses Gewicht darauf legt, die Beschwerdegegnerin als psychisch krank darzustellen, während er sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht eingehender äussert, als diese als unwahr und gelogen abzutun oder mit Gegenvorwürfen zu kontern. Es ist, wie von der Vorinstanz festgehalten, durchaus von einer offenbar seit Längerem zerstrittenen Ehe auszugehen, in welcher sich die gegenseitigen Vorwürfe übertrumpfen, ohne dass die Argumente für ein Festhalten an dieser Ehe überzeugten. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4.4 Der Beschwerdeführer vermochte im Beschwerdeverfahren nichts Neues vorzubringen, während die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers durch schriftliche Schilderungen zweier Töchter der Parteien gestützt werden. Die zweitjüngste Tochter führte in einer E-Mail zuhanden der Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus, sie und ihre ältere Schwester seien von Kindesalter an über Jahre vom Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden, wobei die Beschwerdegegnerin teils versucht habe, sich dazwischen zu stellen oder die Angriffe des Beschwerdeführers abzuwehren, wobei sie ab und zu auch etwas abbekommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und habe früher in Serbien mit dem Besitz einer Waffe geprahlt. Auch die jüngste Tochter äusserte sich zur Sichtweise des Beschwerdeführers und stellte diese als grösstenteils unwahr hin. Aus diesen geschilderten Erlebnissen, welche nicht den Eindruck erwecken, sie seien nur in Bezug auf dieses Verfahren oder zugunsten der Beschwerdegegnerin verfasst worden, geht hervor, dass die familiäre Situation von physischer als auch psychischer Gewalt geprägt sein musste. Die Töchter schilderten die Situationen mit ihrem Vater lebensnah und mit Details versehen, welche im Gesamtbild, das sich aus den Akten ergibt, durchaus glaubhaft sind. Wenn den beiden älteren Töchtern gegenüber Gewalttätigkeiten stattgefunden haben, so wird damit letztlich auch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin unterstützt. 4.5 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe diesen Fall oberflächlich behandelt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden, nur weil die Vorinstanz gewisse von ihm vorgebrachte Lügen "nicht entlarvt" habe. Die Vorinstanz hat gerade eben auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet und die dargelegten Geschehnisse überlegt gegeneinander abgewogen, jedoch in der Würdigung der Gesamtsituation bzw. zu deren Beruhigung den Anzeichen einer Gefährdung und deren Fortbestand Rechnung getragen. Demzufolge ist für das Gewaltschutzverfahren auch nicht von Relevanz, weshalb die Beschwerdegegnerin eine IV-Rente bezieht oder wofür sie ihr bezogenes Pensionskassengeld brauchte. Selbst wenn strittig ist, wer nun einen Elektroschocker besessen und allenfalls benutzt haben soll oder was mit den offenbar verschwundenen Geldern passiert ist, hat die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, diese Geschichte nicht einfach ohne Weiteres anerkannt. Sie hat die Aussagen beider Parteien kritisch gewürdigt und festgehalten, die Darstellungen beider Parteien seien glaubhaft und beide Kernaussagen würden durch die weiteren schwieriger nachvollziehbaren Aussagen der Parteien gleichermassen in ihrer Glaubhaftigkeit geschmälert. 4.6 Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen im August 2015, eine neue Dimension erreichten, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin offenbar ein Eheschutzverfahren anstrebt oder bereits ein diesbezügliches Begehren eingereicht hat, was erfahrungsgemäss eine starke emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte dies umso mehr gelten, als die Parteien gegenseitig schwere Anschuldigungen erhoben haben. Trotz allem scheint der Beschwerdeführer an dieser Beziehung – wie er geltend macht, auch wegen den Kindern – festhalten zu wollen. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 25. September 2015 ihr vorläufiges Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erklärte, womit das Strafverfahren für sechs Monate sistiert wurde. Die Beschwerdegegnerin vermerkte auf ihrem Sistierungsantrag, sie hoffe, dass die Probleme auf friedlichem Weg gelöst werden könnten. Zu vermuten bleibt, dass der Sistierungsantrag ebenfalls zur Deeskalation der angespannten Situation zwischen den Parteien beitragen soll. 4.7 Schliesslich erweisen sich das Rayon- und Kontaktverbot auch als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind, und weil die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ihre Ängste, wieder geschlagen oder gar umgebracht zu werden, überzeugend darlegen konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Rayonverbot den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben faktisch nicht einschränkt, zumal er im ehelichen Haus verbleiben konnte, wo er auch seinen Arbeitsplatz hat. Das Rayon umfasst die Gegend um die Wohnung der Mutter der Beschwerdegegnerin, in welchem sich diese als Rückzugsort sicher fühlen soll. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und nicht auf die gemeinsamen Töchter, sodass der Kontakt zu diesen weiterhin uneingeschränkt möglich ist. Die Schutzmassnahme ist daher für den Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar. 4.8 Der Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. 5.2 Zu beurteilen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Der Beschwerdeführer macht selbständig (Steuer-)Beratungen. Er machte geltend, seine Geschäfte liefen derzeit sehr schlecht und sein Bruttoeinkommen für den Monat September 2015 habe Fr. 4'500.- betragen, weshalb er keine Prozesskosten bezahlen könne. Im August 2015 habe er ca. Fr. 5'000.- eingenommen. Er führe seine Buchhaltung von Hand. Vermögen habe er in der Schweiz keines, in Serbien schon. Er habe hier in der Schweiz jedoch Betreibungen im Umfang von Fr. 30'000.-. Weitere Unterlagen über seine Einkünfte oder Vermögen liegen nicht vor. Es geht jedoch aus der vorinstanzlichen Befragung hervor, dass jeweils genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen sein müssen, um mehrere Flüge nach Serbien zu finanzieren. Zudem haben die Parteien dort ein Ferienhaus mit einem Swimmingpool und Garten, dessen Wert jedoch nicht bekannt ist. Es ist demzufolge nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist – wenn auch in Raten – zu tilgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |