{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00600_01-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216331&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18c877c9b8d4b5cf7da9dc435bd8fcb6"}, "Num": [" VB.2015.00600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2015.00600"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2015.00600"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2015.00600"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen/Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern Die BFin 1 stellte das Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr sich und ihre Zwillingss\u00f6hne \u00fcber 16 Monate versp\u00e4tet, wobei keine bloss fahrl\u00e4ssige Nichteinreichung vorliegt, nachdem die BFin 1 wiederholt aufgefordert wurde, ein Verl\u00e4ngerungsgesuch zu stellen. Infrage steht somit nicht die Verl\u00e4ngerung, sondern die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Zu pr\u00fcfen ist, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung gest\u00fctzt auf Art. 8 EMKR bzw. Art. 13 Abs. 1 BV besteht. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen den Zwillingen und ihrem hier niedergelassenen und mit der Mutter gemeinsam sorge- und betreuungsberechtigten Vater eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung vorliegt und sich die Mutter tadellos verhalten hat. Bei der Beurteilung der affektiven Beziehung vom Vater zu den Kindern ist die neu begr\u00fcndete elterliche Sorge zu ber\u00fccksichtigen. Indessen liegt keine alternierende Obhut vor, womit es den Kindern grunds\u00e4tzlich zumutbar ist, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Zwar ist die affektive Beziehung vom Vater zu seinen S\u00f6hnen als eng zu betrachten. Jedoch mussten die Kinderunterhaltsbeitr\u00e4ge in grossem Umfang bevorschusst werden und ist der Kindsvater Fr. 72'937.05 schuldig geblieben. Trotz der neuen Beziehung des Vaters, aus welcher eine Tochter entsprungen ist, h\u00e4tte er zumindest Teilbetr\u00e4ge zahlen k\u00f6nnen. Zudem hat sich die Kindsmutter nicht tadellos verhalten: W\u00e4hrend 13 Jahren musste sie mit Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden; 27 Verlustscheine wurden gegen sie ausgestellt; auch in strafrechtlicher Hinsicht ist sie in Erscheinung getreten. Demzufolge kann die ausl\u00e4ndische, mitsorgeberechtigte und haupts\u00e4chlich \u00fcber die Obhut verf\u00fcgende BFin 1, abgeleitet von ihren Kindern, keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten (E. 3). Selbst bei Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs st\u00fcnde der Bewilligung des Aufenthaltsder Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG entgegen (E. 4). Abweisung. Gew\u00e4hrung uP/URB"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:59", "Checksum": "f4bdbab8b08be28c6108faa12b7c356b"}