{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00586_2015-10-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215631&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e5e770a3f6fc326753cbdf4a0267d43"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.10.2015  VB.2015.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.10.2015  VB.2015.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.10.2015  VB.2015.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\r(GS150026) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung des Kontakt- und Rayonverbots gegen\u00fcber der Ehefrau.  Ausl\u00f6ser der Schutzmassnahmen war ein Konflikt zwischen den Eheleuten, der jedoch von den Parteien v\u00f6llig unterschiedlich geschildert wurde. Die Aussagen widersprachen sich vollumf\u00e4nglich, weshalb zu pr\u00fcfen war, ob bei dieser Beweislage eine Gef\u00e4hrdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft gemacht werden konnten. Da der Vorinstanz ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn diese aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien, mit welchen keine ihren Standpunkt \u00fcberzeugender als die andere darzulegen vermochte, und nachdem sie sich anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung einen pers\u00f6nlichen Eindruck von den Eheleuten verschaffen konnte, von einem Fall h\u00e4uslicher Gewalt im Sinn des GSG und einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung ausging (E. 4.1-4). Die Vorinstanz w\u00fcrdigte die Aussagen der Parteien kritisch und hielt fest, beide Darstellungen seien glaubhaft (E. 4.5). Im Gewaltschutzverfahren gen\u00fcgt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die fraglichen Tatsachen spricht (E. 4.6). Da das Kontaktverbot nur gegen\u00fcber der Ehefrau und nicht den Kindern besteht und das Rayonverbot nicht das eheliche Haus umfasst, sind die Schutzmassnahmen zumutbar (E. 4.7). Best\u00e4tigung der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Abweisung der Beschwerde und des UP-Gesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:07", "Checksum": "b5965dcdff24fb2063613686d4c5371b"}