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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00628
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
seit Juli 2006 zusammen mit seiner Ehefrau von der Asylorganisation Zürich
(AOZ) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 9. Juni
2015 verpflichtete ihn die AOZ, die Arbeit im Restaurant "B" wieder
aufzunehmen und sich dort zu diesem Zweck am 15. Juni 2015, 8.00 Uhr, zu
melden. Am Arbeitsplatz habe er sich gemäss den geltenden Vorschriften zu
verhalten. Zugleich wies die AOZ A darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen
für ihn und seine Familie bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Auflagen
gekürzt würden.
B. A erhob
dagegen Einsprache, welche die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) jedoch mit Entscheid vom 23. Juli
2015 abwies. Zudem verpflichtete sie ihn, die Tätigkeit im Restaurant am
17. August 2015 wieder aufzunehmen.
II.
Daraufhin gelangte A am 6. August 2015 mit Rekurs an
den Bezirksrat Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK vom 23. Juli
2015 sei aufzuheben, und es sei die Zuteilung zu einem anderen
Arbeitsintegrationsprogramm zu prüfen. Mit Beschluss vom 17. September
2015 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und verpflichtete A, die Tätigkeit im
Restaurant am 26. Oktober 2015 wieder aufzunehmen.
III.
A. In der
Folge erhob A am 23. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 17. September 2015 sei
aufzuheben, und es sei die Zuteilung zu einem anderen Arbeitsintegrationsprogramm
zu prüfen.
B. Am
16. Oktober 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte am 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde.
A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Beschwerdeführer ficht sowohl die Auflage zur Wiederaufnahme der Arbeit im
Restaurant als auch die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Fall
der Nichterfüllung an, weshalb es sich um eine streitwertbehaftete Streitigkeit
handelt (vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 1.1). Nach
Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), die nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Grundlage für die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen bilden, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
sanktionsweise für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 %
gekürzt werden. Daneben können auch Leistungen mit Anreizcharakter (etwa
Integrationszulagen) gekürzt oder gestrichen werden. Den Akten kann die Höhe
der Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer zwar nicht entnommen
werden, jedoch ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Streitwert
auf unter Fr. 20'000.- beläuft. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Die
Auflage zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm bzw. Wiederaufnahme der
Arbeit im Restaurant stellt eine Verhaltensanweisung dar und tangiert die durch
Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Er hat daher ein
schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit dieser Auflage, die prozessual
einen Zwischenentscheid darstellt, schon im Anschluss an deren Erlass auf dem
Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Einsprache und
Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der
Auflage ergehen könnte. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn
von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei
seinem Vorgesetzten im Restaurant, C, Auskünfte bzw. Informationen eingeholt
und gestützt darauf "einseitig" entschieden, während sie von ihm
selbst nie eine Stellungnahme verlangt habe. Sinngemäss rügt er damit eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht einer betroffenen Person, über sämtliche für den Entscheid
relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden und sich zu allen
bedeutsamen Gesichtspunkten zu äussern (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, S. 318 f.;
Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29
N. 19 f.). Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis
eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet
der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der
Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung
oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen
(VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I
195 E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8
N. 37 f.).
2.2 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers holte die Vorinstanz keine Auskünfte bei C
ein, sondern erkundigte sich lediglich bei der SEK nach einem Beleg für dessen
Aussagen in den Akten. Dass C der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer
habe ihm nie offenbart, dass er keine schweren Gegenstände heben könne, und
lediglich gesagt, er wolle nicht mehr im Restaurant arbeiten, es jedoch möglich
sei bzw. gewesen wäre, eine allfällige Behinderung des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, ergibt sich tatsächlich bereits aus den Akten bzw. einem
E-Mail und den Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin. Dessen Aussagen werden
zudem im Entscheid der SEK vom 23. Juli 2015 wiedergegeben. Für die
Vorinstanz bestand damit aber kein Anlass, den Beschwerdeführer zu einer
Stellungnahme einzuladen, zumal sich dieser schon in der Rekursschrift zu den
Angaben Cs hatte äussern können und er dies – wenigstens sinngemäss – denn auch
tat. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt folglich nicht vor.
2.3 Soweit der
Beschwerdeführer – wie schon mit Rekurs und Einsprache – geltend macht, sein
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er vor Erlass der Verfügung
vom 9. Juni 2015 nicht angehört worden sei, kann in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz bzw. diejenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen
werden. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre bereits im Einspracheverfahren
geheilt worden.
3.
3.1 Nach
§ 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung
der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die
Selbsthilfe zu fördern. Die SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum
Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um
wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere
sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und
Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit
herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen
obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit. Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,
Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und
Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische
und -therapeutische Angebote (SKOS-Richtlinien Kap. A.3, A.5.2, D.2 und
D.3).
3.2 Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d SHV). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).
Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2;
13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2).
3.3 Die
Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b SHG
neben anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen
Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm
zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem
zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich
auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist.
4.
4.1 Wie
bereits mit Einsprache und Rekurs macht der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde
ausschliesslich geltend, die Tätigkeit im Restaurant sei für ihn unzumutbar gewesen,
da er schwere Lasten habe tragen müssen, was ihm körperliche Schmerzen verursacht
und zu ungenügendem Schlaf geführt habe. Gestützt auf die Aussagen des Vorgesetzten
des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz allerdings zu Recht, dass die Arbeit
nicht zwingend das Tragen von schweren Gegenständen beinhalten muss bzw. auf
den Beschwerdeführer abgestimmt werden kann. Ein Einsatz im Restaurant
erscheint deswegen nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit selber grundsätzlich nicht in Abrede stellt. Die Auflage und
die Androhung der Kürzung der Unterstützungsleistungen bzw. die Anordnung der
Wiederaufnahme der Arbeit im Restaurant sind daher nicht zu beanstanden. Eine
Prüfung eines anderen Integrationsprogramms für den Beschwerdeführer ist
dementsprechend nicht angezeigt.
4.2 Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist, da der von der Vorinstanz
festgelegte Termin vom 26. Oktober 2015 mittlerweile verstrichen ist, zu
verpflichten, seine Tätigkeit im Restaurant ab sofort wieder aufzunehmen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da er sich offenkundig in einer wirtschaftlich bedrängten Lage befindet,
ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem Umfang festzusetzen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, seine Tätigkeit
im Restaurant "B" ab sofort wieder aufzunehmen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …