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Geschäftsnummer: VB.2015.00631  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Grundwasserschutzzone


Öffentliches Interesse an einer Quellfassung.

Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist aber zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5). Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BENUTZERKREIS
BRUNNEN
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
NOTLAGE
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
QUELLE
QUELLFASSUNG
SCHUTZZONE
SCHUTZZONENPLAN
TRINKWASSER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 31 Abs. I EG GSchG
Art. 35 Abs. I EG GSchG
Art. 36 EG GSchG
Art. 20 Abs. I GSchG
Art./§ 19 Abs. I lit. b KonzessionsV
§ 21 Abs. II VRG
Art. 704 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00631

VB.2015.00632

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Dürnten, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

I.1.      C,

 

   2.      D,

 

II.1.     F,

    2.     E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Grundwasserschutzzone,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die heutige Fassung der Quelle Oberberg in der Gemeinde Dürnten wurde um 1936 erstellt. Das Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde, speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der S-Strasse beim Restaurant X. Einem Gesuch der Gemeinde Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 4. Januar 2012 dieser die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen Grundwasservorkommen mit der Quellfassung Oberberg bis zu 30 l/min Wasser zu entnehmen und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu verwenden. In den Nebenbestimmungen legte das AWEL unter anderem fest, dass die Grundwasserschutzzonen rasch auszuscheiden seien.

B. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan Nr. 08 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement. Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.

II.  

Gegen den Beschluss wurden verschiedene Rekurse an den Bezirksrat Hinwil erhoben. Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 beantragte C (Grundeigentümer der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 09 und 10) in der Sache einen 14 Meter breiten Korridor für die Durchfahrt mit Schleppschlauchverteiler durch die Schutzzone 2 "auf der Höhe Birnbaum". Mit Rekurs vom 4. August 2013 beantragte D (Pächter der Grundstücke Kat.-Nrn. 09 und 10) den Verzicht auf die Festsetzung des Schutzzonenplans Oberberg. Der Bezirksrat Hinwil vereinigte mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 die beiden Verfahren und beschloss am 16. Sep­tem­ber 2015 Gutheissung der Rekurse "in dem Sinne [...], dass der Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben wird". Er begründete dies damit, dass an der Quellfassung kein öffentliches Interesse bestehe.

Mit Rekurs vom 26. Juli 2013 stellte F (Erbenvertreter der Erbengemeinschaft G, der Eigentümerschaft des im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 13) den Hauptantrag, es sei auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg zu verzichten. Denselben Hauptantrag stellte E (Pächter der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 13 und 12) mit Rekurs vom 31. Juli 2013. Der Bezirksrat Hinwil vereinigte diese beiden Verfahren ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015. Mit Beschluss vom 16. September 2015 hiess er die Rekurse "in dem Sinne" gut, "dass der Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben wird".

III.  

Gegen diese beiden Beschlüsse (sowie gegen einen weiteren) erhob die Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil. Das Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern VB.2015.00631 und VB.2015.00632 je ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beiden Bezirksratsbeschlüsse zum Schutzzonenplan Oberberg.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom 17. November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. C und D beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 Abweisung der Beschwerde und Verzicht auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg. E beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Gemeinde Dürnten zu verpflichten, Markierversuche im Grundwasser durchzuführen und das Schutzzonenreglement entsprechend anzupassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Dürnten. F verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. In der Replik vom 30. November 2015 verzichtete die Gemeinde Dürnten ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort von C und D, die in der Folge stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Replik verzichteten. Zur Beschwerdeantwort von E äusserte sich die Gemeinde Dürnten nicht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016 reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom 31. Januar 2013 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Bei der streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2 VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Nach § 52 Abs. 1 des Einfüh­rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich jedoch nach altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom 28. Oktober 2013 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz). Damit hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor Inkrafttreten des neuen Prozessrechts anhängig gemachten Verfahren zuständig erklärt.

2.  

Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Bezirksrats Hinwil, von denen zwei dieselbe Schutzzonenfestlegung zum Gegenstand haben. In diesen beiden Verfahren stellen sich die gleichen Rechtsfragen und sind widersprechende Urteile zu vermeiden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren VB.2015.00631 und VB.2015.00632 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid darüber zu befinden (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff., insbesondere N. 59).

3.  

3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.

3.2 Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2 des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV).

3.3 Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35 Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern 2012 (nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).

3.4 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

4.  

4.1 Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Inte­res­ses. Ein öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Ein­schränkung der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf an einem Wanderweg liege. Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner usw.") bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Brunnen mit Trinkwasser gespeist werde.

4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL, Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berücksichtigen (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht, August 2005/8. De­zem­ber 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard], Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Ok­to­ber 1994, ZBl 96/1995, S. 369 E. 5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel, dass unter Vorbehalt besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen zu bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte (VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen Laufbrunnen alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften unmittelbar oder mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen waren (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann verwies das Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung auf einen älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an einem öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte, da der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Nah­erho­lungs­gebiet als Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22). Das AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn mindes­tens ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert wird; es gibt allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich den Anschluss der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnen­röhren oder eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen Alternativen von vornherein zu ver­neinen. Hingegen können sich diese auf das Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei der Verhältnismässig­keits­prüfung zu berück­sichtigen.

4.2.2 Die Quellfassung Oberberg speist einen einzigen öffentlichen Laufbrunnen. Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht der potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen theoretisch sehr weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise anzunehmende Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht auf eine allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Der Brunnen liegt an einer Strassenkreuzung und an einem signalisierten Wanderweg, weshalb von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde und Sporttreibende ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe ein grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner usw."), ist nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem kleinen Kreis von Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf das Trinkwasser aus einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der Standort "weder Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete und "somit nicht zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar im Detail nicht belegt, aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. etwa VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 4.2; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige Benutzung des Brunnens als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht einmal glaubhaft gemacht) wird. Demnach ist das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers nur als geringfügig zu bezeichnen.

4.2.3 Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden; dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl. BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992). Gemäss dem hydrogeologischem Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und Schupis vom 8. Feb­ruar 2011 waren die Befunde der Quelle Oberberg bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Rapportiert werden allerdings nur zwei Messungen, je eine aus den Jahren 1985 und 2011 (S. 6). Der Beschwerdegegner 4 weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Gemeinderat im Beschluss vom 27. Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und -reglements festhielt, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt" worden (S. 2). Unwidersprochen blieb auch seine Behauptung, dass der von der Quelle Oberberg gespeiste Brunnen früher mit einem sogenannten Schwanenhals versehen war, der das Trinken ab der Röhre verunmöglichte (Rekurs vom 31. Juli 2013, S. 2), was auf damalige Zweifel an der Trinkwasserqualität hindeutet. Die Behauptung wird zudem durch die Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 18) bestätigt. Im Beschluss vom 27. Mai 2013 führt der Gemeinderat allerdings aus, die bemängelten Proben wiesen eher auf eine oberflächliche Verunreinigung im Bereich der Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hin. Der Kantonschemiker habe den Zustand der Quelle Oberberg als gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse berechtigten zur Annahme, dass eine gute Wasserqualität erwartet werden könne (S. 2). Die letzteren Angaben stehen in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen, wonach die unterirdischen Wasserwege durch die frühere Bergbautätigkeit beeinflusst und im Detail unbekannt seien und wonach besonders heikle Untergrundverhältnisse zu beachten seien (S. 2). Es wird nicht klar, auf welche Proben sich der Gemeinderat bezieht (und weshalb sie im hydrogeologischen Schutzzonenbericht nicht erwähnt werden). Selbst eine Verwechslung mit den Proben der Quellfassung Schupis kann nicht ausgeschlossen werden, weil sich im entsprechenden Beschluss vom selben Datum die gleiche Formulierung findet und umgekehrt Angaben über den geologischen Untergrund der Quellfassung Oberberg versehentlich auch im Beschluss zur Quellfassung Schupis wiedergegeben werden. Aufgrund des Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die Quellfassung Oberberg überhaupt zur Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet ist, hier jedoch nicht vertieft zu werden.

4.2.4 In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt wird oder nicht.

4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.

4.3.1 Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation weitere öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet (Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst ca. 80 privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die beiden öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der Quelle Oberberg gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 18). In Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei provisorischen Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender Qualität zu rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von den Abgabestellen bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).

4.3.2 Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der Quelle Oberberg in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers angehalten, das an den primären sechs Bezugs­stellen abgegeben wird. Zwar dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasser­fassungen im Vordergrund stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasser­bezugs­stellen weitere subsidiäre Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall" nicht angekreuzt hat.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge, dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.

4.4.1 Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession, historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE 132 II 485 E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen, Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2014, Art. 26 Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte in der Literatur regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf die Eigentumsgarantie als auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl. Christoph Rohner in: St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich, Art. 26 Rz. 28; für ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein dem Gemeinwesen zustehendes ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die Beschwerdeführerin, eine politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts vorbringen.

4.4.2 In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015, S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. De­zem­ber 2010, 2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in § 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Ok­to­ber 1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht [VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht offengelassen [BGr, 20. Dezember 2010, 2C_622/2010, E. 3.5]). § 19 Abs. 1 KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen ältere Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers durch wohlerworbene Rechte geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d). Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand privatrechtlicher Rechte an Gewässern zu sichern, die durch Rechtsänderung für öffentlich erklärt wurden (Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung und der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August 2007, Begründung, ABl 2007, 1483 ff., 1487).

4.4.3 Dass es sich bei der Quelle Oberberg um ein öffentliches Gewässer handelt, ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr, 22. Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin daran ein wohl­erworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die Bewilligung zur Wassernutzung vom 4. Januar 2012. Diese enthält in ihrer Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes Recht abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen, wonach die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im Rahmen eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage; die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.

4.4.4 Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 nichtig sein sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des dinglichen Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG auf die Wassernutzung als solche beziehen, nicht jedoch auf die Trinkwasserqualität. Es ist unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen sich auf die Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 stützt; erst diese legt fest, dass das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll. Zwar galt das Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981 grundsätzlich stets als Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 18). Der Dienstbarkeit kann dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht

entnommen werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten verloren, ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die Nutzung des Wassers als Trinkwasser umfassen würde.

4.5 Die vom Beschwerdegegner 4 angeführten öffentlichen Interessen, die gegen eine Ausscheidung der Grundwasserschutzzone sprechen sollen – der Schutz der Fruchtfolgeflächen und die Benutzung der Quellfassung für Freizeitvergnügen durch die Bevölkerung –, sind nicht relevant.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle Oberberg gering wiegt. Es besteht zudem nur unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet ist. Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

5.  

5.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Oberberg vor schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, N. 320 ff.).

5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden: Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer Entschädigung zu prüfen

(Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über Entschädigungsforderungen wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.8).

5.3 Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der Schutzzonen, wobei vor Verwaltungsgericht nur noch die Abmessung der Zone S2 (und damit indirekt der Zone S3) umstritten ist. Der Beschwerdegegner 4 macht sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen festgelegt wurde, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob sachliche Gründe für eine Unterschreitung der Minimalausdehnung von 100 m bestehen. Auch die Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.

5.3.1 Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2 um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März 2009, VB.2008.00425, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung, S. 44). Für die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus das Grundwasser bis zum Erreichen der Fassungsanlage 10 Tage benötigt) stehen mehrere gebräuchliche Methoden zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung, S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 35 ff.).

5.3.2 Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2 "in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen" (S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt. Es wird festgehalten, dass der geologische Aufbau des Untergrundes vielschichtig sei, wobei der Schichtaufbau "[s]tark generalisiert [...] gemäss den von uns konsultierten alten Publikationen" zusammengefasst wird. Hingewiesen wird auf die Schieferkohleflöze, die in den Jahren 1820 bis 1878 teilweise oder fast vollständig abgebaut wurden. Es sei möglich, dass der im Fassungsstollen beobachtete Quellwasserleiter mit der im weiteren Einzugsgebiet über dem abgebauten Kohleflöz vorhandenen Schotterschicht hydraulisch zusammenhänge (S. 4 f.).

5.3.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2 auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht nachvollziehen lasse. Dies trifft umso mehr zu, als laut diesem Bericht der geologische Aufbau des Untergrunds komplex und die Lage des Grundwassers offenbar nicht genau bekannt ist.

5.3.4 Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Auseinandersetzung darüber, ob aufgrund der bestehenden Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine Verkleinerung der Zone S2 auf einen Abstand von weniger als 100 m ab dem Rand der Zone S1 ausgeschlossen werden können, was die Beschwerdeführerin geltend macht und der Beschwerdegegner 4 bestreitet (vgl. Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL, Wegleitung, S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach müsste der Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf jeden Fall eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen. Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren Sinn zu prüfen.

5.4 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der Beschwerdegegner gegenüberzustellen.

5.4.1 Die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 zu ihren privaten Interessen sind sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren sehr pauschal. In der Beschwerdeantwort weisen sie unspezifisch auf betriebliche Probleme hin; sodann stellen sie die Gleichung "weniger düngbare Fläche ergibt weniger Tierbesatz, weniger Standardarbeitskräfte und somit Wegfall der Direktzahlungen" auf und behaupten, dass die Schutzzone die Bewirtschaftung eines grossen Teils der Parzelle sehr stark einschränke. Dagegen hat der Beschwerdegegner 4 im Rekursverfahren ausführlich – und mit Beweisofferten – die Einschränkungen dargetan, die sich nach seiner Ansicht aus der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen für die geplante Umsetzung des Betriebskonzepts mit Mutterkuhhaltung ergeben würden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesen Vorbringen weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren vertieft auseinandergesetzt. Für sämtliche betroffenen Parzellen wird der Eingriff in die Eigentumsgarantie mittelbar belegt durch die Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge, die der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.

5.4.2 Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als besonders eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche zu insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen worden war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private Haushaltungen, zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser belieferte, überwog das private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der Zone S2 platzierbaren – Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).

5.4.3 Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung gering. Zudem stehen der Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an einem Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage und eines von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings nicht mit Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.

5.4.4 Anderseits stehen Einschränkungen für zwei Landwirtschaftsbetriebe infrage, die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Inwieweit die Ausführungen der Beschwerdegegner zutreffen, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Aus dem Schutzzonenplan ergibt sich jedenfalls, dass der Weg zur Parzelle Kat.-Nr. 12, die der Beschwerdegegner 4 als Pächter bewirtschaftet, zur Zone S1 geschlagen wird, in der nur Wald und Dauerwiese zugelassen sind (Art. 7 des Schutzreglements). Angesichts der Hanglage erscheint plausibel, dass dadurch die Nutzung zumindest dieser Parzelle erschwert wird. Sodann stellen die Vorschriften des Schutzzonenreglements namentlich über Bewirtschaftung und Düngung in der Zone S2 durchaus nennenswerte Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das Verbot von Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2 (Art. 6.19, 6.24 des Schutzreglements).

5.4.5 Insgesamt kann das geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem teilweise durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegner nicht rechtfertigen. Eine Rückweisung zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente – Trinkwasserqualität, Abmessung der Schutzzonen, konkrete Be-lastung der Beschwerdegegner durch die Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von Erleichterungen des Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Ebenso wenig braucht die beanstandete Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geprüft zu werden, welche die Beschwerdegegner daraus ableiten, dass um Quellen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin keine Grundwasserschutzzonen festgelegt worden seien. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Die Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwe­cken" (und nicht bloss zu Brauchzwecken) verwendet werden könne, sowie den Hinweis auf die Grundwasserschutzzonen in Ziff. II.4.

6.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten, weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks angeordnet (Ziff. III). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung und Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7 Abs. 2 KonzV WWG, und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft des betroffenen Grundstücks auch nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung ist demnach mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw. § 19 KonzV WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich, ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste, wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung nichtig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1). Ob die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen Quellenrecht eine zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich brachte, kann nicht entscheidend sein.

6.3 Die Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 641 f.; Plüss, § 10 N. 13 f.). Die Grundeigentümerschaft (die Erbengemeinschaft, die der im eigenen Namen handelnde Beschwerdegegner 3 vertritt) hat spätestens im laufenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung des AWEL vom 4. Ja­nuar 2012 und der Anordnung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung Kennt­nis erhalten. Weder der Beschwerdegegner 3 noch der Beschwerdegegner 4 (als Mitglied der Erbengemeinschaft) hat im vorliegenden Verfahren die Nutzungsbewilligung als solche infrage gestellt. Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids hätte nach der Kenntnisnahme innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist eingeleitet werden müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt gegenüber den mit der Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt – geltend gemacht werden.

7.  

7.1 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Gerichtsgebühren für die mit dem Endentscheid vereinigten Beschwerden sind so festzusetzen, wie wenn die einzelnen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei der Aufwandverminderung Rechnung zu tragen ist, die sich aus der Vereinigung bzw. der parallelen Behandlung der Beschwerden ergibt (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der Beschwerdeführerin zusammengefasst worden waren, teilweise in einem Zug bearbeitet werden konnten; zweitens war der Aufwand für die beiden vorliegend vereinigten Verfahren nicht wesentlich höher als derjenige, den ein einziges Verfahren verursacht hätte.

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Von den Beschwerdegegnern hat nur der Beschwerdegegner 4 eine Entschädigung beantragt. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen dem nicht vertretenen Beschwerdegegner 4 besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner 4 eine Parteientschädigung zu verweigern ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2015.00631 und VB.2015.00632 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 4'190.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …