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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00606
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),
hat sich ergeben:
I.
A, kroatischer Staatsangehöriger, geboren 1968, befindet
sich wegen verschiedener Straftaten in der Justizvollzugsanstalt B im
ordentlichen Strafvollzug. Mit Hausbrief vom 10. Juni 2014 hatte er eine
Geldüberweisung von Fr. 1'500.- ab seinem Sperrkonto an seine Mutter
beantragt, was die Direktion der B ablehnte. Am 21. Juli 2014 hatte er
eine Geldüberweisung von Fr. 3'000.- ab seinem Sperrkonto für seinen
Anwalt in der Schweiz beantragt, was die Direktion der Strafanstalt wiederum
ablehnte, ebenso die Direktion der Justiz und des Inneren (fortan Justizdirektion)
im Entscheid über den dagegen erhobenen Rekurs. Mit Hausbrief vom 16. Juni
2015 beantragte A eine Geldüberweisung von € 3'000.- an seinen Anwalt in C,
Serbien, ab seinem Sperrkonto, was die Direktion der Strafanstalt am 18. Juni
2015 wiederum verweigerte.
II.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 wies die
Justizdirektion den von A am 21. Juni 2015 erhobenen Rekurs ab und
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht
und verlangte sinngemäss, es sei ihm die beantragte Geldüberweisung zu
bewilligen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug verzichteten
auf eine einlässliche Stellungnahme zur bzw. Beantwortung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie vorliegend – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Das
Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über die Strafvollzugsbehörden.
Da der Beschwerdeführer seine Legitimation jedoch daraus ableiten kann, dass
ihm ein Bezug vom Sperrkonto verweigert wurde, braucht darauf nicht weiter
eingegangen werden.
1.3 Den anfechtbaren
Anordnungen nach § 41 Abs. 1 VRG gleichgestellt ist das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1
lit. a und b VRG). Allerdings ist das unrechtmässige Verweigern einer
Anordnung von einer Anordnung zu trennen, die ein Begehren abschlägig
beurteilt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine anfechtbare Anordnung
nicht verweigert, wie er meint, wies doch die Direktion der Strafanstalt sein
Begehren um Überweisung von € 3'000.- bereits zwei Tage später ab und
erteilte ihm eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Auf seinen Rekurs hin wurde
die Justizdirektion umgehend tätig (vorn I. und II.). Von einer
Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. Richtig ist dagegen, dass der
Beschwerdeführer nicht bewilligt erhielt, was er beantragte. Ob dies zu Recht
erfolgte, ist jedoch Teil der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids.
2.
2.1 Nach
Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist
die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts
Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV für die
Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-
und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts
anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen
zum Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung
zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)
getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von
Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und
dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt
werden.
2.2 Nach
Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über
einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt
verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den Verdienstanteil
dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil
er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach seiner Entlassung über die
nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein Startkapital auf den Zeitpunkt
der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto ist daher
grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem
Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich
soll dem Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für
persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht
I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).
2.3 Gemäss
§ 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
regelt dieses Gesetz neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen
(Justizvollzug). Nach § 32 StJVG kann der Regierungsrat mit anderen
Kantonen in verschiedener Hinsicht Vereinbarungen treffen, konkret etwa zur
Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen in staatlichen
Einrichtungen (lit. c). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG
regelt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug
freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die
Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten
für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission [vom 7. April 2006] über
das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (fortan Richtlinien).
2.4 Nach
Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das
Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet.
Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach
der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis
50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben. Die Anstaltsordnung legt die
prozentuale Aufteilung fest: Nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung der
Strafanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) werden 30 % des
Arbeitsentgelts auf einem Sperrkonto gutgeschrieben.
Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 kann die Anstaltsleitung –
sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt –
während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere
(a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der
eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen;
(c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und
notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im
Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, nämlich für
Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen
z. B. im
Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte
und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel,
die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder
schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3
der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen
kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu
bewilligen.
2.5 Art. 83
Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung
vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum
Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng
ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs
zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt
von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des
Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital
zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs
von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie
nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).
3.
3.1 Die Vorinstanz
berief sich in ihrem Entscheid vom 24. September 2015 auf die erwähnten
gesetzlichen Grundlagen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend
dargelegt und nachgewiesen, dass und inwiefern er anwaltlichen Beistand
benötige und weshalb es sich bei der beantragten Überweisung ab Sperrkonto um
einen Ausnahmefall im Sinn von Ziff. 4.1 oder 4.2 der Richtlinien handle.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ein willkürliches Vorgehen der
Vorinstanz, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohnehin nicht näher
umschreibt, ist nicht erkennbar.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, vom
angefochtenen Entscheid abzuweichen.
3.2.1
Sofern er sich darauf beruft, dass die Verfassung die oberste massgebende
Norm darstelle und nicht die Richtlinie der Ostschweizer
Strafvollzugskommission, trifft das grundsätzlich zwar zu. Wie dargestellt,
verweist die Verfassung mit Bezug auf den Straf- und Massnahmevollzug aber auf
das kantonale Recht und dieses wiederum – was den Bezug von Geld ab dem
Sperrkonto eines Gefangenen anbelangt – auf die Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission
(vorn E. 2). Ein Widerspruch zur Verfassung ist damit nicht zu erkennen.
3.2.2
Fehl geht der Beschwerdeführer in seiner Ansicht, dass es niemanden zu
interessieren habe, wie der Anwaltsvertrag genau aussehe. Wenn der
Beschwerdeführer um einen ohnehin nur ausnahmsweise zu bewilligenden Bezug ab
seinem Sperrkonto ersucht, hätte er mindestens darzulegen, inwiefern damit für
die Zeit nach seiner Entlassung vorgesorgt wird (vorn E. 2.5). Aus der
beabsichtigten Bezahlung eines Anwalts in Serbien ohne nähere Angaben sowohl zu
diesem Mandatsverhältnis als auch zu den konkreten Aufgaben des Anwalts lässt
sich nicht erkennen, wie der Beschwerdeführer damit für die Zeit nach seiner
Entlassung konkret vorsorgen will.
3.2.3
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 23 AEUV (Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 1. Dezember
2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon) betrifft dagegen den konsularischen
und diplomatischen Schutz eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines dritten
Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht
vertreten ist. Tatsächlich ist Kroatien seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der
Europäischen Union und in der Schweiz vertreten: In Bern besteht eine
kroatische Botschaft und in Zürich ein kroatisches Generalkonsulat. Im Übrigen
fehlt diesen Umständen jeder Bezug zur Frage, inwieweit ein Gefangener auf sein
Sperrkonto während des Strafvollzugs zugreifen kann.
3.2.4
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, erweist sich die
von ihm erhobene Beschwerde doch als von Anfang an aussichtslos (§ 16
Abs. 1 VRG). Nicht klar geht aus seinen Vorbringen hervor, ob er eine
Entschädigung für das Verfahren verlangt, nachdem er eine finanzielle
Entschädigung für den Zeitverlust ab dem Tag des Gesuchs für Rechtshilfe geltend
macht. Jedenfalls steht ihm eine Entschädigung bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zudem besteht kein Anlass, von
der Kostenauflage der Vorinstanz abzuweichen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …