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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00607
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde E, vertreten durch den Gemeinderat E,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung aus Versorgertaxe,
hat sich ergeben:
I.
A. B,
geboren 2000, wurde im September 2011 in der Gemeinde E – wo sie sich bei ihrer
Grossmutter aufhielt – für die Primarschule angemeldet. Am 22. Dezember
2011 informierte die Schulpflege E die Vormundschaftsbehörde, dass B im
Unterricht Auffälligkeiten zeige, welche auf eine Verwahrlosung schliessen
liessen. Mit Beschluss vom 27. März 2012 errichtete die
Vormundschaftsbehörde für B eine Beistandschaft und entzog der Mutter die
elterliche Obhut.
Am 5. Juli 2012 ersuchte das ausserkantonale
Kinderheim C den Kanton Zürich um eine Kostenübernahmegarantie für einen ab
8. August 2012 geplanten Aufenthalt von B. In der Folge leistete die
Gemeinde E für die Versorgertaxe von Fr. 230.- pro Tag (inklusive Elternbeitrag)
eine bis 31. Dezember 2012 gültige subsidiäre Kostengutsprache. Mit Schreiben
vom 8. November 2012 liess die Gemeinde E an das Amt für Jugend und
Berufsberatung (AJB) des Kantons Zürich gelangen und geltend machen, B habe
seit dem 1. Februar 2012 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt
Zürich, weshalb diese Kostengutsprachen leisten müsse. Das AJB bat die Stadt
Zürich mit Schreiben vom 16. November 2012 um Kostengutsprache für die
Übernahme der Versorgertaxe; dies lehnte die Stadt Zürich ab. Am 8. März
2013 leistete die Gemeinde E subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von
B im Kinderheim C im Jahr 2013; zuvor hatte sie gegenüber dem AJB ihre
Zuständigkeit mit Schreiben vom 8. Februar 2013 erneut bestritten.
Mit Klage vom 2. Mai 2013 beantragte die Gemeinde E
dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Stadt Zürich sei zu verpflichten,
die im Rahmen der subsidiären Kostengutsprache geleisteten Versorgerbeiträge
für die Heimeinweisung von B zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage
mit Urteil vom 8. Januar 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es
fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung der Stadt Zürich,
die Versorgerbeiträge für die Heimeinweisung von B zu übernehmen (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Januar 2014, VK.2013.00002).
B. Mit
Schreiben vom 20. Februar 2014 liess die Gemeinde E das AJB darum ersuchen,
die Versorgertaxe für die Heimunterbringung von C vom 8. August 2012 bis
Ende 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 115'920.- zu übernehmen und ihr binnen
30 Tagen zu erstatten. Nachdem dieses darauf nicht reagiert hatte, liess
die Gemeinde E das AJB mit Schreiben vom 10. April 2014 mahnen. Mit
Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Vorsteherin der Bildungsdirektion
der Gemeinde E mit, der Staat Zürich werde die geltend gemachten Kosten nicht
übernehmen. Das Schreiben war weder als Verfügung gekennzeichnet noch enthielt
es eine Rechtsmittelbelehrung.
II.
Die Gemeinde E liess dagegen am 17. Juni 2014 beim
Regierungsrat rekurrieren
und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge "(inklusive
Mehrwertsteuerzusatz von 8%)" sei der Staat Zürich zu verpflichten, ihr
für die vorgeschossenen Versorgerbeiträge für die Heimeinweisung von B
Fr. 115'920.- zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. April 2014 zu
bezahlen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. August
2015 ab.
III.
Die Gemeinde E liess am 29. September 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge "(inklusive Mehrwertsteuerzusatz
von 8%)" sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Staat Zürich zu
verpflichten, ihr die vorgeschossenen Versorgerbeiträge von Fr. 115'920.- für
die Heimeinweisung von B zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. April 2014 zu
erstatten. Namens des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei am 12./13. Oktober
2015 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das AJB beantragte
für die Bildungsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die Kostenübernahme für den
Aufenthalt in einem Jugendheim nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtpflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zwischen
den Parteien ist strittig, ob die Versorgerbeiträge für den Aufenthalt eines
Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim durch die Gemeinde (hier die
Beschwerdeführerin), in der das Kind seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder
durch den Staat Zürich zu bezahlen sind.
2.2 Gemäss
§ 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG,
LS 852.2]) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen über
die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen treffen. Im Sinn dieser
Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom
14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE, LS 851.5) beigetreten.
Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton
der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die
Leistungsabgeltung für die entsprechende Periode zu. Die Einrichtung des
Standortkantons hat gegenüber den zahlungspflichtigen Stellen und Personen des
Wohnkantons ein direktes Forderungsrecht (Art. 19 Abs. 2 IVSE); welches
Gemeinwesen innerhalb eines Kantons kostenpflichtig ist, wird in der IVSE demgegenüber
nicht geregelt.
2.3 Nach
Art. 22 Abs. 1 IVSE können den Unterhaltspflichtigen Beiträge in Höhe
der mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen
Verhältnissen verrechnet werden. Leistet der Unterhaltspflichtige diese
Beiträge nicht, können sie nach Art. 22 Abs. 2 IVSE direkt der
Sozialhilfe verrechnet werden. Aus dieser Regelung folgt, dass die Leistungsabgeltung
gegenüber dem Heim im Übrigen durch Beiträge aus dem Wohnkanton erfolgt, wobei
nur der Beitrag der Unterhaltspflichtigen bei deren Zahlungsunfähigkeit der
Sozialhilfe belastet und damit der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz
verrechnet werden kann (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, Kommentar
zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE], S. 12,
www.sodk.ch).
Im Sinn dieser Regelung werden Beiträge gestützt auf
interkantonale Vereinbarungen gemäss § 9b JugendheimeG durch den Staat
übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die Kammer kam in
ihrem Urteil vom 8. Januar 2014 aufgrund einer Gesetzesauslegung zum
Schluss, dass nach § 9b JugendheimeG nur der Kanton, hingegen nicht die
Gemeinden zur Übernahme der davon erfassten Beiträgen an Jugendheime verpflichtet
sei (VK.2003.00002). Darauf ist vorab zu verweisen.
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, die Regelung der IVSE ändere
"nichts an der innerkantonal gültigen Regelung, wonach die Versorgertaxen
aufgrund der Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB [Zivilgesetzbuch,
SR 210] von den Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen geschuldet und als
Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe von der Fürsorge zu übernehmen sind, wenn
die Unterhaltspflichten dazu nicht in der Lage sind".
2.4.2
Dieser Auffassung lässt sich nicht folgen: Es trifft zwar zu, dass die IVSE
nur die Kostenverteilung zwischen einweisendem Kanton und Standortkanton des
Heims zum Gegenstand hat. Insofern stünden die Bestimmungen der IVSE einer
innerkantonalen Regelung, welche eine teilweise oder vollständige Rückforderung
der vom Kanton übernommenen Platzierungskosten bei den Unterhaltspflichtigen
vorsieht, nicht entgegen, sofern die Unterhaltspflichtigen ihren Wohnsitz
ebenfalls im Kanton Zürich haben. Wie die Kammer aber bereits im Urteil vom
8. Januar 2014 festgestellt hat (VK.2013.00002, E. 2.2 Abs. 2),
ist die von der Vorinstanz erwähnte Unterscheidung zwischen einer von den
Unterstützungspflichtigen zu tragenden Versorgertaxe und einer vom Kanton zu
tragenden Restkostenfinanzierung weder in der IVSE noch im Jugendheimegesetz
vorgesehen und enthielt auch die Verordnung über die Jugendheime vom
4. Oktober 1962 (LS 852.21) im hier massgebenden Zeitraum keine
entsprechende Bestimmung.
2.4.3
Entscheidend ist vorliegend, dass die Kosten eines Heimaufenthalts – mit
Ausnahme des Beitrags der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 IVSE – nach
den Regeln der IVSE dem Wohnkanton und nicht den Unterhaltspflichtigen zu
verrechnen sind. Nach § 9b Abs. 1 JugendheimeG werden Beiträge,
welche gestützt auf interkantonale Vereinbarungen für zürcherische Kinder und
Jugendliche an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden
müssen, durch den Staat übernommen. Der gesetzlichen Regelung lässt sich kein
Vorbehalt betreffend einen Kostenanteil der Unterstützungspflichtigen entnehmen.
Mithin sind nach der innerkantonalen gesetzlichen Regelung die gestützt auf
Art. 19 Abs. 2 IVSE dem Kanton verrechneten Kostenanteile vollständig
durch diesen zu tragen. Hätte der Gesetzgeber eine (teilweise) Übernahme der
nach Art. 19 Abs. 2 IVSE dem Kanton verrechneten Kosten durch die Unterhaltspflichtigen
vorsehen wollen, hätte er in § 9b JugendheimeG einen entsprechenden Vorbehalt
anbringen müssen. Die Bestimmung sieht in Abs. 2 indes im Gegenteil vor,
dass die Kostenübernahme durch den Kanton nicht als öffentliche Unterstützung
gilt und mithin auch nicht bei unterstützungspflichtigen Personen
zurückgefordert werden könnte. Das entspricht der Regelung, wie sie bei
ausserkantonalem Unterstützungswohnsitz eines Kindes mit Wohnsitz im Kanton
Zürich schon aufgrund der IVSE gälte, weil in jenem Fall die vom Kanton Zürich
übernommenen Beiträge kraft der interkantonalen Vereinbarung nicht als
Sozialhilfe weiterverrechnet werden könnten.
2.4.4
Im Gegensatz zur Kostentragung für im Kanton Zürich gelegene Jugendheime
(vgl. § 7 f. JugendheimeG; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054,
E. 5) enthält die gesetzliche Regelung für den interkantonalen Bereich
sodann keine Beschränkung der kantonalen Beiträge auf bestimmte Leistungen. Nur
bei einer solchen positivrechtlichen Einschränkung liesse sich allenfalls auch
ohne ausdrückliche Regelung im Jugendheimegesetz argumentieren, dass die dem
Kanton vorerst verrechneten, von diesem nach innerkantonalem Recht jedoch nicht
zu tragenden Kosten gestützt auf Art. 276 ZGB den
Unterstützungspflichtigen verrechnet werden können.
2.4.5
Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat in
seinem Antrag an den Kantonsrat vom 13. Juni 1979 ausführte, die
Kostentragung für eine ausserkantonale Heimplatzierung erfolge durch Bezahlung
eines Kostgelds sowie eines Defizitbeitrags, wobei § 9b JugendheimeG die
Übernahme des Letzteren durch den Kanton zum Gegenstand habe (ABl 1979,
1174 ff., 1204 f.). Im Anwendungsbereich der IVSE lässt sich indes
nur der Beitrag der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE in diesem Sinn
als Kostgeld qualifizieren. Die übrigen Kosten werden nach der interkantonalen
Regelung demgegenüber nicht den Unterhaltspflichtigen, sondern dem Kanton in
Rechnung gestellt und sind deshalb im Sinn der Materialien als Defizitbeitrag
zu qualifizieren. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müssten
entweder die IVSE oder das Jugendheimegesetz eine Unterscheidung zwischen dem
von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Versorgerbeitrag und dem vom Kanton
zu tragenden Restdefizitbeitrag vorsehen; dies trifft – wie bereits dargelegt
(vorn 2.4.2) – nicht zu. Dass hier unter Kostgeld kein anderer als der Beitrag
nach Art. 22 IVSE verstanden werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus
dem Umstand, dass die interkantonale Vereinbarung bei einem Unterstützungswohnsitz
ausserhalb des Wohnkantons die Überwälzung zusätzlicher Beiträge auf die
Unterstützungspflichtigen ausschliesst.
2.4.6
Es ist schliesslich zwar richtig, dass die Kosten einer
Kindesschutzmassnahme nach Art. 276 ZGB grundsätzlich durch die Unterhaltspflichtigen
zu tragen sind. Dies trifft – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung –
denn auch zu bei einer Unterbringung eines in einer zürcherischen Gemeinde wohnhaften
Kinds in einem zürcherischen Jugendheim (vgl. hierzu VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00054). Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren
öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht indes nicht eingeschränkt.
Mithin steht es dem kantonalen Gesetzgeber frei, eine Kostenübernahme für
Kindesschutzmassnahmen durch die öffentliche Hand vorzusehen; dies ist mit
§ 9b JugendheimeG für die Kosten eines Aufenthalts in einem
ausserkantonalen Jugendheim geschehen. Diese ausdrückliche innerkantonale
Regelung steht einer Weiterverrechnung der Kosten an die Unterstützungspflichtigen
gestützt auf Art. 276 ZGB entgegen.
Dass diese gesetzliche Regelung mit Blick auf die
unterschiedliche Behandlung inner- und ausserkantonaler Heimplatzierungen zu falschen
Anreizen beim Entscheid über eine Heimeinweisung führen kann, ist offenkundig. Diese
unbefriedigende Rechtslage müsste jedoch durch den Gesetzgeber und kann nicht
durch die Verwaltungsbehörden oder ein Gericht korrigiert werden.
2.5 Demnach
sind die durch das Kinderheim C verrechneten Kosten – mit Ausnahme des Beitrags
der Unterhaltsverpflichteten gemäss Art. 22 IVSE – durch den Kanton zu tragen.
Die Beschwerdeführerin macht einen Betrag von insgesamt Fr. 115'920.-
geltend. Der Beschwerdegegner hat die Höhe der Forderung weder im Rekurs- noch
im Beschwerdeverfahren bestritten.
2.6 Die
Beschwerdeführerin verlangt sodann einen Verzugszins von 5 % ab dem
10. April 2014. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG
werden öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von
Privatpersonen 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig; nach Ablauf der
Zahlungsfrist ist der Schuldner zu mahnen, wobei er ab dem Datum der Mahnung
einen Verzugszins von 5 % schuldet. Die Verzugszinspflicht wird erst mit
Empfang der Mahnung durch den Zahlungspflichtigen ausgelöst, wobei die
Zinspflicht wie eine Rechtsmittelfrist erst am Tag nach Empfang der Mahnung
beginnt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 29a N. 7).
Die Beschwerdeführerin forderte das AJB mit Schreiben vom
20. Februar 2014 auf, die vorgeschossenen Versorgertaxen innert 30 Tagen
zu erstatten. Die eingeschrieben versandte Mahnung datiert vom Freitag,
10. April 2014 und dürfte am Montag, 13. April 2014 in den
Machtbereich des Beschwerdegegners gelangt sein. Die Verzugsfolgen beginnen demnach
am 14. April 2014, weshalb ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 %
geschuldet ist.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der
Beschluss des Regierungsrats vom 26. August 2015 und die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 15. Mai 2014 sind aufzuheben, und der
Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 115'920.-
zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2014 zu bezahlen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats vom
26. August 2015 und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Mai
2014 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
Fr. 115'920.- zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2014 zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…