{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00590_2015-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215827&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0c6c40d4248e9ebcd78f593ee8e2eef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00590"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00590"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00590"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2015  VB.2015.00590"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Der Beschwerdef\u00fchrer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3).  Der Beschwerdef\u00fchrer hat in schwerwiegender Weise die sexuelle Integrit\u00e4t seiner Ehefrau verletzt und die Gef\u00e4hrdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers ist daher als erheblich einzustufen (E. 4).  Da das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zur Anwendung gelangt, muss zus\u00e4tzlich ein R\u00fcckfallrisiko bestehen. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens, seiner Ansichten und des fehlenden Unrechtsbewusstseins besteht eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewaltt\u00e4tiger und sexueller \u00dcbergriffe innerhalb einer Beziehung. Die R\u00fcckfallgefahr, auch gegen\u00fcber weniger schwer zu gewichtenden Delikten, ist zu bejahen (E. 5).   Dem \u00f6ffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Schweiz gegen\u00fcberzustellen. Auf der privaten Seite steht die lange Anwesenheitsdauer (23 Jahre) und eine Anstellung in der Schweiz. Das private Interesse wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor eine enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist, dass er sich ohne gr\u00f6ssere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern k\u00f6nnen. Insgesamt vermag das \u00f6ffentliche Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, die privaten Interessen zu \u00fcberwiegen (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:14", "Checksum": "fe25bfb3d67e434b4a182de6147328ac"}