{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00619_2016-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216427&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a792f4e8d7cef4503832f4067c4efc2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00619"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2015.00619"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2015.00619"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2016  VB.2015.00619"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Verkehrsbaulinien. Aufgrund der klaren Anweisung im R\u00fcckweisungsentscheid des Baurekursgerichts besteht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nur noch ein geringer Planungsspielraum betreffend Baulinien. Der Rekursentscheid ist daher beschwerdef\u00e4hig (E. 3). Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung (E. 6). Das Baurekursgericht hat die \u00dcberpr\u00fcfung der Recht- und Zweckm\u00e4ssigkeit der Baulinien zu Recht nicht auf die Grundst\u00fccke der drei Anfechtenden beschr\u00e4nkt, sondern in seine Erw\u00e4gungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen, namentlich auch die Grundst\u00fccke auf der gegen\u00fcberliegenden Strassenseite, einbezogen (E. 8.2). Das mit RRB Nr. 39/2010 beschlossene Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden Baulinien entbindet die Planungsbeh\u00f6rde nicht von der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung jedes Einzelfalls. Die ersatzlose Aufhebung der bisherigen Baulinie in der Kernzone erscheint als planerisch unzweckm\u00e4ssig, ja geradezu verfehlt. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 3, dass die Aufhebung der Baulinie in jenem Bereich die Grundeigent\u00fcmer geradezu einlade, die M\u00f6glichkeiten der Bauordnung auszusch\u00f6pfen und einen Strassenabstand von nur 3,50 m einzuhalten oder gar auf die Grenze zu bauen, leuchtet ein. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde jedoch ein bergseitiges Trottoir dauerhaft verhindert. Schliesslich ist dem Beschwerdef\u00fchrer entgegenzuhalten, dass auch bei Annahme eines Regelmasses f\u00fcr die Breite eines Trottoirs \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr eine Verschm\u00e4lerung, allenfalls auch eine Verbreiterung sprechen k\u00f6nnen. Auch ausserhalb des Kernzonenbereichs werden die Grundeigent\u00fcmer im Fall einer anstehenden Geb\u00e4udesanierung gr\u00fcndlich pr\u00fcfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit einem Neubau auf die r\u00fcckversetzte Baulinie zur\u00fcckweichen und so m\u00f6glicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien dieRealisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vern\u00fcnftigen Planungshorizonts abzusprechen ist (E. 8.3). Indem der Beschwerdef\u00fchrer nach einem einheitlichen und weitgehend schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat er vorliegend sein Planungsermessen nicht ausge\u00fcbt und die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdr\u00e4ngende differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur unzweckm\u00e4ssig, sondern auch rechtsverletzend ist (E 8.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:29", "Checksum": "458df0ad286c96ffaede872b332af802"}