{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00621_14-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215960&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47176cfc7c924d05987269d600e5b29c"}, "Num": [" VB.2015.00621"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2015.00621"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2015.00621"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.0  VB.2015.00621"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags des Erg\u00e4nzungsleistungen beziehenden Konkubinatspartners. Zust\u00e4ndigkeit der Kammer aufgrund grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.2). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdef\u00fchrers und Konkubinatspartners der Beschwerdef\u00fchrerin kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde aufgrund der in ihren schutzw\u00fcrdigen Interessen betroffenen Beschwerdef\u00fchrerin ohnehin einzutreten ist (E. 1.3). Die Vorinstanz ging von einem stabilen Konkubinat und von erf\u00fcllten Voraussetzungen f\u00fcr die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags aus. Die Beschwerdef\u00fchrenden erachten es jedoch als falsch, dass aus dem Einkommen aus AHV und Zusatzleistungen des Beschwerdef\u00fchrers, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag geleistet werden m\u00fcsse (E. 3). Aufgrund des stabilen Konkubinats ist es zul\u00e4ssig, Einkommen und Verm\u00f6gen des Konkubinatspartners zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.1). Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass aus dem ganzen verf\u00fcgbaren Einkommen, welches anrechenbar ist, die Erg\u00e4nzungsleistungen auszuklammern w\u00e4ren. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit ist nicht einzusehen, weshalb Bez\u00fcger von Erg\u00e4nzungsleistungen bei der Ber\u00fccksichtigung ihrer Einkommenssituation besser gestellt werden sollen als Lohnbez\u00fcger. Die Bemessung der massgebenden Leistungsf\u00e4higkeit h\u00e4ngt von der H\u00f6he des Einkommens ab und nicht davon, ob dieses durch eigene Arbeit verdient oder als sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bezogen wird (E. 4.2). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:06", "Checksum": "c9d3043ced05475912b7c4882bb0c99e"}