{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00587_18-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215963&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41d88f1f3975c62efca503bb6833ae2a"}, "Num": [" VB.2015.00587"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2015.00587"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2015.00587"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2015.00587"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Verweigerung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Die im Rahmen der Differenzialdiagnose zu ber\u00fccksichtigenden einschl\u00e4gigen Vorstrafen - insbesondere die nach den bedingten Entlassungen erneut begangenen Straftaten - lassen auf eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdef\u00fchrers schliessen. Beim zuletzt beurteilten Bet\u00e4ubungsmitteldelikt stand ausserdem eine grosse Gesundheitsgef\u00e4hrdung Dritter auf dem Spiel, wobei beim Beschwerdef\u00fchrer keine diesbez\u00fcgliche Einsicht bzw. Reue erkennbar ist. Auch scheinen die vorgebrachten engen Beziehungen zur Familie im Ausland den Beschwerdef\u00fchrer bisher nicht von einer erneuten Einreise in die Schweiz (trotz Einreiseverbot) mit nachfolgend weiterer Deliquenz abgehalten zu haben. Dass die Vollzugsanstalt beantragt hatte, den Beschwerdef\u00fchrer bedingt zu entlassen, vermag an der negativen Legalprognose nichts zu \u00e4ndern, zumal ihre angef\u00fchrte Begr\u00fcndung, bei einem weiteren Vollzug seien keine positiven \u00c4nderungen zu erwarten, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der bedingten Entlassung selbstredend nicht gen\u00fcgt. Gleiches gilt f\u00fcr das dem Beschwerdef\u00fchrer attestierte mehrheitlich positive Vollzugsverhalten (E. 4.3). Gesamthaft betrachtet erscheint die weitere Verb\u00fcssung der Strafe zum heutigen Zeitpunkt angezeigt (E. 4.4).  Abweisung UP/URB infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:13", "Checksum": "4bfdbb8679ff4511465ff3117198f593"}