{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00603_2016-02-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216018&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0523e8502dc48c7986c5f56f5214684"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00603"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.02.2016  VB.2015.00603"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.02.2016  VB.2015.00603"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.02.2016  VB.2015.00603"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Fehlendes Offert\u00f6ffnungsprotokoll; Ausschluss aus dem Verfahren wegen Verletzung der Formvorschriften; Verletzung des Transparenzgebots. Die Zuschlagsverf\u00fcgungen enthielten weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Begr\u00fcndung. Sie erf\u00fcllen damit die formellen Anforderungen an eine Verf\u00fcgung nicht. Das gleiche gilt f\u00fcr das Absage-E-Mail. Durch die nachtr\u00e4gliche Begr\u00fcndung und mangels entstandenen Nachteils sind diese M\u00e4ngel jedoch geheilt (E. 3.2).  Trotz Aufforderung des Gerichts und R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin reichte die Vergabebeh\u00f6rde kein Offert\u00f6ffnungsprotokoll ein. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass kein solches erstellt worden ist. Damit hat die Beh\u00f6rde gegen die vergaberechtliche Vorschrift von \u00a7 27 SubmV verstossen (E. 4.2). In den eingereichten Akten findet sich lediglich ein Auszug der von der Mitbeteiligten zum Angebot eingereichten Beilagen mit leerem Unterschriftenfeld. Hingegen fehlen die beizulegenden und zu unterzeichnenden Ausschreibungsunterlagen. Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen, an welchem Tag die Mitbeteiligte offeriert hat. Die Vergabestelle bestritt lediglich pauschal und unsubstanziiert, dass ein Ausschluss nicht gerechtfertigt gewesen w\u00e4re. Angesichts dessen, dass sie kein Offert\u00f6ffnungsprotokoll eingereicht hat, w\u00e4re es jedoch an ihr gewesen, durch das Einreichen der vollst\u00e4ndigen, datierten und unterzeichneten Offerte der Mitbeteiligten zu belegen, dass diese die Formvorschriften zumindest soweit erf\u00fcllt hat, dass ein Ausschluss \u00fcberspitzt formalistisch gewesen w\u00e4re. So wie sich die eingereichten Unterlagen allerdings pr\u00e4sentieren, liegt der Schluss nahe, dass das Angebot der Mitbeteiligten ber\u00fccksichtigt wurde, obwohl es versp\u00e4tet eingereicht worden war (E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Absage bereits am Tag vor dem Zuschlag, \u00fcber eine private E-Mail-Adresse erhalten hatte und gleichzeitig um einen Rechtsmittelverzicht gebeten wurde. Sodann reichte die Beh\u00f6rde die Vertr\u00e4ge - mithandschriftlich ge\u00e4nderten Daten - erst einen Monat, nachdem sie den Vertragsschluss mitgeteilt hatte, ein (E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass bei der Entscheidung \u00fcber die Erteilung des Zuschlags sachfremde Motive eine Rolle gespielt haben. Das Verfahren war in seiner Gesamtheit nicht mehr geeignet, die im Submissionsrecht notwendige Transparenz zu gew\u00e4hrleisten. Da die Vergabebeh\u00f6rde nicht darlegen kann, dass die Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte, ist dieser aufzuheben. Da sie den Vertrag jedoch erlaubterweise bereits abgeschlossen hat, kann das Verwaltungsgericht lediglich noch die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen (Art. 18 Abs. 2 IV\u00f6B i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 IV\u00f6B-BEG). In solchen F\u00e4llen kann Schadenersatz verlangt werden, dieses Begehren ist jedoch in einem Zivilverfahren zu stellen (E. 4.5).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:46", "Checksum": "80a29fc65ac5932696d44140e8773780"}