{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00610_2015-10-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215671&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f15a5af414b612d2f5a0f4790e8c1a32"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00610"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.10.2015  VB.2015.00610"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.10.2015  VB.2015.00610"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.10.2015  VB.2015.00610"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\r(GS150024)\r | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Verl\u00e4ngerungsgesuch vorgebrachten (Mord-)Drohungen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber dem Sohn k\u00f6nnen nicht als glaubhaft erachtet werden. Demgegen\u00fcber legte sie aber glaubhaft dar, dass der Beschwerdef\u00fchrer damit gedroht habe, den Sohn zu entf\u00fchren. Davon ist auch dieser direkt ber\u00fchrt, da bef\u00fcrchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung \u2013 mithin gegen seinen Willen \u2013 ins Ausland gebracht w\u00fcrde. Ebenso betroffen ist er von der Drohung des Beschwerdef\u00fchrers, das Haus mit Benzin zu \u00fcbersch\u00fctten und anzuz\u00fcnden. Zudem scheint er vorliegend aufgrund der vom Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin ausge\u00fcbten h\u00e4uslichen Gewalt in seiner psychischen Integrit\u00e4t verletzt oder gef\u00e4hrdet zu sein (E. 4.1 f.). Das Kontaktverbot erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wiegt doch der Schutz des Sohns vor einer Entf\u00fchrung schwerer als das Recht auf Familienleben. Auch ist eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Distanz zum Beschwerdef\u00fchrer \u2013 zumal zeitlich befristet \u2013 angezeigt ist. Zudem macht dieser nicht geltend, ein besonders intensives Verh\u00e4ltnis zu seinem Kind zu haben (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:27", "Checksum": "1b2a569cbdb1e374dfa2fc89e5d2989c"}