{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.02.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00634_15-02-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216043&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2222199e9e9cd34d97048de43cc5cf0"}, "Num": [" VB.2015.00634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2015.00634"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2015.00634"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2015.00634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtete den Beschwerdegegner, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde. Erscheine der Beschwerdegegner nicht oder unp\u00fcnktlich, verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, w\u00fcrden die Leistungen eingestellt.] Legitimation der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde (E. 1.2). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt nicht geleisteten Eins\u00e4tze darstelle. Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch zul\u00e4ssig: Dem Beschwerdegegner w\u00e4re zwar kein eigentliches \"Erwerbseinkommen\", sondern ihm w\u00e4ren \u2013 via den Arbeitgeber \u2013 Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am Integrationsprogramm tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, Einnahmen zu erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang f\u00fcr sich selber zu sorgen bzw. seinen Grundbedarf zu decken, w\u00e4hrend er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen bzw. unp\u00fcnktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens verzichtete. Zudem waren die formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erf\u00fcllt (E. 4.2). Ob die Beschwerdef\u00fchrerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm vollumf\u00e4nglich einstellte, ist nicht klar. Dies w\u00e4re jedenfalls nicht zul\u00e4ssig gewesen, h\u00e4tte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der H\u00f6he des Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbst\u00e4ndig bestreiten k\u00f6nnen (E. 4.3). Gew\u00e4hrung derunentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr den Beschwerdegegner (E. 5.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:17", "Checksum": "54bb9cef1c540a720ac17f112b90755f"}