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Geschäftsnummer: VB.2015.00610  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS150024)


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Verlängerungsgesuch vorgebrachten (Mord-)Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn können nicht als glaubhaft erachtet werden. Demgegenüber legte sie aber glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe, den Sohn zu entführen. Davon ist auch dieser direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht würde. Ebenso betroffen ist er von der Drohung des Beschwerdeführers, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Zudem scheint er vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (E. 4.1 f.). Das Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, wiegt doch der Schutz des Sohns vor einer Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben. Auch ist eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Distanz zum Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet – angezeigt ist. Zudem macht dieser nicht geltend, ein besonders intensives Verhältnis zu seinem Kind zu haben (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
DROHUNG
ENTFÜHRUNG
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00610

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS150024),

hat sich ergeben:

I.  

D und A sind verheiratet und die Eltern von E (geb. 2014). Mit Verfügung vom 16. September 2014 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend die Wohnung von D in F sowie ein Kontaktverbot zu ihr und dem gemeinsamen Sohn.

II.  

Am 23. September 2015 ersuchte D die Haftrichterin am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem die Haftrichterin A zur Anhörung am 28. September 2015 vorgeladen hatte, dieser jedoch nicht erschienen war, verlängerte sie mit Urteil vom 30. September 2015 das Rayon- und das Kontaktverbot gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 16. September 2015 bis zum 30. Dezember 2015. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtkasse genommen, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

Daraufhin gelangte A am 5. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil der Haftrichterin sei insofern aufzuheben als das Kontaktverbot zu E verlängert worden sei. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ersuchte A zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Am 9. Oktober 2015 verzichtete die Kantonspolizei auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2015 verzichtete die Haftrichterin auf eine Stellungnahme. D liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. § 11 Abs. 2 GSG), ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

1.3 Der Streitgegenstand des Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es zwischen den Parteien schon wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Am 15. September 2015 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrfach mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er E In das Land G nehmen wolle. Er werde Männer bei ihr zu Hause vorbeischicken, die sie vergewaltigen würden, er werde ihr Leben zerstören und sie psychisch fertig machen, bis sie in eine Klinik gehen müsse. Für seinen Sohn werde er alles tun. Er werde auch einen "Ehrenmord" begehen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an den Oberarmen gepackt und ihr in den Bauch geschlagen, im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin diesen habe ärztlich untersuchen lassen müssen und ihr wahrscheinlich eine Operation bevorstehe. Darüber hinaus habe er den Laptop der Beschwerdegegnerin mit einem Faustschlag beschädigt.

3.2 Die Vorinstanz hielt die Ausführung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Anhörung vom 16. September 2015 bzw. 25. September 2015 für glaubhaft und erwog in Bezug auf das Kontaktverbot betreffend E, auch dieser sei angesichts der ihm gegenüber ausgesprochenen (Mord-)Drohungen gefährdet.

3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seinen Sohn über alles zu lieben; dies habe auch die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er habe E niemals physisch oder psychisch bedroht. Das Kontaktverbot, das einen Eingriff in sein Besuchsrecht darstelle, erweise sich als unverhältnismässig.

4.  

4.1 Dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden, lassen dieselben doch keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, was denn auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend macht. Im Übrigen kam auch der Haftrichter des Bezirksgerichts H, der den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2015 in Untersuchungshaft setzte, zum selben Schluss wie die Vorinstanz.

Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Kontaktverbot betreffend E bzw. dessen Schutzbedürftigkeit fällt jedoch auf, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 23. September 2015 davon sprach, dass der Beschwerdeführer (auch) damit gedroht habe, ihren Sohn umzubringen, während sie dies anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen noch nicht behauptet hatte. Entgegen der Vorinstanz gab die Beschwerdegegenerin am 16. September 2015 bei der Polizei lediglich zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde "für seinen Sohn morden". Angesichts der Schwere des Vorwurfs ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht schon früher zu den angeblichen, im Verlängerungsgesuch – im Übrigen auch nicht substanziiert – vorgebrachten (Mord-)Drohungen gegenüber E geäussert hatte. Unter diesen Umständen können solche aber nicht als glaubhaft erachtet werden.

Hingegen sagte die Beschwerdegegnerin bereits vor der Polizei und dem Staatsanwalt aus, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, E In das Land G zu entführen. Von dieser Drohung ist nicht nur sie, sondern auch E direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht würde (vgl. VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.2). Ferner machte die Beschwerdegegnerin vor dem Staatsanwalt geltend, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Davon wären aber ebenfalls sowohl sie selbst als auch der gemeinsame Sohn betroffen. E scheint vorliegend zudem aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind zwar nicht bereits dann als gefährdete Person angesehen werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197, E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., 137).

4.2 Inwieweit der Sohn E anlässlich der Vorgänge vom 14. und 15. September 2015 anwesend war und wie viel er davon erfasste, ist nicht ganz klar. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin soll E in der Nacht geschlafen, am Morgen aber ruhig gewesen und gespielt haben, bis sie ihn nach ihrer Flucht in die Küche in den Arm genommen und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn E je physisch oder psychisch von ihm bedroht worden sei. Indessen ist nicht auszuschliessen, dass der Sohn mindestens am Morgen des 15. September 2015 Teile des Streits der Parteien mitbekam. Ausserdem war er – folgt man der diesbezüglich glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin – durch die angedrohte Entführung und weitere Androhungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin tatsächlich auch selber bedroht und entsprechend betroffen (vorn E. 4.1). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn nicht direkt bedroht haben will. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer Entführung von E fürchtet, auch auf diesen übertragen können. Es bestehen somit – neben den nicht glaubhaften, unmittelbaren (Mord-)Drohungen – genügend Hinweise darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien gefährdet ist.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E bis zum 30. Dezember 2015 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197, E. 3.3).

Vorliegend ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber E als verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.3). Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung von E nicht ausgeschlossen, weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet –angezeigt ist. Dabei erscheint das Kontaktverbot umso mehr als gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar ausführt, dass ihm sein Sohn viel bedeute, allerdings nicht geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zu diesem zu haben. So brachte er auch im Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den Staatsanwalt zu keinen Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der Beziehung zu seinem Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.

4.4 Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen der Haftrichterin (vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Gemäss der Sozialbehörde F bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    RA C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …