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VB.2015.00629
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1977) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der gewerbsmässigen und fortgesetzten räuberischen Erpressung sowie der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren, wovon 1'177 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-. B. A verbüsst diese Freiheitsstrafe seit 27. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafe waren am 6. Juni 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 6. Dezember 2017. C. Am 10. Januar 2015 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin. Das Gesuch wurde von der JVA B mit dem Antrag auf Ablehnung vom 5. Mai 2015 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) weitergeleitet. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wies die Abteilung Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des JUV das Gesuch um bedingte Entlassung ab. II. Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu entlassen und es sei ihm das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV. Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Rechtspflege. III. Dagegen erhob A am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulasten des JUV. In prozessualer Hinsicht stellte er wiederum das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 20. Oktober 2015 und das JUV am 10. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft am 30. November 2015. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 2.2). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.). 2.4 Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziere (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner würdigte in seiner Verfügung vom 3. Juni 2015 das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht der JVA B vom 5. Mai 2015, die allgemeine Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) des JUV vom 24. Oktober 2013, sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2015 und erwog, seine Ausführungen hätten an der insgesamt negativen Legalprognose nichts zu ändern vermocht, vielmehr räume der Beschwerdeführer selbst ein, dass noch keine Tataufarbeitung habe durchgeführt werden können und überdies zeige er sich weiterhin uneinsichtig und bagatellisiere sein Verhalten. Er gebe an zu erkennen, dass die Zuhälterei ein grosser Fehler gewesen sei, schiebe jedoch gleichzeitig die Verantwortung auf die betroffenen Frauen ab. Es scheine zudem, dass er nicht über die nötigen Strategien verfüge, um seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, weshalb anzunehmen sei, dass er innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung zu seinen alten, delinquenten Verhaltensweisen und in sein deliktförderndes Milieu zurückkehren werde. So habe er selbst erklärt, seine Mutter, bei der er künftig zu wohnen beabsichtige, habe gewisse koordinierende Tätigkeiten übernommen. Abgesehen von seinem korrekten Vollzugsverhalten habe der Beschwerdeführer bisher insgesamt keine Gründe in überzeugender Weise dargelegt, welche trotz zweier Vorstrafen im Land E und den zu erwartenden Lebensverhältnissen, für eine bedingte Entlassung sprächen. Bei einem einschlägigen Rückfall wären sodann hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität betroffen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach betont, sich auf sozialarbeiterische Gespräche einlassen zu wollen. In Anbetracht dieser gefährdeten Rechtsgüter sowie des gemäss Risikoabklärung mittleren bis hohen Rückfallrisiko scheine eine Deliktaufarbeitung sowie sozialarbeiterische Unterstützung zur Planung eines deliktfreien Lebens denn auch vonnöten. Insofern dürfe angenommen werden, die Legalprognose des Beschwerdeführers lasse sich durch eine Fortführung des Strafvollzugs noch wesentlich verbessern. 3.2 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013, den Bericht der AFA vom 24. Oktober 2013, den Vollzugsbericht der JVA B vom 5. Mai 2015 sowie die Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2015, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei weiterhin belastet. Aus dem guten Verhalten im Strafvollzug allein könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht und nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Seine instabilen – und nach der Entlassung zu erwartenden – familiären und beruflichen Verhältnisse wirkten sich zudem eher ungünstig auf das Rückfallrisiko aus. Auch die früheren Strafverfahren und der dreijährige Aufenthalt im Strafvollzug im Land E hätten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermocht, erneut und in schwerem Mass zu delinquieren. Die früheren Straftaten seien in Bezug auf die Erpressungsdelikte einschlägig und das deliktische Vorleben wirke sich auf die Legalprognose ungünstig aus. An der durch das AFA festgestellten Rückfallgefahr habe sich seit dieser Beurteilung wenig geändert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht erkennbar mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt. Eine Tataufarbeitung habe nicht stattgefunden. Obwohl es offenbar Gespräche mit der Sozialarbeiterin gegeben habe, scheine trotz der Bekundung, dass es ihm leid tue, was er getan habe, die Problemeinsicht nur eingeschränkt vorhanden zu sein. Der Beschwerdeführer neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren bzw. die Verantwortung zu externalisieren. So seien jedenfalls seine Ausführungen zu verstehen. Er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Es sei ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit Dezember 2014 Zahlungen an das Opferhilfekonto leiste. Dies vermöge jedoch nicht die fehlende Auseinandersetzung mit sich und den Delikten zu ersetzen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nur die neuere Einstellung zu den Taten zu berücksichtigen, sondern der Reifegrad einer allfälligen Besserung respektive die Einstellung des Täters allgemein. Dabei sei nicht entscheidend, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt habe. Er habe sich zudem von diesen Gegebenheiten und dem Umfeld nachhaltig distanziert. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten sei ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Die Vorinstanz habe jedoch insgesamt zu sehr die Vergangenheit, anstatt sein absolut vorbildliches Verhalten im Vollzug betrachtet. Seine Vorstrafen seien in Bezug auf die Erpressung nicht einschlägig. Er habe zudem täglichen telefonischen Kontakt zu seiner jüngeren Tochter und habe eine feste Zusage zu einer (legalen) Arbeitsstelle, weshalb nicht von instabilen Verhältnissen und vagen Vorstellungen auszugehen sei. Der soziale Empfangsraum und das Erwerbseinkommen seien gesichert. Er bagatellisiere seine Taten nicht, sondern beleuchte sie in ihrem Kontext. Es habe ausserdem für die Prognose einen Einfluss, ob und was er in seiner Berufung beanstandet habe und dass er diese allein und zeitlich vor der Staatsanwaltschaft zurückgezogen habe. Dadurch, dass er die Zivilforderungen zweier Opfer nicht angefochten habe, habe er angezeigt, dass er einsichtig und reuig sei. Wenn Menschenhandel im Prognoseinstrument FOTRES durch Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme adaptiert worden sei, so sei dies fehlerhaft. Die ROS-Abklärung als Ganzes sei nicht nur systematisch, sondern konkret mangelhaft. Zudem gehöre die Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft als Meinung einer Verfahrenspartei nicht in eine seriöse Abklärung. Aufgrund des über mehrere Jahre im Vollzug tadellosen Verhaltens sei seine Fähigkeit, sein Verhalten kognitiv zu steuern, als prognostisch positiv zu werten. Es sei nicht von einem reinen Anpassungsverhalten, sondern von wirklicher Einsicht auszugehen. Wenn die Vorinstanz von einer wenig wahrscheinlichen Besserung spreche, zeige sie auf, dass es gleichrangig für die Würdigung der Legalprognose erscheine, ob der Beschwerdeführer nun entlassen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sich grundlegend gewandelt, sodass insgesamt betrachtet eine positive Legalprognose zu stellen sei. 3.4 Die Mitbeteiligte wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in keiner Weise die Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer zu den Taten, die bei der Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit der Prognose zu berücksichtigen seien, eine neue Einstellung zeige. Er habe sich weder mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt noch habe eine Tataufarbeitung stattgefunden. Er bagatellisiere seine Taten nach wie vor und schiebe die Verantwortung ab. Vor dem Hintergrund, dass sich an der negativen Risikoeinschätzung durch das AFA bis heute angesichts der fehlenden Tataufarbeitung kaum etwas geändert habe und im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter gefährdet seien, sei eine bedingte Entlassung zu verweigern. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen erfüllt ist. Sodann stand auch sein gemäss Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015 als gut beurteiltes Vollzugsverhalten (gut integriert, Kontakt zur Mehrheit der Mitgefangenen, gegenüber Personal korrekt, angepasst und freundlich) einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Einzig am 15. Juli 2015 – und somit bereits während des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung – wurde der Beschwerdeführer wegen Disziplinarvergehen (Besitz von nicht erlaubten Datenträgern und mehrfache Begehung von unerlaubten Rechtsgeschäften) mit einer Busse von Fr. 60.- sanktioniert. Überdies wurde in der Kontrolle des Posteingangs der JVA B am 30. April 2015 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket sichergestellt, welches in Fertigsuppen versteckte Tabletten, mutmasslich Anabolika, enthielt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese auf Geheiss des Beschwerdeführers oder mit dessen Wissen darum verschickt wurden. Diese Vorfälle können jedoch das ansonsten seit Antritt des Strafvollzugs nicht zu Beanstandungen führende Vollzugsverhalten nicht grundlegend infrage stellen, weshalb die Voraussetzung des entsprechenden Verhaltens im Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach wie vor als erfüllt zu betrachten ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 4.2 Über das Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er wuchs im Land E mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in ärmlichen Verhältnissen auf. Er besuchte nach der Grundschule während sechs Monaten das Gymnasium, welches er jedoch aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen. Nach mehreren Jahren ohne Arbeit habe er einen Schnellkurs als Maler absolviert. 2002 bis 2008 habe er mit einem Freund eine kleine Firma betrieben, mit welcher er in im ganzen Land E Malerarbeiten etc. angeboten habe. Nach 2008 habe er wegen "der Krise" keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Er habe drei Kinder mit verschiedenen Frauen. Seine älteste Tochter ist unterdessen 18 Jahre alt und lebte im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers noch bei ihrer Mutter. Seine zweite Tochter ist unterdessen 12 Jahre alt und lebt seit 2006 bei der Mutter des Beschwerdeführers, da ihre eigene Mutter sie wegen Medikamenten- und Alkoholproblemen vernachlässigt habe. Sein Sohn sei im Jahr 2010 geboren und lebe bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer war nie verheiratet. Er habe auf freiwilliger Basis etwas Unterhalt bezahlt. Er gab an, kein Vermögen zu haben. Allerdings habe er Schulden im Betrag von Fr. 30'000.- aus Kreditgeschäften wegen Autos. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung gab er jedoch an, keine Schulden zu haben. Die Vorinstanz würdigte die familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als instabil, womit sie sich eher ungünstig auf das Rückfallrisiko auswirkten. Dies mag insbesondere auf die mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers und die Familienverhältnisse zutreffen, weshalb diese negativ ins Gewicht fallen. 4.3 Der Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015 hält fest, es habe bisher keine Tataufarbeitung stattgefunden. In Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ihm leid tue, was er getan habe. Andererseits scheine die Problemeinsicht nur eingeschränkt vorhanden. Er neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren bzw. die Verantwortung zu externalisieren. Es müsse im Moment davon ausgegangen werden, dass seine Veränderungsbereitschaft insbesondere auf dem Respekt vor weiteren hohen Straftaten als auf tatsächlicher Problemeinsicht beruhe. In Betrachtung der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung, dass es ihm leid tue, er jedoch die Delikte nicht mehr rückgängig machen könne, er aber auch hoffe, dass die Frauen ihr Leben geändert hätten, denn sie seien ja bereits in der Prostitution gewesen, als er sie kennengelernt habe, und er habe sie ja nicht dazu gezwungen, kann tatsächlich nicht von einer gereiften Einsicht gesprochen werden. Das Bezirksgericht D hat im rechtskräftigen Urteil vom 27. August 2013 die Taten des Beschwerdeführers ausführlich abgehandelt. Demzufolge kann in keiner Weise die Rede davon sein, dass vom Beschwerdeführer kein Zwang gegenüber den Frauen ausgeübt worden sein soll. Der Beschwerdeführer leistet jedoch seit mindestens Dezember 2014 regelmässige Zahlungen in Höhe von Fr. 50.- auf das Opferhilfekonto der JVA B. Im Rahmen der Legalprognose ist diese Bereitschaft durchaus positiv zu werten. Diese allein kann jedoch nicht ausschlaggebend für eine tatsächliche Opferempathie sein, welche bei ihm gemäss der Sozialarbeiterin der JVA B kaum erkennbar sei. Auch das AFA kommt im Rahmen der FOTRES-Anwendung zum Schluss einer mangelnden Empathiefähigkeit. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mehr als zu sagen, es tue ihm leid, und dass er sich in der Zukunft richtig verhalten wolle sowie monatlich Fr. 50.- zu bezahlen, könne er nicht tun. In diesem Schreiben erwähnt er zudem nicht, dass er um freiwillige Therapie ersucht habe, welche ihm verweigert worden sei (vgl. E. 4.6). Demzufolge kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch nicht von einem einsichtigen Verhalten gesprochen werden. 4.4 4.4.1 Die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) hielt in ihrer ROS-Abklärung vom 24. Oktober 2013 in der zusammenfassenden Einschätzung des individuellen Deliquenzrisikos fest, die vorliegenden Problembereiche des Beschwerdeführers (dissoziale Persönlichkeitsstörung unterhalb der Diagnoseschwelle, Dominanzfokus, chronifizierte Gewaltbereitschaft) sowie das Eingebundensein in ein Milieu, welches einen deliktbegünstigenden Einfluss ausübe, stellten legalprognostisch negative Faktoren dar. Positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen habe und mit deren Ausnahme anscheinend bis im Jahr 2008 legal gearbeitet habe. Zur Einschätzung des individuellen Deliquenzrisikos müsse ein Zieldelikt definiert werden, für welches diese Risikoeinschätzung zu gelten habe. Vorliegend seien dies die Zieldelikte Menschenhandel bzw. Förderung der Prostitution, denen die Bezeichnung Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme des Prognoseinstruments FOTRES am ehesten entspreche. Den Resultaten zufolge sei von einem mittleren bis hohen Risiko für erneute Delikte wie Menschenhandel, Förderung der Prostitution oder Erpressung auszugehen. Obwohl keine entsprechende Verurteilung bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hands-on Gewaltdelikte begehe. Zumindest zu einem kleinen Teil habe der Beschwerdeführer dies auch eingestanden, und weiter belegten auch Telefon-Protokolle entsprechende Übergriffe, welche für sich allein genommen als gewalttätige Handlungen von mittlerem Schweregrad zu klassifizieren wären. In Übereinstimmung mit den Resultaten des Prognoseinstruments VRAG sei von einem mittleren Risiko für erneute mittelgradige hands-on Gewaltdelikte auszugehen. Das Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte werde als gering bis mittel eingeschätzt, da beim Beschwerdeführer keine primäre Intention für schwere Opferschädigung vorliege. Die geringe Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft hinsichtlich sämtlicher Deliktskategorien und Problembereiche sowie die bisher gezeigte Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen spreche deutlich für eine geringe Beeinflussbarkeit. Dies lege auch die FOTRES-Wertung nahe. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von FOTRES auf seinen Fall als fehlerhaft, wenn Menschenhandel unter Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme adaptiert werde. Auch die Förderung der Prostitution sei keineswegs mit Freiheitsberaubung etc. gleichzusetzen. Dies sei ein zu grobes Raster und damit sei diese Abklärung als Ganzes nicht nur systematisch, sondern konkret mangelhaft. Die Vorinstanz relativierte diese Kritik damit, dass es doch bei den Anlass- und den Zieldelikten um solche gegen die Freiheit bzw. darum, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten zu nötigen. Die Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zuhälter ausführte, war überdies durchaus von Gewalt geprägt, weshalb diese Subsumtion nicht zu beanstanden ist. Die fachkundigen Feststellungen in der ROS-Abklärung fallen im Rahmen der Legalprognose erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die Vorinstanz würdigte diese als überzeugend und nachvollziehbar. Dem ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese Abklärung auf den Akten basierend stattfand, nicht zu widersprechen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die ROS-Abklärung weiter als nicht korrekt, da er nicht wegen Gefährdung des Lebens und/oder qualifizierter Körperverletzung bestraft worden sei. Auch wenn keine Schuldsprüche in Bezug auf diese Delikte im Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 erfolgten, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese beschriebenen Gewalttätigkeiten in der Abklärung seines Rückfallrisikos berücksichtigt werden, zumal sie offenbar dazu beitrugen, die Delikte der (mehrfachen) Förderung der Prostitution und der Erpressung zu begehen. 4.4.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose allerdings nicht allein oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES – kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9. April 2008, 6B_772/2007, E. 4.2). Dass somit die Delikte zur Anwendung von FOTRES unter eine der im Prognoseinstrument zur Verfügung stehenden Fallgruppe von Delikten subsumiert werden musste, kann nicht ohne Weiteres dazu führen, dass dieses einfach fehlerhaft ist und damit ohne wesentlichen Belang ist, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Die Fallgruppen werden aus forensischer Sicht gewürdigt, weshalb die juristische Einschätzung nicht primär ausschlaggebend ist. Vielmehr ist wie oben ausgeführt nicht isoliert auf das Ergebnis eines Prognoseinstruments abzustellen. Dies haben jedoch weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz getan. 4.4.4 Die ROS-Abklärung wurde am 24. Oktober 2013 und somit ca. zwei Monate nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA B erstellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der unterdessen im Vollzug verbrachten Zeit habe er einen Reifeprozess absolviert. Auch wenn er dazu angab, seine Taten zu bereuen, ist die von der Vorinstanz festgestellte und offenbar nur eingeschränkt vorhandene Problemeinsicht nicht zu beanstanden, da die Tendenz zur Bagatellisierung und Externalisierung der Verantwortung, welche im Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 bereits zum Ausdruck kam, auch heute noch vorzuliegen scheint. Dazu kommt, dass er als Beispiel ausgeführt habe, dass es in seiner Herkunftskultur nichts Aussergewöhnliches sei, dass Frauen sich prostituierten und Männer als Zuhälter fungierten. Es sei zwar auch dort strafbar, aber in viel geringerem Masse. Diesen weiterhin in Bezug auf die Legalprognose sehr negativ zu bewertenden Aussagen und den übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen ist nichts Wesentliches zu entnehmen, was daran zweifeln liesse, dass diese Abklärung des AFA nach wie vor aktuell ist. Schliesslich ist die bedingte Entlassung auch nicht an die Teilnahme an speziellen Tataufbereitungsprogramme geknüpft, zumal gerichtlich keine Therapien und weiten Massnahmen angeordnet wurden. 4.4.5 Die Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft, welche in der auf den Akten basierenden ROS-Abklärung wiedergegeben wird, ist in Bezug auf das Resultat der Abklärung nicht primär ausschlaggebend, weshalb auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers deren Erwähnung nicht zu beanstanden vermag. Vielmehr ist – wie er selbst ausführt – nicht die Meinung der Untersuchungsbehörde als Verfahrenspartei im Strafverfahren oder die Anklageschrift, sondern eben das bezirksrichterliche Urteil vom 27. August 2013 massgebend. 4.5 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es von Einfluss sei, ob und was er in seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht D vom 27. August 2013 beanstandet habe bzw. dass er eben diese Berufung zurückgezogen habe, zumal die ROS-Abklärung noch davor stattgefunden habe. Die Tatsache, dass überhaupt Berufung erhoben wurde, findet in dem Bericht kein ausschlaggebendes Gewicht, sodass auf dieses Argument nicht weiter einzugehen ist. Es ist jedoch im Rahmen der Legalprognose positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seine Berufung zurückzog. 4.6 In der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 2. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe beim Sozialdienst um eine freiwillige Therapie gebeten. Darauf sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er habe "keine weitere Sozialarbeit" nötig. Er habe seit 16 Monaten darum gebeten, diese sei ihm jedoch verweigert worden. Der Beschwerdegegner bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, eine Deliktbearbeitung und sozialarbeiterische Unterstützung zur Planung eines deliktfreien Lebens seien angesichts der gefährdeten Rechtsgüter und des Rückfallrisikos vonnöten. Darüber, weshalb diese dem Beschwerdeführer bisher offenbar nicht zur Verfügung gestellt wurden, äussert sich der Beschwerdegegner jedoch nicht. Es ist zu begrüssen und in Bezug auf die weitere Entwicklung sicherlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Willen bekundet, an der Tataufarbeitung und sich selbst arbeiten zu wollen. Die sozialarbeiterische Unterstützung hierzu müsste ihm jedoch auch tatsächlich gewährt werden. Im jetzigen Zeitpunkt kann dies jedoch auf die Legalprognose keinen wesentlichen Einfluss haben, da unklar bleibt, wo und wann er um diese Gespräche ersuchte und mit welcher Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit er dies tat. Er macht diesbezüglich weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift etwas geltend. Der Vollzugsbericht äussert sich überdies in keiner Weise darüber, dass der Beschwerdeführer um eine freiwillige Therapie ersucht hätte. 4.7 In der Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er hat jedoch gemäss eines Strafauszugs des Landes D zwei Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2007 wegen Diebstahls zu verzeichnen. Das Bezirksgericht D erachtete diese Vorstrafen im Urteil vom 27. August 2013 zumindest in Bezug auf die zu beurteilenden Erpressungstatbestände als einschlägig, was erheblich straferhöhend ins Gewicht fiel. Die Vorinstanz beurteilte die früheren Straftaten in Bezug auf die Erpressungsdelikte ebenfalls als einschlägig. Das AFA beurteilte die Vorstrafen hingegen als nicht einschlägig. Zumindest was die Tatsache anbelangt, dass bereits frühere Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten konnten, sind diese negativ zu werten. Ob sie in Bezug auf den Deliktscharakter als einschlägig zu bezeichnen sind, kann vorliegend offengelassen werden, zumal zumindest das erste der Vorstrafendelikte aus dem Jahr 2000 stammt und damit lange vor der derzeit zu verbüssenden Freiheitsstrafe lag. Die Vorstrafen fallen somit in Bezug auf die Legalprognose nur leicht negativ ins Gewicht. 4.8 Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was er auch selbst in Aussicht stellt. Er beabsichtige, zu seiner Mutter im Land E zurückzukehren, welche mit seiner 12-jährigen Tochter in einem Haus lebe, welches gemäss seinen Angaben im Eigentum der Tochter stehe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, jeden Tag mit seiner Tochter in Kontakt zu sein. Die Vorinstanz wertete die konkreten Zukunftsvorstellungen zwar positiv, bezweifelte jedoch, dass er mit seiner Mutter und Tochter über ein stützendes familiäres Netzwerk verfüge. Diese Zweifel stützen sich darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine "koordinierende Funktion" in Bezug auf die Frauen wahrgenommen habe, als der Beschwerdeführer bereits im Gefängnis war. Er selbst relativierte dies jedoch damit, dass seine Mutter ihm und den Frauen habe helfen wollen, indem sie sich darum gekümmert habe, dass die Frauen Anwälte bekämen und aus dem Gefängnis kämen, sie habe also die Hilfe für ihn "koordiniert". Seine Mutter schien damit jedoch – so das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 – von seinen Straftaten Kenntnis zu haben bzw. sogar in die (kriminellen) Tätigkeiten involviert zu sein, zumal der Beschwerdeführer eines der Opfer angehalten habe, während seines Gefängnisaufenthalts das Geld an seine Familie zu schicken. Angesichts der Telefonprotokolle bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Geschädigte die Einnahmen aus der Prostitution dem Beschwerdeführer oder seiner Familie habe abgeben müssen. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt zumindest bereits seine zwei älteren Töchter, welche ihn jedoch ebenfalls nicht von kriminellen Handlungen abhalten konnten. Weiter legte der Beschwerdeführer eine muttersprachliche und auf Deutsch übersetzte Bestätigung eines Reinigungsunternehmens vor, welche ihm eine Arbeitsstelle zusichern soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, später könne er sich eventuell mit dem angesparten Pekulium selbständig machen und angesichts dieser konkreten Zukunftspläne habe ein grundlegender und gefestigter Reifeprozess stattgefunden. Wenn er dann hingegen betreffend Menschenhandel zum Nachteil des einen Opfers in seiner Beschwerde ausführt, er habe "die Gelegenheit beim Schopf gepackt", nämlich, dass die Geschädigte sich "für ihn entschieden habe", so lässt dies nicht auf einen tatsächlichen Reifeprozess schliessen. Ebenso wenig kann dies die Tatsache untermauern, er habe sich davon nachhaltig distanziert. Es ist somit im Rahmen der Legalprognose positiv zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle – welche durchaus für eher stabile Verhältnisse spräche – bemühte, doch wird dies dadurch relativiert, dass er in ein Umfeld zurückkehrt, das zuvor von seinen finanziellen Erträgen profitierte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darin auf keine massgebliche Verminderung der bestehenden Rückfallgefahr schloss. 4.9 Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Da nach einer Entlassung voraussichtlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgen wird, fehlt die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Gemäss der Vorinstanz könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine heutige bedingte Entlassung eher einen Beitrag zu leisten vermöge als die weitere Verbüssung der Strafe, selbst wenn eine künftige wesentliche Verbesserung der Legalprognose aufgrund der geringen risikorelevanten Beeinflussbarkeit wenig wahrscheinlich erscheine. 4.10 Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. vorn E. 2.2). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Der weiterhin bestehenden, nicht überwundenen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. vorn E. 4.4.1) mass sie zu Recht erhebliches Gewicht bei. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt. 4.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über sein im Strafvollzug erwirtschaftetes Einkommen, welches im Dezember 2015 rund Fr. 470.- auf dem Freikonto und rund Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto betrug. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind aufgrund dessen, dass er durch seine Straftaten erhebliche finanzielle Mittel erwirtschaftet haben muss, gewisse Zweifel an seiner Mittellosigkeit angebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch bereits lange im Strafvollzug, weshalb davon auszugehen ist. Die Beschwerde kann aufgrund der Vorbringen auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Entscheids war auch der Beizug eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
5.4 Der Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |