{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00612_11-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215737&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76f5b6c124ebb91a221143c58392371b"}, "Num": [" VB.2015.00612"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.11.1  VB.2015.00612"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.11.1  VB.2015.00612"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.11.1  VB.2015.00612"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erneuerungswahl des Friedensrichters resp. der Friedensrichterin f\u00fcr die Amtsdauer 2015-2021 | [Vor dem  zweiten Wahlgang f\u00fcr die Erneuerungswahl eines Friedernsrichters bzw. einer Friedensrichterin wurden in einem Zeitungsartikel negative Aussagen eines kommunalen Angestellten betreffend das Verhalten eines Kandidaten zitiert.] Offengelassen, ob die Aussagen des kommunalen Angestellten als beh\u00f6rdliche Intervention in einen Wahlkampf oder als private Meinungs\u00e4usserung zu qualifizieren sind (E. 3.1). In Stimmrechtssachen k\u00f6nnen auch beh\u00f6rdliche Realakte direkt angefochten werden. Nicht direkt angefochten werden k\u00f6nnen hingegen Handlungen Privater; Anfechtungsobjekt ist in diesen F\u00e4llen einzig das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (E. 3.2). Hinsichtlich beh\u00f6rdlicher Realakte im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder Wahl beginnt die Rechtsmittelfrist mit Kenntnisnahme der beh\u00f6rdlichen Handlung (E. 3.3.1). Vorliegend rekurrierte der Beschwerdef\u00fchrer erst f\u00fcnf Tage nach Publikation des Wahlergebnisses und damit versp\u00e4tet (E. 3.3.2). Private Interventionen in einen Wahlkampf k\u00f6nnen die Willensbildung der Stimmberechtigten unzul\u00e4ssig beeinflussen, etwa wenn mittels priater Publikation in einem so sp\u00e4ten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren oder irref\u00fchrenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten unm\u00f6glich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverl\u00e4ssiges Bild von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen zu machen. Eine unzul\u00e4ssige Einwirkung wird indes nur sehr zur\u00fcckhaltend angenommen (E. 3.4.1). Hier hatte der Kandidat die M\u00f6glichkeit, sich im Artikel zu den Vorw\u00fcrfen zu \u00e4ussern. Es blieb ihm sodann gen\u00fcgend Zeit, um ein Flugblatt zu versenden und seine eigene Sichtweise noch einmal darzulegen. Damit liegt kein unzul\u00e4ssiger Eingriff Privater in den Wahlkampf vor (E. 3.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:45", "Checksum": "daad4505aef1190f743f169c8f69736a"}