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VB.2015.00620
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 21. April 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 29. April 2015 auf unbestimmte Zeit. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien. Das Amt machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Zugleich entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. A rekurrierte dagegen am 26. Mai 2015 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. September 2015 in der Hauptsache – nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden war – ab. In prozessualer Hinsicht entzog es dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. A führte gegen diesen Entscheid am 9. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: In formeller Hinsicht sei die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer ohne weiteren Verzug zurückzugeben. In materieller Hinsicht sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 21. April 2015, bestätigt durch den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2015, ersatzlos aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zugleich setzte es dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion Frist, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen. In der Folge verzichteten sowohl das Strassenverkehrsamt als auch die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf eine solche Stellungnahme. Am 23. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer neu Laborberichte ein. Das Strassenverkehrsamt nahm dazu keine Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG). 2. Die Beschwerdegegnerin
entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis und machte die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig. Der Führerausweisentzug
wegen fehlender Fahreignung ist in Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) geregelt. Gemäss Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn
die betreffende Person an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst.
Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder
Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht
in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 28). So
erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete
Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in
einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der
das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf indessen dann auf fehlende
Fahreignung geschlossen werden, wenn der 3. Der Beschwerdeführer ist durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Das Gutachten vom 28. Januar 2015 stellte zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik im Sinn eines verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmissbrauchs mit Suchtcharakter vorliege. Um einen weiteren Alkoholmissbrauch und somit möglichen Trunkenheitsfahrten am besten vorzubeugen, empfahl das Gutachten eine längerdauernde Alkoholtotalabstinenz. Ergänzend erläuterte das Gutachten einen verkehrsmedizinisch relevanten Kokainmissbrauch sowie eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Erkrankung. Aus verkehrsmedizinischer Hinsicht könne die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht weiter befürwortet werden. Für eine positive Beurteilung sei der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Alkoholabstinenz zu erbringen. Auf Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachten erging am 9. März 2015 eine verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM, mit welchem die Fahreignung unverändert verneint wurde. Eine weitere verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM erfolgte im Rahmen des Rekursverfahrens am 24. Mai 2015. 4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Sucht oder Alkoholproblematik keine Rede sein. 4.1 Der Beschwerdeführer konsumierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre erhebliche Mengen Alkohol. So führt auch die Beschwerde aus, es sei früher immer wieder zu "recht deftigen Alkoholexzessen und Abstürzen" gekommen. Im November 2008 suchte er schliesslich die Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme auf. Seit einiger Zeit nimmt der Beschwerdeführer Antabus ein. Dieses Alkoholvergällungsmittel vermag ihn indessen nur beschränkt vom Konsum abzuhalten. So unterbrach er die Einnahme in den Monaten Juni und Juli 2014. Während dieser Antabuspause trank der Beschwerdeführer derartige Mengen Alkohol, dass es erneut zu Abstürzen mit "Filmrissen" gekommen ist. So ergab denn auch noch im 20. Oktober 2014 eine Haarprobe einen Ethylglucuronidwert von 21 pg/mg. Insgesamt ist bei dieser Vorgeschichte entsprechend den Schlussfolgerungen des IRM eine Alkoholsucht durchaus zu bejahen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken. 4.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wohl hat sich die Situation des Beschwerdeführers bezüglich seines Alkoholkonsums in jüngerer Zeit offensichtlich verbessert. Auf eine Überwindung der Sucht lässt sich daraus aber nicht schliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen der Nachweis, dass die Sucht überwunden ist, in der Regel nur durch eine mindestens einjährige Totalabstinenz erbracht werden (BGE 129 II 82 E. 2.2). Eine mindestens einjährige Totalabstinenz ist vorliegend nicht belegt. An dieser Tatsache vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Laborberichte nichts zu ändern: Diese dokumentieren bloss eine grundsätzliche Alkohol- (und Kokain)abstinenz von ca. Juni bis November 2015. Es trifft sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 11. April 2014 totalabstinent lebt, wie er in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 behaupten lässt. Dies kann nur schon deshalb nicht der Fall sein, weil bei ihm – wie oben dargelegt – am 28. Oktober 2014 ein Ethylglucuronidwert vom 21 pg/mg festgestellt wurde, was jedenfalls einen moderaten Alkoholkonsum dokumentiert. Für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis ca. Juni 2015 fehlen Laborberichte. Schliesslich bescheinigen weder sein Hausarzt noch sein Psychiater den erforderlichen kompletten Alkoholverzicht während mehr als eines Jahres. 4.3 Bereits mit Blick auf das Vorliegen dieser verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit Suchtcharakter erweist sich der durch das Strassenverkehrsamt angeordnete Führerausweisentzug als rechtskonform. Eine mindestens einjährige Alkoholtotalabstinenz ist selbst im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht erstellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus durch die Einnahme von Medikamenten oder durch seinen gelegentlichen Kokainkonsum beeinträchtigt wird. Auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); mangels Obsiegens hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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