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Geschäftsnummer: VB.2015.00622  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kompensation der Arbeitszeit


[Kompensationsfreie Beanspruchung von Arbeitszeit für die Ausübung eines öffentlichen Amts - Berücksichtigung des Ferien- und Feiertagsanspruchs]

Wer ein öffentliches Amt ausübt, darf dafür ohne Kompensationspflicht Arbeitszeit im Umfang eines Halbtags pro Woche beanspruchen. Der Anspruch besteht nur, wenn der oder die Angestellte nicht aus anderen Gründen (etwa wegen Ferien oder Feiertagen) von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, den Anspruch bei Angestellten mit Gleitzeit auf der Grundlage der Nettoarbeitszeit (Bruttoarbeitszeit abzüglich Ferien- und Feiertagsanspruch) zu berechnen, ist nicht zu beanstanden (E. 2.1-5).
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 2.6).
Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSZEIT
KOMPENSATION
ÖFFENTLICHES AMT
Rechtsnormen:
§ 54 Abs. 2 PG
§ 145 Abs. 2 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00622

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kompensation der Arbeitszeit,

hat sich ergeben:

I.  

A ist mit einem Pensum von 80 % und befristet bis 30. Juni 2016 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Er ist Mitglied des Parlaments des Kantons D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bewilligte ihm die Bildungsdirektion die Ausübung dieses Amts bis zum Ende der befristeten Anstellung und ordnete an, er dürfe dafür maximal 22,5 Tage bzw. 151,20 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden, ohne dies kompensieren zu müssen.

II.  

Mit Rekurs vom 9. Januar 2015 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm für die Ausübung seines Amts während der Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden pro Jahr zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2015 ab.

III.  

A liess am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm seien für die Ausübung seines Amts während der Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden zu bewilligen. Die Staatskanzlei namens des Regierungsrats und die Bildungsdirektion schlossen mit Vernehmlassung vom 27./30. November 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2015 je auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die Ausübung eines öffentlichen Amts nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Schon weil hier der Regierungsrat als Vorinstanz tätig war, ist die Angelegenheit durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 4 VRG).

2.  

2.1 Strittig ist vorliegend, in welchem Umfang Arbeitszeit für die Ausübung eines Amts beansprucht werden kann. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit sei auf Grundlage der Bruttoarbeitszeit zu berechnen, während der Beschwerdegegner davon ausgeht, der Anspruch beziehe sich nur auf die Nettoarbeitszeit (ohne Ferien- und Feiertage).

2.2 Gemäss § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) ist für die Ausübung eines öffentlichen Amts eine Bewilligung erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (§ 54 Abs. 2 PG). Nach § 145 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) ist die Arbeitszeit grundsätzlich zu kompensieren, wenn dafür mehr als ein halber Tag pro Woche beansprucht wird.

2.3 Die Kammer kam in einem den grundsätzlichen Anspruch auf eine Entlastung betreffenden Entscheid vom 19. April 2000 zum Schluss, bei einem Angestellten mit einem Ferienanspruch von vier Wochen betrage die Entlastung – unter Berücksichtigung der Feiertage – insgesamt 46 Halbtage (PB.2000.00003, E. 2d/aa Abs. 2). An dieser Auffassung ist – wie sich sogleich zeigt – festzuhalten.

2.4 Aus § 145 Abs. 2 VVPG ergibt sich ein grundsätzliches Recht der Angestellten, für die Ausübung eines öffentlichen Amts Arbeitszeit zu beanspruchen (vgl. auch den Wortlaut von § 54 Abs. 2 PG). Dadurch reduziert sich der Umfang der dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00003, E. 2d). Die Bestimmung lässt sich somit nur so verstehen, dass Zeit, in welcher die Angestellten ihre Arbeitsleistung grundsätzlich dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen müssten, stattdessen für die Ausübung des öffentlichen Amts verwendet werden darf. Diese Privilegierung kann nur greifen, wenn der Angestellte nicht bereits aus anderen Gründen von seiner Pflicht, Arbeit zu erbringen, freigestellt ist. Letzteres trifft insbesondere auf die Ferien- sowie Feiertage zu (vgl. §§ 79 und 117 VVPG je Abs. 1). Demnach bezieht sich der Anspruch auf Beanspruchung von einem halben Tag pro Woche bzw. 10 % der Arbeitszeit auf die – nach Abzug des Ferien- und Feiertagsanspruchs verbleibende – Nettoarbeitszeit.

2.5 Der Beschwerdegegner hat die kompensationsfreie Zeit des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer Nettoarbeitszeit von 45 Wochen pro Jahr berechnet. Angesichts eines Ferienanspruchs des Beschwerdeführers von fünf Wochen sowie zusätzlicher elf Feiertage (inklusive Knabenschiessen/Sechseläuten bzw. Fastnachtsmontag) pro Jahr ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

2.6 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, weil einem Angestellten der Volkswirtschaftsdirektion 10 % der Bruttoarbeitszeit gewährt worden sei. Entgegen seiner Behauptung lässt sich solches der eingereichten Verfügung indes nicht entnehmen: Darin wird nur der Wortlaut der Verordnungsbestimmung wiederholt, ohne dass festgelegt würde, jener Angestellte dürfe sich auch während der Ferien einen halben Tag als Arbeitszeit anrechnen lassen. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben.

Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft einen Anspruch auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 40). Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, es sei denn, die entscheidende Behörde weiche in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe zu erkennen, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (Waldmann, Art. 8 N. 42 mit Hinweisen).

Nach dem vorgängig Ausgeführten widerspräche die Gewährung kompensationsfreier Arbeitszeit für die Ausübung eines öffentlichen Amts auf der Grundlage der Bruttoarbeitszeit der Regelung von § 145 Abs. 2 VVPG. Der Beschwerdeführer verlangt demnach eine Gleichbehandlung im Unrecht, unterlässt es jedoch bereits, substanziiert darzutun, dass in der kantonalen Verwaltung eine ständige entsprechende Praxis bestünde. Sodann hat der Regierungsrat als oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]) im Rekursentscheid das Vorgehen des Beschwerdegegners bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Regierungsrat im Rahmen seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion dafür besorgt sein wird, dass eine allfällige abweichende Praxis einzelner Direktionen aufgegeben wird.

Demnach hätte der Beschwerdeführer – sofern überhaupt eine rechtswidrige Praxis einzelner Direktionen bestünde – keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 In personalrechtlichen Angelegenheiten sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- sowie bei Verfahren ohne Streitwert, soweit es sich – wie hier – nicht um Entscheidungen grosser Tragweite handelt, grundsätzlich keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 29 f.). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben.

Liesse sich die vorliegende Streitigkeit hingegen als eine solche vermögensrechtlicher Natur qualifizieren, so entspräche der Streitwert wohl dem Lohn für 2,5 Arbeitstage bzw. 21 Stunden pro Jahr, was beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Pensums von 80 % einen Betrag von Fr. 1'054.65 pro Jahr bzw. Fr. 1'933.55 für die Geltungsdauer der Verfügung ergäbe. Der Streitwert betrüge demnach weniger als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nur offenstünde, soweit sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…