{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.10.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00595_27-10-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216671&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a9699872b4db5e59ae08c280aba255ee"}, "Num": [" VB.2015.00595"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.27.1  VB.2015.00595"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.27.1  VB.2015.00595"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.27.1  VB.2015.00595"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ortsbildschutz. Unterschutzstellung. Auslegung der Bau- und Zonenordnung. Die im \u00fcberkommunalen Inventar als pr\u00e4gend oder strukturbildend aufge\u00fchrten Geb\u00e4ude sind von wenigen Ausnahmen abgesehen im - von der Gemeindeversammlung festgesetzten - Kernzonenplan rot bezeichnet. F\u00fcr die Bestimmung der rot bezeichneten Bauten ist gem\u00e4ss Beschluss der Gemeindeversammlung das Ergebnis der Unterschutzstellung massgebend. Die streitbetroffene Baute wurde aus dem kommunalen Inventar der sch\u00fctzenswerten Bauten entlassen (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen, dieses Vorgehen bzw. die fragliche Bestimmung der Bau- und Zonenordnung ber\u00fccksichtige die gem\u00e4ss PBG gebotene Unterscheidung von Ortsbild- und Denkmalschutz nicht (E. 3.1). Nutzungspl\u00e4ne sowie in engem Sachzusammenhang stehende nichtkartographische planerische Festlegungen unterliegen im Rechtsmittelverfahren \u00fcber eine Baubewilligung grunds\u00e4tzlich nicht einer akzessorischen \u00dcberpr\u00fcfung (E. 3.2). Die fragliche Bestimmung h\u00e4tte im Nachgang der Gemeindeversammlung angefochten werden k\u00f6nnen (E. 5.2). Die Auslegung der Bestimmung f\u00fchrt zum Ergebnis, dass die Unterschutzstellung f\u00fcr die Rot-Bezeichnung einer Baute massgebend ist (E. 6.1-6.4). Auf die streitbetroffene Baute sind die Vorschriften f\u00fcr \u00fcbrige Bauten bzw. die darin festgesetzten erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen anwendbar, welche dem Ortsbildschutz Rechnung tragen. Die Gemeinde verf\u00fcgt diesbez\u00fcglich \u00fcber einen Ermessensspielraum, den sie bei der Bewilligung der streitbetroffenen Baute in zul\u00e4ssiger Weise ausgesch\u00f6pft hat (E. 6.5-6.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:46", "Checksum": "04573a92dc87cb41f5b7d5beddef6cbd"}