|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00612  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Erneuerungswahl des Friedensrichters resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021


[Vor dem zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahl eines Friedernsrichters bzw. einer Friedensrichterin wurden in einem Zeitungsartikel negative Aussagen eines kommunalen Angestellten betreffend das Verhalten eines Kandidaten zitiert.]

Offengelassen, ob die Aussagen des kommunalen Angestellten als behördliche Intervention in einen Wahlkampf oder als private Meinungsäusserung zu qualifizieren sind (E. 3.1).
In Stimmrechtssachen können auch behördliche Realakte direkt angefochten werden. Nicht direkt angefochten werden können hingegen Handlungen Privater; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen einzig das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (E. 3.2).
Hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder Wahl beginnt die Rechtsmittelfrist mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung (E. 3.3.1).
Vorliegend rekurrierte der Beschwerdeführer erst fünf Tage nach Publikation des Wahlergebnisses und damit verspätet (E. 3.3.2).
Private Interventionen in einen Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflussen, etwa wenn mittels priater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren oder irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Eine unzulässige Einwirkung wird indes nur sehr zurückhaltend angenommen (E. 3.4.1).
Hier hatte der Kandidat die Möglichkeit, sich im Artikel zu den Vorwürfen zu äussern. Es blieb ihm sodann genügend Zeit, um ein Flugblatt zu versenden und seine eigene Sichtweise noch einmal darzulegen. Damit liegt kein unzulässiger Eingriff Privater in den Wahlkampf vor (E. 3.4.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTIMMUNGSFREIHEIT
REALAKT
REKURSFRIST
STIMMRECHTSBESCHWERDE
WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT
WAHLFREIHEIT
WAHLKAMPF
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. 2 BV
§ 19 Abs. 1 lit. c VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00612

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Uster, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Erneuerungswahl des Friedensrichters
resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021
,

hat sich ergeben:

I.  

Im ersten Wahlgang der Erneuerungswahl des Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Stadt Uster verpassten sämtliche Kandidaten das absolute Mehr. Das beste Resultat erzielte E mit 2'540 Stimmen, gefolgt von D mit 1'886 Stimmen, F mit 1'854 Stimmen sowie G mit 874 Stimmen. G trat zum zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 nicht mehr an.

Am 3. Juni 2015 publizierten der Anzeiger von Uster sowie der Zürcher Oberländer je einen Artikel über E mit dem Titel "Ein Streithahn als Friedensstifter?". Darin äusserten sich verschiedene Personen negativ über den Friedensrichterkandidaten. Unter anderem wurde H, Leistungsgruppenleiter des Strasseninspektorats der Stadt Uster, im Zusammenhang mit der Sanierung eines Wegs dahingehend zitiert, dass E ein "komplizierter Verhandlungspartner" gewesen sei; zudem sei es "in den Diskussionen jeweils mühsam [gewesen], ihn wieder zu beruhigen".

Im zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 wurde D mit 2'451 Stimmen gewählt; E erhielt 2'076 Stimmen, F 2'015 Stimmen. Dieses Wahlresultat wurde am 17. Juni 2015 amtlich publiziert.

II.  

Mit Stimmrechtsrekurs vom 22. Juni 2015 liess A beantragen, die Wahl sei für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. September 2015 ab.

III.  

A liess am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Wiederholung des zweiten Wahlgangs anzuordnen. Der Bezirksrat Uster verwies am 9. Oktober 2015 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragen; zudem liess sie um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A liess hierzu am 20. sowie 23. Oktober 2015 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa betreffend eine kommunale Wahl nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigter der Stadt Uster ist der Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzulässige Beeinflussung des Wahlgangs vom 14. Juni 2015, weil ein Angestellter der Stadt Uster sich in einem am 3. Juni 2015 erschienenen Zeitungsartikel negativ über den Kandidaten E geäussert habe. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich dabei um eine behördliche Intervention im Wahlkampf oder eine Äusserung des Angestellten als Privatperson handle. Wie sich sogleich zeigt, braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden, weil die Beschwerde sich in beiden Fällen als unbegründet erweist.

3.2 In Stimmrechtssachen können sämtliche Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung betreffen, angefochten werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Es bedarf demnach keiner behördlichen Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, sondern es können auch behördliche Realakte, namentlich Informationen der Behörden im Zusammenhang mit einer Abstimmung, angefochten werden. Nicht angefochten werden können demgegenüber Handlungen Privater im Vorfeld von Abstimmungen. Zwar können auch diese die politischen Rechte tangieren und insoweit Anlass und Rügegrund eines Stimmrechtsrekurses bilden; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen aber weder die Handlung des Privaten noch die behördliche Untätigkeit, sondern einzig das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 59 f.).

3.3  

3.3.1 Ein Rekurs in Stimmrechtssachen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG innert fünf Tagen einzureichen. Gemäss ständiger Praxis beginnt die Rechtsmittelfrist hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder einer Wahl mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung und nicht erst mit Publikation des Wahlresultats zu laufen. Einerseits soll damit – wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden muss. Wird der Mangel unverzüglich gerichtlich festgestellt, lässt er sich häufig noch vor dem Abstimmungstermin beheben und kann ein zweiter Urnengang vermieden werden. Anderseits ergibt sich die Pflicht zu sofortigem Handeln auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Stimmberechtigte handeln treuwidrig, wenn sie trotz Kenntnis eines Mangels das Abstimmungs- oder Wahlresultat abwarten und gegen die Unregelmässigkeit nur vorgehen, wenn das Wahlresultat nicht ihren Vorstellungen entspricht (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 2.1.1, und 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 3.2 [jeweils mit weiteren Hinweisen]; Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 291, auch zum Folgenden).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt dies auch dann, wenn eine behördliche Intervention in einem Wahlkampf und nicht eine eigentliche Vorbereitungshandlung (wie etwa die Information im Rahmen einer Abstimmungszeitung) angefochten wird (so betreffend eine Sachabstimmung auch BGE 140 I 338 E. 4.2). Da die Beschwerdeberechtigung nach § 19 Abs. 1 lit. c VRG sämtliche staatlichen Handlungen umfasst, welche die politische Stimmberechtigung betrifft, und somit auch auf behördliche Interventionen im Abstimmungskampf Anwendung findet, hätte der Beschwerdeführer umgehend ein Rechtsmittel erheben können. Daraus folgt nach dem vorstehend Ausgeführten, dass er dieses Rechtsmittel auch hätte erheben müssen. Dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 117 Ia 452 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen: Zum einen hat das Bundesgericht jene Beschwerde nur insofern abgewiesen, als überhaupt darauf einzutreten war, und sind die Erwägungen zur Frage des Eintretens nicht publiziert; zum anderen trat das Bundesgericht praxisgemäss auf eine staatsrechtliche Beschwerde betreffend eine nicht sofort gerügte Vorbereitungshandlung ein, wenn die kantonale Vorinstanz die Vorbereitungshandlung dennoch materiell geprüft hatte (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 276).

Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Kenntnisnahme innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, lässt sich nur abweichen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, unmittelbar gegen die Vorbereitungshandlung vorzugehen (vgl. VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 2.1.3, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2).

3.3.2 Soweit die im Zeitungsartikel vom 3. Juni 2015 zitierten Aussagen eines Angestellten des Beschwerdegegners als Handlung eines staatlichen Organs qualifiziert würden, hätte der Beschwerdeführer demnach umgehend nach Kenntnisnahme tätig werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner zweiten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erstmals, vom Zeitungsartikel erst am Tag nach der Wahl Kenntnis genommen zu haben. Das ist nicht glaubhaft: In der Beschwerde war ausgeführt worden, E habe kurz nach Erscheinen des Artikels ein Flugblatt in alle Haushalte der Stadt Uster verteilen lassen. Jedenfalls mit Zugang dieses Flugblatts hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Existenz des streitgegenständlichen Artikels und hätte umgehend tätig werden müssen. Im Übrigen ist der Anzeiger von Uster am 3. Juni 2015 nach Angaben des Beschwerdeführers in sämtliche Haushalte verteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Artikels an diesem Tag Kenntnis zu nehmen. Praxisgemäss beginnt die Anfechtungsfrist bei amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell zugestellt werden, mit dem Zeitpunkt, an dem deren Kenntnisnahme möglich wäre (BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 27 f.). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf Fälle wie den vorliegenden sinngemäss anzuwenden. Der Beschwerdeführer muss sich demnach entgegenhalten lassen, dass er am 3. Juni 2015 jedenfalls hätte Kenntnis vom Inhalt des Zeitungsartikels nehmen können und damit die Anfechtungsfrist zu laufen begann. Sein erst fünf Tage nach Publikation des Wahlresultats erhobener Stimmrechtsrekurs erweist sich demnach als verspätet. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, weshalb ihm eine rechtzeitige Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar war; solche Gründe sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Demnach hätte sich auf den Rekurs nicht eintreten lassen, soweit die Aussagen von H als behördliche Intervention in einem Wahlkampf qualifiziert würden.

3.4  

3.4.1 Die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verschafft den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Private Interventionen in einen Abstimmungs- oder Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise beeinflussen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit wird eine unzulässige Einwirkung aber nur sehr zurückhaltend angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (zum Ganzen BGE 140 I 338 E. 5.3, 135 I 292 E. 4.1, 119 Ia 271 E. 3c; VGr, 8. September 2010, VB.2010.00296, E. 3.2 Abs. 2).

3.4.2 Vorliegend wurden die Zeitungsartikel, in welchen Behauptungen betreffend einen Friedensrichterkandidaten aufgestellt wurden, am 3. Juni 2015, also elf Tage vor dem zweiten Wahlgang, publiziert. Bereits im Artikel selber wurde dem Kandidaten die Möglichkeit gegeben, sich gegen die ihn negativ darstellenden Behauptungen zur Wehr zu setzen. Sodann versandte der Kandidat (nach Angaben des Beschwerdeführers "kurz nach Erscheinen des Artikels") den Stimmberechtigten Usters ein Flugblatt, in welchem er noch einmal Stellung zum Inhalt des Zeitungsartikels nahm. In diesem Rahmen nahm er auch zu einem Vorwurf Stellung, zu dem er gegenüber dem Verfasser des  Zeitungsartikels nicht habe Stellung nehmen können.

Der im redaktionellen Teil der Zeitungen erschienene Artikel hatte mit Blick auf seinen Titel ("Ein Streithahn als Friedensstifter?"), der die Wahrheit der darin wiedergegebenen Behauptungen von Nachbarn insinuierte, einen potenziell rufschädigenden Inhalt. Inwiefern die Vorwürfe verschiedener Personen gegenüber E offensichtlich unwahr und irreführend wären, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. E konnte sodann zu diesem Vorwürfen vorgängig Stellung nehmen, und deren Inhalt wurde im Artikel wiedergegeben. Auch hatte er anschliessend noch genügend Zeit, um vor dem Wahlgang ein Flugblatt zu versenden und damit noch einmal seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit liegt jedenfalls kein derart schwerwiegender Eingriff Privater in den Wahlkampf vor, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, das Wahlergebnis nicht anzuerkennen.

In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumerken, dass die Differenz der Stimmenzahl von E zu derjenigen des letztlich obsiegenden Kandidaten 375 bzw. über 15 % betrug. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich nur die im Artikel zitierte Aussage von H. Es ist nicht wahrscheinlich, dass allein diese Aussage – im Artikel stehen die Behauptungen der Nachbarn sowie des politischen Gegners im Vordergrund – diesen grossen Stimmenunterschied verursacht hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich im Übrigen auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass E ohne die Aussage von H noch einmal die gleiche Stimmenzahl wie im ersten Wahlgang erreicht hätte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein sehr gutes Resultat erzielende Personen in einem zweiten Wahlgang – in dem diese plötzlich viel stärker in den Fokus der Öffentlichkeit geraten – weniger Stimmen erzielen, weil die Wähler sich nunmehr für einen anderen Kandidaten entscheiden oder dem zweiten Wahlgang fernbleiben.

3.5 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.  

4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners erscheint die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

4.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…