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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00612
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Uster, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erneuerungswahl des Friedensrichters
resp. der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2015-2021,
hat sich ergeben:
I.
Im ersten Wahlgang der Erneuerungswahl des
Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Stadt Uster
verpassten sämtliche Kandidaten das absolute Mehr. Das beste Resultat erzielte
E mit 2'540 Stimmen, gefolgt von D mit 1'886 Stimmen, F mit 1'854 Stimmen sowie
G mit 874 Stimmen. G trat zum zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 nicht
mehr an.
Am 3. Juni 2015 publizierten der Anzeiger von Uster
sowie der Zürcher Oberländer je einen Artikel über E mit dem Titel "Ein
Streithahn als Friedensstifter?". Darin äusserten sich verschiedene
Personen negativ über den Friedensrichterkandidaten. Unter anderem wurde H,
Leistungsgruppenleiter des Strasseninspektorats der Stadt Uster, im Zusammenhang
mit der Sanierung eines Wegs dahingehend zitiert, dass E ein
"komplizierter Verhandlungspartner" gewesen sei; zudem sei es
"in den Diskussionen jeweils mühsam [gewesen], ihn wieder zu
beruhigen".
Im zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 wurde D mit
2'451 Stimmen gewählt; E erhielt 2'076 Stimmen, F 2'015 Stimmen. Dieses
Wahlresultat wurde am 17. Juni 2015 amtlich publiziert.
II.
Mit Stimmrechtsrekurs vom 22. Juni 2015 liess A
beantragen, die Wahl sei für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Der
Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. September 2015 ab.
III.
A liess am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Wiederholung des zweiten Wahlgangs
anzuordnen. Der Bezirksrat Uster verwies am 9. Oktober 2015 auf die
Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde beantragen; zudem liess sie um Entzug der aufschiebenden
Wirkung ersuchen. A liess hierzu am 20. sowie 23. Oktober 2015
Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa betreffend eine
kommunale Wahl nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Als Stimmberechtigter der Stadt Uster ist der
Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG
zur Beschwerde berechtigt.
Weil auch die übrigen Prozessoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des
Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzulässige Beeinflussung des
Wahlgangs vom 14. Juni 2015, weil ein Angestellter der Stadt Uster sich in
einem am 3. Juni 2015 erschienenen Zeitungsartikel negativ über den
Kandidaten E geäussert habe. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich
dabei um eine behördliche Intervention im Wahlkampf oder eine Äusserung des
Angestellten als Privatperson handle. Wie sich sogleich zeigt, braucht diese
Frage nicht beantwortet zu werden, weil die Beschwerde sich in beiden Fällen
als unbegründet erweist.
3.2 In
Stimmrechtssachen können sämtliche Handlungen staatlicher Organe, welche die
politische Stimmberechtigung betreffen, angefochten werden (§ 19
Abs. 1 lit. c VRG). Es bedarf demnach keiner behördlichen Anordnung
im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, sondern es können auch
behördliche Realakte, namentlich Informationen der Behörden im Zusammenhang mit
einer Abstimmung, angefochten werden. Nicht angefochten werden können demgegenüber
Handlungen Privater im Vorfeld von Abstimmungen. Zwar können auch diese die
politischen Rechte tangieren und insoweit Anlass und Rügegrund eines
Stimmrechtsrekurses bilden; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen aber weder
die Handlung des Privaten noch die behördliche Untätigkeit, sondern einzig das
Wahl- oder Abstimmungsergebnis (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 59 f.).
3.3
3.3.1
Ein Rekurs in Stimmrechtssachen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2
VRG innert fünf Tagen einzureichen. Gemäss ständiger Praxis beginnt die
Rechtsmittelfrist hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer
Abstimmung oder einer Wahl mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung und
nicht erst mit Publikation des Wahlresultats zu laufen. Einerseits soll damit –
wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden
muss. Wird der Mangel unverzüglich gerichtlich festgestellt, lässt er sich
häufig noch vor dem Abstimmungstermin beheben und kann ein zweiter Urnengang
vermieden werden. Anderseits ergibt sich die Pflicht zu sofortigem Handeln auch
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Stimmberechtigte handeln
treuwidrig, wenn sie trotz Kenntnis eines Mangels das Abstimmungs- oder
Wahlresultat abwarten und gegen die Unregelmässigkeit nur vorgehen, wenn das
Wahlresultat nicht ihren Vorstellungen entspricht (vgl. zum Ganzen VGr,
27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 2.1.1, und 6. August 2010,
VB.2010.00205, E. 3.2 [jeweils mit weiteren Hinweisen]; Yvo
Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 291, auch zum
Folgenden).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt dies
auch dann, wenn eine behördliche Intervention in einem Wahlkampf und nicht eine
eigentliche Vorbereitungshandlung (wie etwa die Information im Rahmen einer Abstimmungszeitung)
angefochten wird (so betreffend eine Sachabstimmung auch BGE 140 I 338
E. 4.2). Da die Beschwerdeberechtigung nach § 19 Abs. 1
lit. c VRG sämtliche staatlichen Handlungen umfasst, welche die
politische Stimmberechtigung betrifft, und somit auch auf behördliche
Interventionen im Abstimmungskampf Anwendung findet, hätte der Beschwerdeführer
umgehend ein Rechtsmittel erheben können. Daraus folgt nach dem
vorstehend Ausgeführten, dass er dieses Rechtsmittel auch hätte erheben müssen.
Dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 117 Ia 452 lässt sich nichts
Gegenteiliges entnehmen: Zum einen hat das Bundesgericht jene Beschwerde nur
insofern abgewiesen, als überhaupt darauf einzutreten war, und sind die
Erwägungen zur Frage des Eintretens nicht publiziert; zum anderen trat das Bundesgericht
praxisgemäss auf eine staatsrechtliche Beschwerde betreffend eine nicht sofort
gerügte Vorbereitungshandlung ein, wenn die kantonale Vorinstanz die Vorbereitungshandlung
dennoch materiell geprüft hatte (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 276).
Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort
nach deren Kenntnisnahme innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde
erhoben werden muss, lässt sich nur abweichen, wenn es dem Beschwerdeführer
nicht möglich ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, unmittelbar gegen die
Vorbereitungshandlung vorzugehen (vgl. VGr, 27. Dezember 2011,
VB.2011.00758, E. 2.1.3, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590,
E. 3.2).
3.3.2
Soweit die im Zeitungsartikel vom 3. Juni 2015 zitierten Aussagen
eines Angestellten des Beschwerdegegners als Handlung eines staatlichen Organs
qualifiziert würden, hätte der Beschwerdeführer demnach umgehend nach
Kenntnisnahme tätig werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner
zweiten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erstmals, vom Zeitungsartikel erst
am Tag nach der Wahl Kenntnis genommen zu haben. Das ist nicht glaubhaft: In
der Beschwerde war ausgeführt worden, E habe kurz nach Erscheinen des Artikels
ein Flugblatt in alle Haushalte der Stadt Uster verteilen lassen. Jedenfalls
mit Zugang dieses Flugblatts hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Existenz
des streitgegenständlichen Artikels und hätte umgehend tätig werden müssen. Im
Übrigen ist der Anzeiger von Uster am 3. Juni 2015 nach Angaben des
Beschwerdeführers in sämtliche Haushalte verteilt worden, weshalb der
Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Artikels an
diesem Tag Kenntnis zu nehmen. Praxisgemäss beginnt die Anfechtungsfrist bei
amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell
zugestellt werden, mit dem Zeitpunkt, an dem deren Kenntnisnahme möglich wäre
(BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich
1990, S. 27 f.). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf Fälle wie den
vorliegenden sinngemäss anzuwenden. Der Beschwerdeführer muss sich demnach
entgegenhalten lassen, dass er am 3. Juni 2015 jedenfalls hätte Kenntnis
vom Inhalt des Zeitungsartikels nehmen können und damit die Anfechtungsfrist zu
laufen begann. Sein erst fünf Tage nach Publikation des Wahlresultats erhobener
Stimmrechtsrekurs erweist sich demnach als verspätet. Der Beschwerdeführer
bringt keine Gründe vor, weshalb ihm eine rechtzeitige Rekurserhebung nicht
möglich oder nicht zumutbar war; solche Gründe sind im Übrigen auch nicht
ersichtlich.
Demnach hätte sich auf den Rekurs nicht eintreten lassen,
soweit die Aussagen von H als behördliche Intervention in einem Wahlkampf
qualifiziert würden.
3.4
3.4.1
Die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verschafft den
Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Private Interventionen in einen
Abstimmungs- oder Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten in
unzulässiger Weise beeinflussen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mittels
privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren
und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es
den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges
Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Aufgrund der
Meinungsäusserungsfreiheit wird eine unzulässige Einwirkung aber nur sehr
zurückhaltend angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar
unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den
Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen
zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster
Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (zum Ganzen
BGE 140 I 338 E. 5.3, 135 I 292 E. 4.1, 119 Ia 271 E. 3c; VGr,
8. September 2010, VB.2010.00296, E. 3.2 Abs. 2).
3.4.2
Vorliegend wurden die Zeitungsartikel, in welchen Behauptungen betreffend
einen Friedensrichterkandidaten aufgestellt wurden, am 3. Juni 2015, also
elf Tage vor dem zweiten Wahlgang, publiziert. Bereits im Artikel selber wurde
dem Kandidaten die Möglichkeit gegeben, sich gegen die ihn negativ
darstellenden Behauptungen zur Wehr zu setzen. Sodann versandte der Kandidat
(nach Angaben des Beschwerdeführers "kurz nach Erscheinen des Artikels")
den Stimmberechtigten Usters ein Flugblatt, in welchem er noch einmal Stellung
zum Inhalt des Zeitungsartikels nahm. In diesem Rahmen nahm er auch zu einem
Vorwurf Stellung, zu dem er gegenüber dem Verfasser des Zeitungsartikels nicht
habe Stellung nehmen können.
Der im redaktionellen Teil der
Zeitungen erschienene Artikel hatte mit Blick auf seinen Titel ("Ein
Streithahn als Friedensstifter?"), der die Wahrheit der darin
wiedergegebenen Behauptungen von Nachbarn insinuierte, einen potenziell
rufschädigenden Inhalt. Inwiefern die Vorwürfe verschiedener Personen gegenüber
E offensichtlich unwahr und irreführend wären, legt der Beschwerdeführer indes
nicht dar. E konnte sodann zu diesem Vorwürfen vorgängig Stellung nehmen, und
deren Inhalt wurde im Artikel wiedergegeben. Auch hatte er anschliessend noch
genügend Zeit, um vor dem Wahlgang ein Flugblatt zu versenden und damit noch
einmal seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit liegt jedenfalls kein derart
schwerwiegender Eingriff Privater in den Wahlkampf vor, dass es ausnahmsweise
gerechtfertigt wäre, das Wahlergebnis nicht anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumerken, dass
die Differenz der Stimmenzahl von E zu derjenigen des letztlich obsiegenden
Kandidaten 375 bzw. über 15 % betrug. Der Beschwerdeführer rügt
ausdrücklich nur die im Artikel zitierte Aussage von H. Es ist nicht
wahrscheinlich, dass allein diese Aussage – im Artikel stehen die Behauptungen
der Nachbarn sowie des politischen Gegners im Vordergrund – diesen grossen Stimmenunterschied
verursacht hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich im
Übrigen auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass E ohne die Aussage von H
noch einmal die gleiche Stimmenzahl wie im ersten Wahlgang erreicht hätte. Es
ist nicht ungewöhnlich, dass ein sehr gutes Resultat erzielende Personen in
einem zweiten Wahlgang – in dem diese plötzlich viel stärker in den Fokus der
Öffentlichkeit geraten – weniger Stimmen erzielen, weil die Wähler sich nunmehr
für einen anderen Kandidaten entscheiden oder dem zweiten Wahlgang fernbleiben.
3.5 Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdegegners erscheint die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
4.2 Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…