{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00635_2016-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215958&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5461665bad9cbbc0cd4b51900c67523a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2016  VB.2015.00635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2016  VB.2015.00635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2016  VB.2015.00635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache f\u00fcr Fremdbetreuungskosten; Rekurslegitimation. Der abschl\u00e4gige Beschluss der Beschwerdegegnerin richtete sich ausschliesslich an die beiden Eltern der beschwerdef\u00fchrenden minderj\u00e4hrigen Kinder. Demnach erfolgte der ausdr\u00fccklich in deren Namen erhobene Rekurs nicht durch die Verf\u00fcgungsadressaten selber, sondern entsprechend einer Intervention durch Dritte im Sinn der Verf\u00fcgungsadressaten. Diese sogenannten Drittbeschwerden pro Adressat sind ausserhalb f\u00f6rmlicher gesetzlicher Anerkennung nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Dritte ein selbst\u00e4ndiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdef\u00fchrung f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann, das heisst wenn er als Folge des Entscheids unmittelbar in eigenen Interessen ber\u00fchrt ist (E. 2.1). Solches ist bei den Beschwerdef\u00fchrenden nicht ersichtlich. Zwar mag die verweigerte Kostengutsprache Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Hortk\u00fcndigung durch die Eltern gewesen sein; letztlich aber war diese K\u00fcndigung der Grund daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrenden den Hort heute nicht mehr besuchen. Ein Obsiegen im Verfahren w\u00fcrde f\u00fcr sie denn auch keineswegs unmittelbar und zwingend zu einem erneuten Hortbesuch f\u00fchren. Die subsidi\u00e4r gesicherte Finanzierung k\u00f6nnte die Eltern zwar allenfalls zu einer Neuanmeldung motivieren. Dar\u00fcber zu entscheiden, obliegt aber ausschliesslich ihnen (E. 2.2 f.). Die Vorinstanz h\u00e4tte den Beschwerdef\u00fchrenden die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen. Tats\u00e4chlich waren ihre Aussichten im Rekursverfahren in prozessrechtlicher Hinsicht nicht sehr hoch. Aufgrund der wenig koh\u00e4renten Praxis zur Legitimation von Drittbeschwerden pro Adressat und angesichts des konkreten Auftrags der KESB an die Rechtsvertreterin, den Rekurs f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden zu erheben, kann jedoch nicht gesagt werden, eine verm\u00f6gende Partei h\u00e4tte sich bei vern\u00fcnftiger \u00dcberlegung gegen die Ergreifung des Rechtsmittels entschieden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:27", "Checksum": "ef8484b4bc1f9630033603d77248f7e1"}