{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00614_2016-01-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215927&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e8f42945a3443a8118596f45426162af"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.01.2016  VB.2015.00614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.01.2016  VB.2015.00614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.01.2016  VB.2015.00614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (unentgeltliche Rechtspflege) | Strafvollzug: Unentgeltliche Rechtspflege. Die Fragen nach der bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Verwahrung und dessen Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit geh\u00f6ren nicht zum Streitgegenstand. Zu pr\u00fcfen ist einzig, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtspflege ein Verfahren h\u00e4ngig war, f\u00fcr das sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand h\u00e4tte bestellt werden m\u00fcssen (E. 2.5 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte zwar um Unterbrechung bzw. Aufhebung des Massnahmevollzugs. Der Beschwerdegegner legte jedoch kein Verfahren an, sondern teilte dem Beschwerdef\u00fchrer lediglich mittels Schreiben mit, dass er weiterhin als massnahmenerstehungsf\u00e4hig betrachtet werde. Da dem rechtskundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrer der Charakter dieses Schreibens als materielle Verf\u00fcgung h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen, er in der Folge indes nichts dagegen unternahm, ging die Vorinstanz zu Recht von einem fehlenden h\u00e4ngigen Verfahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus. Daran verm\u00f6gen auch die Abkl\u00e4rungen des Beschwerdegegners f\u00fcr eine k\u00fcnftige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts zu \u00e4ndern, stehen sie doch nicht in Zusammenhang mit dem Gesuch um Unterbruch oder Abbruch des Massnahmevollzugs und erachtet der Beschwerdegegner die Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers nach wie vor als gegeben (E. 3.1). Selbst wenn die Frage der k\u00fcnftigen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers als Frage der Vollzugsplanung betrachtet w\u00fcrde, entst\u00fcnde daraus noch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, fehlt es doch einstweilen an einzelnen konkreten Massnahmen, die bei der Rekursinstanz beanstandet werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus besteht grunds\u00e4tzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung einer Massnahme. Umso weniger besteht eine Notwendigkeit und ein Anspruch darauf, w\u00e4hrend des Massnahmevollzugsals solchem dauerhaft anwaltlich begleitet zu werden (E. 3.2.1). Gutheissung UP/URB (E. 4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:10", "Checksum": "dec88168a6a6a8a385285dc7e1db7f96"}