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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00636
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1963, befindet sich unter anderem wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind im Verwahrungsvollzug der Justizvollzugsanstalt
B. Am 16. Juni 2015 verlangte er bei der Direktion der
Justizvollzugsanstalt, es sei ein Bezug von ca. Fr. 2'000.- ab seinem
Sperrkonto für seine Verteidigung zu bewilligen, um seine Unschuld zu beweisen.
Am 17. Juli 2015 wies die Anstaltsdirektion sein Gesuch ab.
II.
Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) Rekurs, unter anderem mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm der beantragte
Bezug ab seinem Sperrkonto zu bewilligen. Mit Verfügung vom 25. September
2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte
ihm die Kosten von Fr. 473.-.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Beschwerde
am Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der beantragte Bezug von Fr. 2'000.-
ab seinem Sperrkonto sei zu bewilligen. Ferner sei das Uminterpretieren der
Richtlinien [der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in
Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien)] zu
untersagen. Schliesslich seien Kosten und Gebühren des vorinstanzlichen
Entscheides aufzuheben und (sinngemäss) seien die Kosten des Verfahrens
aufgrund seiner Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Die
Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der
Beschwerde und verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung bzw. Beantwortung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie
vorliegend – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Legitimation des
Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass ihm ein Bezug vom Sperrkonto
verweigert wurde.
2.
2.1 Nach
Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist
die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts
Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone
für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-
und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum
Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung
zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)
getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von
Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und
dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt
werden.
2.2 Nach
Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über
einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für
die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf
weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen
werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll
durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft
erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach
seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein
Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck
dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem
soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert
und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden,
gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs
zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum Strafrecht I,
3. A., 2013, Art. 83 N. 7).
2.3 Gemäss
seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen
(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der
Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender
Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten
der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und
Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
2.4 Nach
Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das
Sperr- und Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet.
Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach
der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis
50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (nach § 28 Abs. 1 der
Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009)
sind es 30 % des Arbeitsentgelts).
2.5 Nach
Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern
auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während
des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur
Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen
Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die
Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen
für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1
Abs. 3 dieser Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung
gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z. B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung,
Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte und Spitalbeiträge,
Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der
Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft
verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien,
wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen kann,
sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu bewilligen.
2.6 Art. 83
Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung
vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum
Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng
ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs
zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt
von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des
Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital
zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs
von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie
nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).
3.
3.1 Die Vorinstanz
berief sich in ihrem Entscheid vom 25. September 2015 auf die erwähnten
rechtlichen Grundlagen und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei der gewünschte
Bezug ab Sperrkonto zu Recht verweigert worden. Zwar könne die Anstaltsleitung
nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien während des Freiheitsentzugs
Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, sofern ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-
darauf verbleibe. Hingegen sei ein solcher Bezug nur ausnahmsweise zu
bewilligen, wenn nämlich damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
vorgesorgt werde. Die Kosten für eine Rechtsverteidigung fielen nicht darunter.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, vom
angefochtenen Entscheid abzuweichen.
3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in unzulässiger
Beugehaft, trifft das nicht zu (vorn I.) und wäre dies für das vorliegende
Verfahren auch nicht von Belang. Thema des vorliegenden Verfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. der
erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28 N. 45).
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Anstaltsdirektion darauf
zurückführen will, dass man ihn von der Unterstützung eines Verteidigers sowie
von einem fairen Verfahren fernhalten wolle, findet dieser Vorwurf in den Akten
keine Stütze. Nach seiner eigenen Darstellung wurde der Antrag auf Revision des
Strafurteils vom Kantonsgericht C gar nicht angenommen und damit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, nun mit eigenen Mitteln einen Anwalt
vorfinanzieren zu müssen, um seine Unschuld mittels eines Revisionsverfahrens
zu beweisen. Dafür ist indessen – wie dargelegt (vorn E. 2.5, 2.6) – das
Geld auf dem Sperrkonto nicht vorgesehen, wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt. Darin liegt keine Einmischung der Vorinstanz in die Beurteilung des
strafrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine
korrekte Rechtsanwendung.
3.2.3
Fehl geht damit die Ansicht des Beschwerdeführers, wenn auf dem Sperrkonto
jedenfalls Fr. 3'100.- lägen, könne er über den darüber hinausgehenden
Betrag verfügen bzw. könne die Anstaltsleitung diesen Betrag freigeben,
ungeachtet des Verwendungszwecks, was die Vorinstanz verneinte. Darin liegt
keine unzulässige Uminterpretation der Richtlinien. Zwar trifft es zu, dass die
Aufzählung für die Verwendung von Mitteln auf dem Sperrkonto während des
Strafvollzugs nicht abschliessend ist (vorn E. 2.5). Indessen muss bei
einem Bezug ab Sperrkonto während des Vollzugs der Zweck der Vorsorge für den
Zeitpunkt nach der Entlassung des Gefangenen gewahrt bleiben. Das ist beim
gewünschten Bezug für Verteidigerkosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht der Fall. Willkür ist darin nicht zu erkennen.
3.2.4
Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Sperrkonto-Geld
werde für die Heilung des Haftschadens zurückbehalten, da Gefangene nach
genügend langer Haft ohnehin in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht
würden. Selbst aus der Verwahrung ist eine bedingte Entlassung grundsätzlich
möglich, weshalb der Zweck des Sperrkontos auch in solchen Fällen nicht
gefährdet ist (Art. 64a, 64b StGB). Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auf eine verpasste Frist und weitere Umstände im Strafverfahren
Bezug nimmt, ist darauf nicht einzugehen, ebenso wenig auf das erste
bundesgerichtliche Verfahren (Urteil vom 25. März 2010, 6B_777/2009),
womit die Sache lediglich zur Prüfung des Vorwurfs der Vergewaltigung an das
Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, nicht aber wegen der übrigen dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.
3.2.5
Schliesslich kann die Weigerung der Direktion der Justizvollzugsanstalt,
dem Beschwerdeführer den gewünschten Betrag ab Sperrkonto während des Vollzugs
herauszugeben, nicht mit einem Arrest verglichen werden. Der Arrest ist ein
Mittel zur raschen Sicherung einer fälligen Forderung, wenn gewisse
Voraussetzungen erfüllt sind, bis der Anspruch darauf geklärt ist (vgl.
Art. 271 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs). Mit der Frage, wann einem Gefangenen Bezüge ab dem Sperrkonto zu
bewilligen sind, hat dies nichts zu tun.
Insofern ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
3.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann die "extrem hohen"
Verfahrenskosten von Fr. 400.- für einen "vorgefertigten"
Entscheid. Die Schreibgebühren von Fr. 63.- zeigten, dass der Aufwand für
die Abweisung minimal gewesen sei. Auch die Kanzleiauslagen seien nicht
plausibel (Fr. 10.-), da der "Brief" per Kurier überbracht
worden sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Kostenbeschwerde
geltend. Eine andere Frage ist diejenige nach der Kostenaufteilung, die
sich nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens richtet (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.3.1
Im Verwaltungsverfahren werden Verfahrenskosten grundsätzlich anhand von Verfahrensaufwand
und -bedeutung festgesetzt. Im Falle von besonders aufwendigen Verfahren können
die Verfahrenskosten gemäss den einschlägigen Bestimmungen erhöht werden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 31, N. 35; § 9
Abs. 2 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebO VB]). Gemäss § 6 GebO VB können
die Kosten bis auf einen Fünftel reduziert werden für Beschlüsse oder
Verfügungen, in denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird
(Plüss, § 13 N. 37).
3.3.2
Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zwar über
einen weiten Ermessensspielraum (vgl. auch VGr, 26. November 2008,
VB.2008.00309, E. 8.1; Plüss, § 13 N. 25). Im Fall einer zu
stark von der Regelgebühr abweichenden Kostenauferlegung darf die
Rechtsmittelinstanz jedoch korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010,
2C_856/2009, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25). Eine solche Situation
liegt hier jedoch nicht vor. Gemäss § 5 GebO VB betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im (nichtgerichtlichen) Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-
bis Fr. 4'000.-. Mit Fr. 400.- für ihren Entscheid bewegt sich die
Vorinstanz durchaus im zulässigen Rahmen, waren doch zwei Rechtsschriften des Beschwerdeführers
bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen und war die Frage, ob und
wann ein Bezug ab dem Sperrkonto zu bewilligen ist, mit Bezug auf seine
Situation konkret zu prüfen, weshalb nicht von einem bloss vorgefertigten
Entscheid ausgegangen werden kann. Die Staatsgebühr von Fr. 400.-
erfordert daher kein Einschreiten des Gerichts. Die Schreibgebühren werden,
soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht hinterfragt. Im Übrigen
erscheint auch die Kanzleigebühr von Fr. 10.- korrekt, auch wenn die
Verfügung der Vorinstanz per Kurier (Weibeldienst) überbracht wurde, was seinerseits
Kosten verursacht. Die Kostenbeschwerde ist daher abzuweisen.
3.4 Soweit der
Beschwerdeführer Klarheit darüber verlangt, ab wann die Rechtsmittelfrist zu
laufen beginnt, steht dies im Dispositiv des jeweiligen Entscheides, nämlich ab
Mitteilung. Ab Mitteilung bedeutet ab dem Zeitpunkt, da der Empfangsschein
unterzeichnet wurde.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
deren Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der Aussichtslosigkeit
seiner Beschwerde kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG). Anlass für eine Änderung der
Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid bestehen wie dargelegt nicht.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …