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Geschäftsnummer: VB.2015.00633  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Grundwasserschutzzone


Öffentliches Interesse an einer Quellfassung.

Die Ausscheidung von Schutzzonen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums, weshalb sie nur unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art.36 BV zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle, die einen öffentlichen Laufbrunnen speist, nicht von vornherein verneint werden. Das öffentliche Interesse wiegt jedoch nur gering (E. 4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Gemeinde alternative Massnahmen zur Verfügung stehen: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen (E. 5). Die Bewilligung des AWEL betreffend Quellwassernutzung wird damit gegenstandslos, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht und sofern sie nicht infolge mangelhafter Eröffnung ohnehin nichtig ist (E.6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BENUTZERKREIS
BRUNNEN
GEWÄSSERSCHUTZ
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
NOTLAGE
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
QUELLE
QUELLFASSUNG
SCHUTZZONE
SCHUTZZONENPLAN
TRINKWASSER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 31 Abs. I EG GSchG
Art. 35 Abs. I EG GSchG
Art. 36 EG GSchG
Art. 20 Abs. I GSchG
Art./§ 19 Abs. I lit. b KonzessionsV
§ 21 Abs. II VRG
Art. 704 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00633

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Dürnten, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Grundwasserschutzzone,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die heutige Fassung der Quelle Schupis in der Gemeinde Dürnten wurde um 1900 erstellt. Das Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde, speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der Verzweigung Q-/R-Strasse gegenüber der reformierten Kirche sowie einen privaten Lauf­brunnen. Einem Gesuch der Gemeinde Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 22. Dezember 2011 dieser die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen Grundwasservorkommen mit der Quellfassung Schupis bis zu 15 l/min Wasser zu entnehmen und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu verwenden.

B. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan Nr. 01 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement. Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.

II.  

Gegen den Beschluss erhoben A und B (Grundeigentümer bzw. Bewirtschaftende der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 02 [früher 03 bzw. 04] und 05) am 2. August 2013 Rekurs an den Bezirksrat Hinwil, worin sie verschiedene Änderungsanträge zum Schutzzonenreglement stellten und sinngemäss einen Verzicht auf die Schutzzonenfestsetzung beantragten. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 16. Sep­tem­ber 2015 Gutheissung des Rekurses, soweit er auf diesen eintrat, "in dem Sinne [...], dass der Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben wird". Er begründete dies damit, dass an der Quellfassung kein öffentliches Interesse bestehe.

III.  

Gegen diesen Beschluss (sowie zwei weitere) erhob die Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom 17. November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A und B beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. November 2015 hielt die Gemeinde Dürnten sinngemäss an ihren Anträgen fest. A und B verzichteten stillschweigend auf eine Duplik.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016 reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom 31. Januar 2013 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Bei der streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2 VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Nach § 52 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Ja­nuar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich jedoch nach altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom 28. Oktober 2013 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz). Damit hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anhängig gemachten Sache zuständig erklärt.

2.  

Wie dem Grundbuchauszug betreffend das Quellenrecht (Grundbuch Blatt 06) zu entnehmen ist, ist die Eigentümerschaft des privaten Laufbrunnens, der von der Quelle Schupis gespeist wird, nicht an diesem dinglichen Recht beteiligt. Gemäss den Sachverhaltsdarstellungen im Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2013 (S. 2) beruht die Belieferung des privaten Laufbrunnens auf offenbar obligationenrechtlichen Vertragsverhältnissen. Ein relevantes Berührtsein durch den vorliegenden Entscheid im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG entsteht dadurch grundsätzlich nicht; Anhaltspunkte für einen legitimationsbegründenden Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerschaft des Brunnens sind nicht ersichtlich (vgl. Bertschi, § 21 N. 79 f., 88). Diese ist daher zu Recht nicht am Verfahren beteiligt worden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.

3.2 Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2 des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV).

3.3 Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35 Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern 2012 (nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).

3.4 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

4.  

4.1 Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Inte­res­ses. Ein öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Ein­­schränkung der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf neben Schule und Kirche an einem Wanderweg liege. Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner etc.") bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Brunnen mit Trinkwasser gespeist werde.

4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL, Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berück­sichtigen (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht, August 2005/8. De­zem­ber 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard], Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Ok­to­ber 1994, ZBl 96/1995, S. 369 E. 5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel, dass unter Vorbehalt besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen zu bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte (VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen Laufbrunnen alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften unmittelbar oder mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen waren (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann verwies das Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung auf einen älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an einem öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte, da der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Nah­erho­lungs­gebiet als Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22). Das AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn mindes­tens ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert wird; es gibt allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich den Anschluss der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnen­röhren oder eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen Alternativen von vornherein zu ver­neinen. Hingegen können sich diese auf das Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei der Verhältnismässig­keits­prüfung zu berück­sichtigen.

4.2.2 Die Quellfassung Schupis speist je einen öffentlichen und einen privaten Laufbrunnen. Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht der potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen theoretisch sehr weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise anzunehmende Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht auf eine allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Dasselbe gilt für die mit einem Bild dokumentierte Verwendung des Brunnens als Bad durch Schulkinder. Der Brunnen liegt in der Dorfmitte an einer Strassenkreuzung und an einem signalisierten Wanderweg, zudem in der Nähe eines Schulhauses, weshalb von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde, Sporttreibende und Schulkinder ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe ein grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner usw."), ist nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem mittleren Kreis von Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf das Trinkwasser aus einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der Standort "weder Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete und "somit nicht zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar im Detail nicht belegt, aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. etwa VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige Benutzung des Brunnens als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht einmal glaubhaft gemacht) wird. Der private Laufbrunnen kann bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ausser Acht gelassen werden (vgl. auch VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Demnach ist das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers nur als geringfügig bis mässig zu bezeichnen.

4.2.3  Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden; dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl. BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992). Gemäss dem hydrogeologischen Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und Schupis vom 8. Feb­ruar 2011 waren die am 17. Januar 2011 erhobenen Befunde bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Von 13 früheren Analysen aus dem Zeitraum 1984–1997 waren neun in Ordnung, zwei annähernd in Ordnung und zwei zu beanstanden (S. 8 f.). Der Gemeinderat hielt im Beschluss vom 27. Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und ‑reglements fest, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt" worden, wobei sie eher auf eine oberflächliche Verunreinigung im Bereich der Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hinwiesen (S. 2). Der Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 19) ist zu entnehmen, dass die Wasserqualität bei einer Untersuchung 1981 beanstandet und der Brunnen daher mit einer Tauchröhre versehen wurde. Gemäss dem Beschluss vom 27. Mai 2013 hat der Kantonschemiker den Zustand der Quelle Schupis als gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse berechtigten zur Annahme, dass eine gute Wasserqualität erwartet werden könne (S. 2). Die Angaben über die Untergrundverhältnisse im Beschluss beziehen sich offensichtlich auf die Quelle Oberberg, was die Frage nach weiteren Verwechslungen aufwirft. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Trinkwasserqualität mit der Ausscheidung der streitigen Grundwasserschutzzone gesichert werden kann. Aufgrund des Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die Quellfassung Schupis überhaupt zur Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet ist, hier jedoch nicht vertieft zu werden.

4.2.4 Die Beschwerdegegner bringen in der Beschwerdeantwort sodann vor, die letzte Baulandreserve für das Schulhaus Schupis befinde sich im Bereich der Schutzzonen (S. 2). In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, dass nur ein Teil der Baulandreserve in der Schutzzone S3 liege, wo Neubauten gestattet seien, und ein kleiner Teil in der Zone S2b, wobei aufgrund des öffentliches Interesses wohl ein Neubau unter Auflagen bewilligt würde, der den Rand dieser Zone noch berührt (S. 2). In der Tat befindet sich nur ein relativ kleiner Teil der Zone für öffentlichen Bauten um das Schulhaus Schupis (gemäss Zonenplan vom 6. November 2003/16. Juni 2005) im Bereich der Schutzzone 2b, sowie ein weiterer Teil in der Schutzzone S3, wo Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet sind. Grob geschätzt überlagert die Grundwasserschutzzone insgesamt etwa ein Drittel der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Das öffentliche Interesse an einer allfälligen Schulhauserweiterung schliesst daher dasjenige an der Ausscheidung einer Grund­wasser­schutzzone nicht aus.

4.2.5 Die Rüge der Beschwerdegegnerschaft, die finanzielle Belastung der Gemeinde durch die höheren Kosten für die Sanierung der Kanalisation des Schulhauses Schupis sowie der Strasse und des Flurwegs im Schutzzonenbereich spreche gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone, ist in einen weiteren Zusammenhang zu stellen. Im Bereich der Schutzzonen 2 und 3 befinden sich Bauten und Anlagen, die dem Schutzzonenzweck widersprechen: in erster Linie der bestehende Schulhausbau, der sich gemäss Schutzzonenplan samt einem Öltank und einer Trafostation in der Zone 2b befindet, sodann die R-Strasse, eine Gemeindestrasse, welche die Zonen 2a und 3 durchquert, sowie ein weiterer Schulhausbau in der Zone 3. Wenn in der Zone 2 bereits Anlagen bestehen, von denen eine wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeht, ist in erster Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen, vor allem bei Fassungen, die für die Wasserversorgung wichtig und unverzichtbar sind und bei denen tatsächlich Möglichkeiten bestehen, die Wasserqualität mit Nutzungsbeschränkungen zu halten oder gar zu verbessern (BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; BGr, 18. März 2015, 1C_522/2014, E. 3.2; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.3.2; vgl. auch die Beispiele in BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 29 f.). Ist die Gefährdung geringfügig oder kann sie mit einfachen Mitteln eliminiert werden, kann der weitere Bestand der Anlagen im Schutzzonenreglement mit sichernden Auflagen garantiert werden, wenn ihre Entfernung unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre (BUWAL, Wegleitung, S. 96). Im vorliegenden Fall lässt sich der Schutzzonenzweck mit geeigneten Massnahmen sichern. Solche sind denn auch im Schutzzonenreglement vorgesehen: So verlangt etwa Art. 6.21 des Schutzzonenreglements die Entfernung bestehender Anlagen zur Lagerung von Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben entsprechend ihrem Zustand, spätestens jedoch innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen; die bauliche Sicherung und Anpassung der R-Strasse wird in Art. 8.9–8.12 des Schutzzonenreglements vorgeschrieben; Art. 6.3–6.13 des Schutzzonenreglements regeln die Kontrolle und Erneuerungen bestehender Bauten und Anlagen. Dass diese Massnahmen von vornherein unmöglich oder ungeeignet wären, wird von der Beschwerdegegnerschaft nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zweifelhaft ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ermessen bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht überschritten hat, als sie der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone den Vorzug gab: Zum einen dürfte der bestehende Schulhausbau mit Öltank und Trafostation in der Zone 2b eine wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung darstellen (vgl. BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 29); zum andern ist die Quelle Schupis, die einzig einen öffentlichen und einen privaten Laufbrunnen speist, offensichtlich für die Wasserversorgung nicht wichtig und schon gar nicht unverzichtbar. Die Frage kann offengelassen werden, weil sich die Grundwasserschutzzone jedenfalls in der Abwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen nicht als verhältnismässig erweist (vgl. E. 5).

4.2.6 In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt wird oder nicht.

4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.

4.3.1 Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom 20. November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation weitere öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet (Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst ca. 80 privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die beiden öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der Quelle Schupis gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 19). In Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei provisorischen Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender Qualität zu rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von den Abgabestellen bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).

4.3.2 Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der Quelle Schupis in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers angehalten, das an den primären sechs Bezugs­stellen abgegeben wird. Zwar dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasser­fassungen im Vordergrund stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasser­bezugs­stellen weitere subsidiäre Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall" nicht angekreuzt hat.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge, dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.

4.4.1 Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession, historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE 132 II 485 E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen, Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2014, Art. 26 Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte in der Literatur regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf die Eigentumsgarantie als auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl. Christoph Rohner in: St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich, Art. 26 Rz. 28; für ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein dem Gemeinwesen zustehendes ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die Beschwerdeführerin, eine politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts vorbringen.

4.4.2 In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015, S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. De­zem­ber 2010, 2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in § 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Ok­to­ber 1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht [VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht offengelassen [BGr, 20. Dezember 2010, 2C_622/2010, E. 3.5]). § 19 Abs. 1 KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen ältere Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers durch wohlerworbene Rechte geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d). Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand privatrechtlicher Rechte an Gewässern zu sichern, die durch Rechtsänderung für öffentlich erklärt wurden (Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung und der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August 2007, Begründung, ABl 2007, 1483 ff., 1487).

4.4.3 Dass es sich bei der Quelle Schupis um ein öffentliches Gewässer handelt, ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr, 22. Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin daran ein wohl­erworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die Bewilligung zur Wassernutzung vom 22. Dezember 2011. Diese enthält in ihrer Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes Recht abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen, wonach die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im Rahmen eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage; die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.

4.4.4 Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 nichtig sein sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des dinglichen Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG auf die Wassernutzung als solche beziehen, nicht jedoch auf die Trinkwasserqualität. Es ist unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen sich auf die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 stützt; erst diese legt fest, dass das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll. Zwar galt das Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981 grundsätzlich stets als Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 19). Der Dienstbarkeit kann dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht entnommen werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten verloren, ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die Nutzung des Wassers als Trinkwasser umfassen würde.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle Schupis eher gering wiegt. Es besteht zudem nur unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet ist. Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

5.  

5.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Schupis vor schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, N. 320 ff.).

5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden: Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer Entschädigung zu prüfen (Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über Entschädigungsforderungen wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.8).

5.3 Es wird nicht bestritten, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der Schutzzonen, namentlich der Zone S2. Die Beschwerdegegnerschaft macht sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen festgelegt wurde und bei einer korrekten Ermittlung der Verweildauer des Wassers auch grösser ausfallen könnte als gemäss dem Schutzzonenplan. Auch die Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.

5.3.1 Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2 um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März 2009, VB.2008.00425, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung, S. 44). Für die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus das Grundwasser bis zum Erreichen der Fassungsanlage 10 Tage benötigt) stehen mehrere gebräuchliche Methoden zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung, S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 35 ff.).

5.3.2 Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2 "in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen" (S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2 auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht nachvollziehen lasse.

5.3.4 Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund der bestehenden Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine Verkleinerung der Zone S2 auf einen Abstand von weniger als 100 m ab dem Rand der Zone S1 ausgeschlossen werden können, was die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL, Wegleitung, S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach müsste der Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf jeden Fall eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen. Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren Sinn zu prüfen.

5.4 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft gegenüberzustellen.

5.4.1 Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich in der Beschwerdeantwort nur allgemein auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ohne ihre privaten Interessen an der Verhinderung der Grundwasserschutzzone näher zu substanziieren. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass das Ausmass der allfälligen Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft Gegenstand weder des angefochtenen Entscheids noch der Beschwerde war. Auch im Rekurs konzentrierte sich die Beschwerdegegnerschaft allerdings darauf, das öffentliche Interesse an der Grundwasserschutzzone zu bestreiten und sinngemäss eine ungleiche Verteilung der Belastung zu rügen. Selbst in Bezug auf die Art der Bewirtschaftung der fraglichen Parzellen finden sich nur spärliche Hinweise in den Akten; so wird im Rekurs (S. 2) geltend gemacht, dass eine Aufhebung des für die Zone S1 geltenden Weideverbots (Art. 7 des Schutzreglements) die Bewirtschaftung enorm erleichtern würde. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie wird allerdings mittelbar belegt durch die Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge, die der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.

5.4.2 Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als besonders eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche zu insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen worden war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private Haushaltungen, zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser belieferte, überwog das private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der Zone S2 platzierbaren – Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).

5.4.3 Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung eher gering. Zudem stehen der Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an einem Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage und eines von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings nicht mit Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.

5.4.4 Anderseits stehen Einschränkungen für einen Landwirtschaftsbetrieb infrage, die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Die Vorschriften des Schutzzonenreglements namentlich über Bewirtschaftung und Düngung in der Zone S2 stellen durchaus nennenswerte Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das Verbot von Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2 (Art. 6.29, 6.34 des Schutzreglements).

5.4.5 Insgesamt kann das eher geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem teilweise durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft nicht rechtfertigen. Eine Rückweisung zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente – Trinkwasserqualität, Abmessung der Schutzzonen S2 und S3, konkrete Belastung der Beschwerdegegnerschaft durch die Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von Erleichterungen des Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Die Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauch­zwecken" (und nicht bloss zu Brauchzwecken) verwendet werden könne.

6.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten, weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt der belasteten Grundstücke angeordnet (Ziff. III; betroffen sind die Grundstücke Kat.-Nrn. 02, im Eigentum des Beschwerdegegners 1, und 07, dessen Eigentümerschaft nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung und Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7 Abs. 2 KonzV WWG, und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft der betroffenen Grundstücke auch nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung ist demnach mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw. § 19 KonzV WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich, ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste, wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung nichtig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1). Ob die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen Quellenrecht eine zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich brachte, kann nicht entscheidend sein.

6.3 Die Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 641 f.; Plüss, § 10 N. 13 f.). Die betroffenen Grundeigentümer haben spätestens im laufenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung des AWEL vom 22. Dezember 2011 und der Anordnung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung Kennt­nis erhalten. Die Beschwerdegegnerschaft hat im vorliegenden Verfahren die Nutzungsbewilligung als solche nicht infrage gestellt. Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids hätte nach der Kenntnisnahme innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist eingeleitet werden müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt gegenüber den mit der Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt – geltend gemacht werden.

7.  

7.1 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist der Aufwandverminderung Rechnung zu tragen, die sich aus der parallelen Behandlung von Beschwerden ergibt (VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der Beschwerdeführerin zusammengefasst worden waren, teilweise in einem Zug bearbeitet werden konnten.

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …