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VB.2015.00634
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Fürsorgebehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. B wird seit September 2013 von der Fürsorgebehörde der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. März 2015 beschloss die Fürsorgebehörde, B auch in Zukunft zu unterstützen und die bereits bis 31. März 2015 laufende Kürzung des Grundbedarfs um 15 % um drei Monate bis Ende Juni 2015 zu verlängern, da er sich weiterhin weigere, am Integrationsprogramm "C" zu partizipieren (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verpflichtete sie B, an ebendiesem Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde. Erscheine B dagegen nicht oder unpünktlich, verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen per 30. Juni 2015 eingestellt (Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete die Fürsorgebehörde B, pro Monat mindestens zwölf Bewerbungen zu versenden (Dispositivziffer 4). Schliesslich beschloss sie, ihm während der Teilnahme an einem Integrationsprojekt eine dem Pensum entsprechende Integrationszulage auszurichten (Dispositivziffer 5). II. Daraufhin erhob B am 20. März 2015 Rekurs beim Bezirksrat I und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 11. März 2015. Am 10. September 2015 hiess der Bezirksrat das Rechtsmittel teilweise gut und hob Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 11. März 2015 insofern auf, als er die Gemeinde A verpflichtete, B ab 1. April 2015 den die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt nachzuzahlen, soweit er nicht bereits aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit vom Programm ausbezahlt worden sei. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs jedoch ab. III. A. Dagegen gelangte die Gemeinde A am 12. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. September 2015 sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gutgeheissen worden sei. Demgemäss sei die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 11. März 2015 zulasten von B zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann per 30. Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die vom Bezirksrat auferlegte Nachzahlungspflicht des die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarfs aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. B. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 setzte das Verwaltungsgericht B eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte dieser neben anderem, dem "Rekurs" (recte: der Beschwerde) sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wobei er dies sinngemäss damit begründete, dass ihm ansonsten ein schwerer (finanzieller) Nachteil drohe. Ebenso beantragte B, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Begründung derselben zugunsten des zu bestellenden Rechtsbeistands zu erstrecken sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da B selber keine Rechtsvertretung bezeichnete, er dazu aber ohne Weiteres in der Lage erschien, setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015 eine Frist von 20 Tagen an. Bei Säumnis würde Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen. Gleichzeitig wurde der Gemeinde A eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde B abgenommen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 bezeichnete dieser RA E als seinen Rechtsvertreter, indes ohne ihn mandatiert zu haben. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde ihm daher eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um RA E oder einen anderen Rechtsvertreter zu mandatieren, wiederum unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen würde. Dabei wurde erneut festgehalten, dass B hierzu ohne Weiteres selber in der Lage sei und es damit keiner Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts bedürfe. Gleichzeitig wurde B eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Gemeinde A vom 30. Oktober 2015 vernehmen zu lassen, die die Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hatte. Am 14. November 2015 reichte B eine gegenüber RA E ausgestellte Vollmacht ein, die "beglaubigt" an denselben zuzustellen sei. Gleichzeitig nahm er zur Eingabe der Gemeinde A vom 30. Oktober 2015 Stellung. C. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche von B um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Vorliegen eines besonderen Grunds bzw. Notwendigkeit ab. Gleichzeitig setzte es B erneut Frist an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen, was dieser in der Folge jedoch nicht tat. Ebenso wenig äusserte er sich zur Stellungnahme des Bezirksrats, der am 22. Oktober 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Vorinstanz nur insofern an, als diese sie verpflichtete, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2015 den die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt nachzuzahlen, soweit er nicht bereits aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit vom (Integrations-)Programm ausbezahlt worden sei, und beantragt, die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 11. März 2015 zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann per 30. Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die von der Vorinstanz auferlegte Nachzahlungspflicht aufzuheben (vorn III.A.). In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin nun aus, sie habe dem Beschwerdegegner, obwohl dieser beim Integrationsprogramm "C" angemeldet gewesen sei, bewilligt, ab 27. Oktober 2015 beim Integrationsprogramm "G" im Taglohn arbeiten zu können, womit er sich den Grundbedarf an 16 Arbeitstagen zu je Fr. 60.- verdienen könne. Die Kosten für den Mietzinsanteil sowie die Krankenkassenprämien würden nach wie vor von ihr übernommen. Ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin tatsächlich den Grundbedarf ab 1. April 2015 um mehr als 15 % gekürzt und die Auszahlung der Sozialhilfeleistungen per Ende Juni 2015 – mindestens vorübergehend – vollumfänglich eingestellt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. unten E. 4.3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zurzeit (bzw. erneut) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, ist für den hier zu beurteilenden Fall aber zu schliessen, dass die von der Vorinstanz beschlossene Nachzahlung ausschliesslich den Zeitraum von April bis Oktober 2015 erfasst bzw. erfassen könnte. Da der Grundbedarf nach Kap. B.2.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), die nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen bilden, für eine Einzelperson Fr. 986.- beträgt und angesichts der mit Beschluss vom 11. März 2015 zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 1'586.- (ohne die ebenfalls angeordnete Kürzung um 15 %) zusätzlich der Krankenkassenprämien von monatlich rund Fr. 350.- beläuft sich der Streitwert folglich in jedem Fall auf weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). 1.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Für die Legitimation des Gemeinwesens im kantonalen Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, § 21 N. 3). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur restriktiv zur Beschwerde zugelassen werden. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506 E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 136 II 274 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6). 1.2.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitwert zwar nur von geringer Höhe (vorn E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftliche Hilfe einzustellen, wenn sich die unterstützte Person zu Unrecht weigert, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, für welches als Gegenleistung nicht Lohn, sondern Sozialhilfe vorgesehen ist, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden betreffen. So nimmt gerade der Beschwerdegegner seit Oktober 2015 offenbar an einem solchen – wenn auch nicht dem eigentlich vorgesehenen – Integrationsprogramm teil (vorn E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). 2.2 Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht tritt dabei unter anderem auch die Pflicht zur Minderung der eigenen Bedürftigkeit (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. unten E. 2.4), handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5; VGr, 23. April 2015 VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 85 f.). 2.3 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden. Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). 2.4 Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. So kann zum Beispiel über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, bestimmt werden (§ 23 lit. d SHV). Bei Missachtung solcher Anordnungen ist eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen, worunter beispielweise auch ein Integrationsprogramm wie das des "C" fällt (VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2; 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV, vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vorn E. 2.2). Nimmt die betroffene Person eine ihr zumutbare Arbeit nicht an, hat sie keinen Anspruch auf Unterstützung nach Art. 12 BV (BGE 139 I 218 E. 3.3; BGE 130 I 71 E. 4.3; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.3; 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.5; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage und die Ausbezahlung der Tagessätze nur für den Fall, dass der Beschwerdegegner beim Integrationsprogramm "C" erscheine, ansonsten von einem Verzicht auf Einkommen ausgegangen werde und keine Nachzahlung erfolge, führe im Ergebnis – bei unbegründeter Verweigerung der Teilnahme – zu einer Teileinstellung der Lei-stungen. Der Beschwerdegegner sei zwar zu Recht aufgrund seiner Verweigerungshaltung in Bezug auf die Teilnahme mit einer Kürzung des Grundbedarfs um 15 % sanktioniert worden, und die Beschwerdeführerin habe die formellen Vorschriften bezüglich Leistungseinstellungen eingehalten. Beim Einsatzprogramm sei jedoch keine Entlöhnung – sondern lediglich die Auszahlung des Grundbedarfs – vorgesehen gewesen, was dem Grundsatz widerspreche, dass eine Einstellung nur in dem Umfang erfolgen dürfe, in welchem die betroffene Person Einkommen erzielen könnte. Zudem sei eine gänzliche Leistungseinstellung nur wegen Verletzung der Subsidiarität und nicht als Sanktion erlaubt. Eine solche Verletzung liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten weder auf ein Einkommen, noch auf die Einforderung eines Ersatzeinkommens verzichtet habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit auch dann vorliegen, wenn als Entgelt dafür kein Erwerbseinkommen (Lohn oder Soziallohn), sondern Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen seien. So könne es keine Rolle spielen, wie die jeweilige "Programmträgerschaft" die den Teilnehmenden zu entrichtenden Entgelte finanziere. Der Beschwerdegegner hätte mit einer Teilnahme am Programm Einnahmen erzielen und seine finanzielle Notlage vermindern können. Da er dies nicht getan habe, habe davon ausgegangen werden können, dass er auf ein entsprechendes Ersatzeinkommen verzichte. Es sei rechtmässig und angemessen, die wirtschaftliche Hilfe bei Nichterfüllung der Auflage zunächst im Umfang des Grundbedarfs und per 30. Juni 2015 vollumfänglich einzustellen. 4. 4.1 Streitgegenstand ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfe bzw. die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Nachzahlungspflicht. Dabei ist vorab zu wiederholen, dass diese lediglich eine begrenzte Zeitspanne betrifft, nachdem der Beschwerdegegner nunmehr seit dem 27. Oktober 2015 beim " Integrationsprogramm "G" arbeitet und über eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen nichts bekannt ist (vorn E. 1.1). 4.2 Die Vorinstanz hielt die Teilnahme des Beschwerdegegners am (Integrations-)Programm "C" für zumutbar und die Fortführung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für gerechtfertigt. Da der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben und sich hierzu im Beschwerdeverfahren auch nicht im Rahmen des Schriftenwechsels geäussert hat, sind diese Feststellungen vorliegend nicht zu überprüfen. Zu Recht hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt nicht geleisteten Einsätze darstelle (vgl. VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 4.3). Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch durchaus zulässig: Einerseits ist es zwar richtig, dass dem Beschwerdegegner kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern – via den Arbeitgeber "C" – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Integrationsprogramm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw. seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen bzw. unpünktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (vorn E. 2.2) jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens verzichtete. Andererseits waren – wie die Vorinstanz selber festhält – die formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuvor schon die wirtschaftliche Hilfe wegen Verweigerung der Teilnahme an einem Integrationsprogramm gekürzt, die Leistungseinstellung angedroht und Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt hatte. 4.3 Ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm "C" per 30. Juni 2015 vollumfänglich – mithin auch in Bezug auf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien – einstellte, ist nicht klar. Während sie dies in der Beschwerdeschrift geltend zu machen scheint, führt sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 aus, die Kosten für den Mietzinsanteil sowie die Krankenkasse würden "weiterhin", auch nach Antritt der Arbeit beim Integrationsprogramm "G", übernommen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die gänzliche Einstellung mit Beschluss vom 11. März 2015 lediglich angedroht, weshalb diese noch mittels eines weiteren Beschlusses hätte angeordnet werden müssen, der dem Verwaltungsgericht – sofern überhaupt vorhanden – allerdings nicht vorliegt (vgl. Kap. 14.4.01 des vom Kantonalen Sozialamt herausgegebenen Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich, Stand 10. Februar 2015). Ohnehin wäre aber eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen aufgrund der Nichtteilnahme beim Integrationsprogramm "C" nicht zulässig gewesen, hätte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der Höhe des Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin ist das erzielbare Einkommen in Bezug auf die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips nämlich sehr wohl von Relevanz. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus BGE 139 I 218, wo die angebotene Stelle der betroffenen Person eben gerade ein existenzsicherndes, den Sozialhilfeansatz übersteigendes Einkommen gewährleistet hätte (dortige E. 5.4). 4.4 Nach dem Gesagten erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur, aber immerhin im Umfang der vom Beschwerdegegner beim Integrationsprogramm "C" – unter Berücksichtigung allfälliger krankheitsbedingter bzw. entschuldigter Abwesenheiten – erzielbaren Einnahmen als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2015 ist demgemäss insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdegegner die allfällig über die erzielbaren Einnahmen hinausgehend nicht gewährte wirtschaftliche Hilfe ab April 2015 nachzuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin wäre auch deshalb keine solche zuzusprechen, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend bestünde kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5.2 Das Gesuchs des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin (vorn E. 1.1) von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und er selber nicht Beschwerde erhoben hat, womit das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit vorliegend nicht zu prüfen ist (§ 16 Abs. 1 VRG; Plüss, § 16 N. 44). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner wird dabei auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 17. Novem-ber 2015 abgewiesen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 10. September 2015 im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdegegners jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |