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VB.2015.00587
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. A. A (geb. 1985) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines Strafrests von 225 Tagen gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. November 2011) verurteilt, abzüglich 542 Tagen bereits erstandener Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. A befindet sich seit dem 10. Juni 2013 in der Justizvollzugsanstalt C. Zwei Drittel der Strafe waren am 18. September 2015 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 18. Januar 2017. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab. II. A gelangte mit Rekurs vom 21. Juli 2015 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die bedingte Entlassung. Der Rekurs wurde am 25. August 2015 abgewiesen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A. III. Am 25. September 2015 erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs um bedingte Entlassung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er den verfahrensrechtlichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Anwalts. Des Weiteren seien dem Rechtsvertreter sämtliche Akten zuzustellen, unter Gewährung einer zusätzlichen Frist von sieben Tagen für die erweiterte Begründung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 20. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die Direktion der Justiz und des Inneren sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Vernehmlassungen vom 5. Oktober 2015 bzw. 5. November 2015. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie ihn anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 21. September 2015, VB.2015.00378, E. 2.2). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86 N. 7). 3. 3.1 Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 2. Juni 2015 wird legalprognostisch negativ angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei und er sich nicht das erste Mal im Vollzug befinde. Bisherige Strafen hätten ihn nicht davon abgehalten, erneut in die Schweiz einzureisen und zu delinquieren. Ferner seien seine Zukunftsaussichten, trotz Zukunftsplanung in der Landwirtschaft sich in Land E den Lebensunterhalt verdienen zu können, ungewiss. Positiv sei zu erwähnen, dass er trotz zwei Disziplinierungen ein überwiegend gutes Vollzugsverhalten zeige. Er sei vertragsfähig und halte sich an die vorgegebenen Zeiten und Termine im Vollzug. Ebenso sei seine Arbeitsqualität mehrheitlich gut und seine Hilfsbereitschaft werde geschätzt. Auch habe er die Beziehung zu seiner Familie in seinem Heimatland aufrechterhalten können, wo er eine geregelte Wohnsituation vorfinden werde. Zudem habe er sich mit konkreten Vorstellungen, wie er seinen Lebensunterhalt verdienen werde, auseinandergesetzt bzw. habe eine entsprechende Zukunftsperspektive entwickelt. Trotz der ungünstigen Legalprognose müsse davon ausgegangen werden, dass ein weiterer Verbleib in der Strafanstalt keine wesentlichen Veränderungen mit sich bringe, welche zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würden. Sollte es zu einem allfälligen Rückfall kommen, sei anzunehmen, dass keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen wären. Es werde daher der Antrag gestellt, die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren. 3.2 Der Beschwerdegegner gewichtete hingegen im Abweisungsentscheid vom 26. Juni 2015 die Legalprognose angesichts der Vielzahl der erwirkten Vorstrafen und der drei gewährten bedingten Entlassungen, wobei die Letzte davon widerrufen wurde, als insgesamt negativ. Auch das Vollzugsverhalten habe teilweise Anlass zu Klagen gegeben. Die Disziplinierung wegen dem Besitz und Konsum von Drogen stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der letzten Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten. Bedenklich sei sodann, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in flagranti beim Aufmeisseln des Bodens (zwecks Versteckens eines Natels) ertappt worden sei, uneinsichtig sogleich den nächsten Regelverstoss begangen habe. Er scheine demnach nicht willens und fähig zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Schon 2012 habe er angegeben, von der Landwirtschaft in Land E und bei der Mutter leben zu wollen. Dennoch sei er 2013 trotz Einreisesperre zum wiederholten Mal in die Schweiz eingereist und habe erneut delinquiert. 3.3 Die Vorinstanz teilte die Würdigung des Beschwerdegegners und verwies insbesondere auf die Disziplinierung vom 3. Februar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zu sechs Tagen Arrest bestraft worden sei, was schwer wiege. Bei jener Disziplinierung ging es unter anderem um das gemeisselte Loch sowie gefundene Betäubungsmittel bzw. den Konsum von solchen. Die Rekursinstanz führte dazu aus, es wäre dem Beschwerdeführer auch mithilfe legaler Mittel möglich gewesen, mit seiner Mutter Kontakt zu pflegen; anlässlich der Befragung hatte er nämlich angegeben, dass er das Natel habe verstecken wollen, um mit seiner am Herzen operierten Mutter telefonieren zu können. Weil er gestresst gewesen sei, habe er "Gras" konsumiert. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe sodann am 16. März 2015 erneut diszipliniert werden müssen, weil er sich einen Gegenstand eines anderen Gefangenen angeeignet habe. Weil er wegen Diebstahls vorbestraft sei, falle dies ebenfalls klar negativ ins Gewicht. Am Rande sei zu erwähnen, dass er am 3. Februar 2015 auch wegen Entwendung einer Wintermütze diszipliniert worden sei. Hinzukomme die Straffälligkeit nach bereits dreimal erfolgter bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Es möge zutreffen, dass er in seine Heimat zurückkehren wolle, um für die Mutter und den invaliden Bruder zu sorgen. Es erscheine hingegen als fraglich, wie er den Lebensunterhalt für drei Personen bestreiten wolle. So habe er selber erklärt, er sei in die Schweiz eingereist, weil er Geld für Treibhäuser gebraucht habe. Die Legalprognose sei stark belastet und spreche gegen eine bedingte Entlassung. Die Gefahr eines Rückfalls bei einer bedingten Entlassung sei höher als bei einer Vollverbüssung. Es könne gehofft werden, dass er während des weiteren Vollzugs noch weiter dazulerne. 3.4 Der Beschwerdeführer erachtet die Begründung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz als unhaltbar. Die fachkundige und aus erster Hand erfolgte, anders lautende Einschätzung der Vollzugsanstalt sei zwar nicht zwingend von der Vorinstanz zu übernehmen, aber doch zu beachten und nicht ohne Not einfach umzustossen. Der weitere Vollzug verschlechtere seine wirtschaftliche Situation zusätzlich. Jedenfalls sei er aufgrund seiner Erfahrungen und des nun länger bereits durchgeführten Vollzugs fest entschlossen, seine Zukunft innerhalb der Regeln der Rechtsordnung zu bewältigen und sich um seine Mutter zu kümmern. Sein invalider Bruder werde nun im Wesentlichen auswärts betreut, sodass eine gewisse Entlastung eintrete. Er, der Beschwerdeführer, werde in Land E heiraten, weshalb eine zusätzliche Stabilisierung in persönlicher und familiärer Hinsicht eintreten werde. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Es ist somit zu prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne, rechtsfehlerhaft ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (siehe E. 2.3, 3.4). 4.2 4.2.1 Die Vorstrafen sind aktenkundig und werden nicht bestritten. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juni 2015 erfolgte am 14. Mai 2004 eine Verurteilung des Bezirksgerichts D zu zwölf Monaten Gefängnis (abzüglich 245 Tagen Untersuchungshaft) wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Am 25. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen. Eine zweite Verurteilung des Bezirksgerichts D zu zwölf Monaten Gefängnis (abzüglich 83 Tagen Untersuchungshaft, unter anderem erneut wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung), Vergehens gegen das ANAG und Übertretung des BetmG, erging am 25. August 2006. Die bedingte Entlassung erfolgte am 25. Dezember 2006, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2011 vom Bezirksgericht D zum dritten Mal zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben sowie rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts gemäss dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) verurteilt. Die bedingte Entlassung unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit war am 7. Juli 2012. Am 14. Juli 2014 widerrief das Obergericht des Kantons Zürich die letzte bedingte Entlassung, weil der Beschwerdeführer während laufender Probezeit straffällig geworden war. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts gemäss dem AuG. Das Obergericht hielt im Zusammenhang mit der angeordneten Rückversetzung fest, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner neuerlichen Delinquenz mit einem Einreiseverbot belegt gewesen, um welches er sich bekanntlich foutiert habe. Unter diesen Voraussetzungen annehmen zu wollen, er werde sich an das Einreiseverbot halten und keine weiteren Straftaten begehen, erscheine doch reichlich optimistisch. Sein Verhalten, insbesondere seine strafrechtliche Vorbelastung, lasse keinen Raum für eine günstige Prognose. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung gewichtete das Obergericht als negativ, dass sich der Beschwerdeführer bewusst und zum wiederholten Mal für die Delinquenz in der Schweiz entschieden habe, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, in seiner Heimat oder einem anderen Land einem geregelten Erwerb nachzugehen (E. 4.2.2.4). Auch lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass er auf überzeugende Art und Weise sein deliktisches Verhalten bereue. Seine diesbezüglichen Depositionen schienen nichts weiter als blosse Lippenbekenntnisse zu sein (E. 4.3.6). 4.2.2 Während des Vollzugs erfolgte am 3. Februar 2015 die bereits erwähnte Disziplinierung zu sechs Tagen Arrest, unter anderem wegen dem Besitz und Konsum von Drogen sowie Beteiligung an einer vorsätzlichen Sachbeschädigung unter Verursachung eines erheblichen Schadens im Zusammenhang mit dem im Boden gemeisselten Loch. Die nächste im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Disziplinarverfügung erging am 16. März 2015. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von Fr. 20.- belegt, weil er sich einen Trainer eines anderen Gegangenen angeeignet hatte. 4.2.3 Immerhin wurde dem Beschwerdeführer seitens der Justizvollzugsanstalt C trotz der Disziplinierungen ein überwiegend positives Vollzugsverhalten attestiert. Im Vordergrund stehen die Vertragsfähigkeit, eine mehrheitlich gute Arbeitsqualität und seine Hilfsbereitschaft (siehe E. 3.1). 4.3 Die einschlägigen Verurteilungen lassen allerdings eindeutig auf die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Insbesondere vermochte er nach den bedingen Entlassungen nicht deliktfrei zu leben, sondern kehrte, wie das Obergericht erwogen hat, immer wieder in die Schweiz zurück, um erneut Straftaten zu begehen. Beim zuletzt beurteilten Betäubungsmitteldelikt stand ausserdem eine grosse Gesundheitsgefährdung von Dritten auf dem Spiel. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist seitens des Beschwerdeführers keine diesbezügliche Einsicht bzw. Reue erkennbar. Bei seinem Tun stellte er die eigenen Interessen bzw. jene seiner Familie den Interessen der Allgemeinheit voran. Diese Haltung ist im Vollzug ebenfalls zum Ausdruck gekommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg den Kontakt zur Mutter gesucht hat. Vielmehr hat er mit seiner Vorgehensweise erneut bekundet, sich nicht an die Regeln halten zu wollen. Insgesamt ziehen sich die einschlägigen Verurteilungen, insbesondere wegen Drogendelikten, Vermögensdelikten und rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts in die Schweiz, wie ein roter Faden durch sein Leben, bis hin zu seinem Verhalten im Vollzug, was in Bezug auf die bedingte Entlassung eindeutig negativ wiegt. Dass er mit dem Drogendelikt, welches Gegenstand des Urteils des Obergerichts war, die Gesundheit von Drittpersonen massgeblich gefährdet hat, wiegt erheblich und darf nicht bagatellisiert werden (vgl. BGr, 12. November 2010, 6B_645/2010, E. 2.6). Entgegen dem in der Beschwerdeschrift eingenommenen Standpunkt
vermag daran auch das mehrheitlich positive Vollzugsverhalten bzw. der Antrag
der Vollzugsanstalt, den Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen anzustreben, dass der Beschwerdeführer endlich zur Einsicht gelangt, dass die Begehung von Straftaten zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zielführend sein kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, es sei zu hoffen, dass er während des weiteren Vollzugs dazu lerne. Das ihm mit den bedingten Entlassungen jeweils entgegengebrachte Vertrauen hat er bis jetzt jedenfalls trotz enger familiärer Bindungen zur Mutter und dem invaliden Bruder krass verletzt, in Zusammenhang mit dem letzten Betäubungsmitteldelikt sogar unter Inkaufnahme der grossen Gefährdung der Gesundheit Dritter. Die Hemmschwelle für die Einreise in die Schweiz und die Begehung einer erneuten Straftat war für den Beschwerdeführer demnach gering. Auch das Risiko einer Freiheitsstrafe und die damit einhergehende Verunmöglichung, zuhause Landwirtschaft zu betreiben, hinderten ihn nicht daran. Weshalb dies nun bei einer erneuten bedingten Entlassung anders sein soll, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert aus den dargelegten Gründen auch nichts, dass er in seiner Heimat heiraten will und sein invalider Bruder nun mehrheitlich auswärts betreut wird. 4.4 Die Einschätzung der Vorinstanz gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann vielmehr auch im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. vorn E. 3.3). Die weitere Verbüssung der Strafe ist zum heutigen Zeitpunkt gesamthaft gesehen angezeigt, sowohl zum Schutz der Allgemeinheit als auch zur Besserung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ebenso erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde war allerdings offensichtlich aussichtslos (E. 4.2-4.3; vgl. auch BGr, 12. November 2010, 6B_645/2010, E. 3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren praktisch dieselben Argumente vorgebracht, wie sie nun in anwaltlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid wiederholt werden. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |