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Geschäftsnummer: VB.2015.00636  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Massnahmenvollzug: Verweigerung einer Geldüberweisung ab dem Sperrkonto.

Das Geld auf dem Sperrkonto stellt eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs werden daher nur mit grosser Zurückhaltung zugelassen (E. 2.6).

Es liegt keine unzulässige Uminterpretation der Richtlinien vor. Bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Bezahlung eines Anwalts, mit dessen Unterstützung er im Rahmen eines Revisionsverfahrens seine Unschuld beweisen will, ist der Zweck der Vorsorge für den Zeitraum nach seiner Entlassung nicht gewahrt (E. 3.2.3).

Die Kostenbeschwerde erweist sich als unbegründet (E. 3.3). Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANWALT
ARBEITSENTGELT
GELDÜBERWEISUNG
HAUSORDNUNG
KOSTENBESCHWERDE
PEKULIUM
RÜCKLAGE
RÜCKLAGEN
SPERRKONTO
VERWAHRUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 123 Abs. II BV
§ 5 GebührenO
§ 9 Abs. II GebührenO
§ 104 Abs. I JVV
Art. 64a StGB
Art. 83 StGB
Art. 387 StGB
§ 31 Abs. I lit. b StJVG
§ 19 V-StGB-MStGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00636

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1963, befindet sich unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind im Verwahrungsvollzug der Justizvollzugsanstalt B. Am 16. Juni 2015 verlangte er bei der Direktion der Justizvollzugsanstalt, es sei ein Bezug von ca. Fr. 2'000.- ab seinem Sperrkonto für seine Verteidigung zu bewilligen, um seine Unschuld zu beweisen. Am 17. Juli 2015 wies die Anstaltsdirektion sein Gesuch ab.

II.  

Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) Rekurs, unter anderem mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm der beantragte Bezug ab seinem Sperrkonto zu bewilligen. Mit Verfügung vom 25. September 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 473.-.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der beantragte Bezug von Fr. 2'000.- ab seinem Sperrkonto sei zu bewilligen. Ferner sei das Uminterpretieren der Richtlinien [der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien)] zu untersagen. Schliesslich seien Kosten und Gebühren des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und (sinngemäss) seien die Kosten des Verfahrens aufgrund seiner Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der Beschwerde und verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung bzw. Beantwortung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie vorliegend – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass ihm ein Bezug vom Sperrkonto verweigert wurde.

2.  

2.1 Nach Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG) getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt werden.

2.2 Nach Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).

2.3 Gemäss seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

2.4 Nach Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) sind es 30 % des Arbeitsentgelts).

2.5 Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z. B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu bewilligen.

2.6 Art. 83 Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz berief sich in ihrem Entscheid vom 25. September 2015 auf die erwähnten rechtlichen Grundlagen und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei der gewünschte Bezug ab Sperrkonto zu Recht verweigert worden. Zwar könne die Anstaltsleitung nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, sofern ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- darauf verbleibe. Hingegen sei ein solcher Bezug nur ausnahmsweise zu bewilligen, wenn nämlich damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt werde. Die Kosten für eine Rechtsverteidigung fielen nicht darunter. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.

3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in unzulässiger Beugehaft, trifft das nicht zu (vorn I.) und wäre dies für das vorliegende Verfahren auch nicht von Belang. Thema des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28 N. 45).

3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Anstaltsdirektion darauf zurückführen will, dass man ihn von der Unterstützung eines Verteidigers sowie von einem fairen Verfahren fernhalten wolle, findet dieser Vorwurf in den Akten keine Stütze. Nach seiner eigenen Darstellung wurde der Antrag auf Revision des Strafurteils vom Kantonsgericht C gar nicht angenommen und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nun mit eigenen Mitteln einen Anwalt vorfinanzieren zu müssen, um seine Unschuld mittels eines Revisionsverfahrens zu beweisen. Dafür ist indessen – wie dargelegt (vorn E. 2.5, 2.6) – das Geld auf dem Sperrkonto nicht vorgesehen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Darin liegt keine Einmischung der Vorinstanz in die Beurteilung des strafrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine korrekte Rechtsanwendung.

3.2.3 Fehl geht damit die Ansicht des Beschwerdeführers, wenn auf dem Sperrkonto jedenfalls Fr. 3'100.- lägen, könne er über den darüber hinausgehenden Betrag verfügen bzw. könne die Anstaltsleitung diesen Betrag freigeben, ungeachtet des Verwendungszwecks, was die Vorinstanz verneinte. Darin liegt keine unzulässige Uminterpretation der Richtlinien. Zwar trifft es zu, dass die Aufzählung für die Verwendung von Mitteln auf dem Sperrkonto während des Strafvollzugs nicht abschliessend ist (vorn E. 2.5). Indessen muss bei einem Bezug ab Sperrkonto während des Vollzugs der Zweck der Vorsorge für den Zeitpunkt nach der Entlassung des Gefangenen gewahrt bleiben. Das ist beim gewünschten Bezug für Verteidigerkosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall. Willkür ist darin nicht zu erkennen.

3.2.4 Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Sperrkonto-Geld werde für die Heilung des Haftschadens zurückbehalten, da Gefangene nach genügend langer Haft ohnehin in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht würden. Selbst aus der Verwahrung ist eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich, weshalb der Zweck des Sperrkontos auch in solchen Fällen nicht gefährdet ist (Art. 64a, 64b StGB). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine verpasste Frist und weitere Umstände im Strafverfahren Bezug nimmt, ist darauf nicht einzugehen, ebenso wenig auf das erste bundesgerichtliche Verfahren (Urteil vom 25. März 2010, 6B_777/2009), womit die Sache lediglich zur Prüfung des Vorwurfs der Vergewaltigung an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, nicht aber wegen der übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.

3.2.5 Schliesslich kann die Weigerung der Direktion der Justizvollzugsanstalt, dem Beschwerdeführer den gewünschten Betrag ab Sperrkonto während des Vollzugs herauszugeben, nicht mit einem Arrest verglichen werden. Der Arrest ist ein Mittel zur raschen Sicherung einer fälligen Forderung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, bis der Anspruch darauf geklärt ist (vgl. Art. 271 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs). Mit der Frage, wann einem Gefangenen Bezüge ab dem Sperrkonto zu bewilligen sind, hat dies nichts zu tun.

Insofern ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die "extrem hohen" Verfahrenskosten von Fr. 400.- für einen "vorgefertigten" Entscheid. Die Schreibgebühren von Fr. 63.- zeigten, dass der Aufwand für die Abweisung minimal gewesen sei. Auch die Kanzleiauslagen seien nicht plausibel (Fr. 10.-), da der "Brief" per Kurier überbracht worden sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Kostenbeschwerde geltend. Eine andere Frage ist diejenige nach der Kostenaufteilung, die sich nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens richtet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.3.1 Im Verwaltungsverfahren werden Verfahrenskosten grundsätzlich anhand von Verfahrensaufwand und -bedeutung festgesetzt. Im Falle von besonders aufwendigen Verfahren können die Verfahrenskosten gemäss den einschlägigen Bestimmungen erhöht werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 31, N. 35; § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebO VB]). Gemäss § 6 GebO VB können die Kosten bis auf einen Fünftel reduziert werden für Beschlüsse oder Verfügungen, in denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird (Plüss, § 13 N. 37).

3.3.2 Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. auch VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1; Plüss, § 13 N. 25). Im Fall einer zu stark von der Regelgebühr abweichenden Kostenauferlegung darf die Rechtsmittelinstanz jedoch korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010, 2C_856/2009, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Gemäss § 5 GebO VB betragen die Staatsgebühren für Entscheide im (nichtgerichtlichen) Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Mit Fr. 400.- für ihren Entscheid bewegt sich die Vorinstanz durchaus im zulässigen Rahmen, waren doch zwei Rechtsschriften des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen und war die Frage, ob und wann ein Bezug ab dem Sperrkonto zu bewilligen ist, mit Bezug auf seine Situation konkret zu prüfen, weshalb nicht von einem bloss vorgefertigten Entscheid ausgegangen werden kann. Die Staatsgebühr von Fr. 400.- erfordert daher kein Einschreiten des Gerichts. Die Schreibgebühren werden, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht hinterfragt. Im Übrigen erscheint auch die Kanzleigebühr von Fr. 10.- korrekt, auch wenn die Verfügung der Vorinstanz per Kurier (Weibeldienst) überbracht wurde, was seinerseits Kosten verursacht. Die Kostenbeschwerde ist daher abzuweisen.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer Klarheit darüber verlangt, ab wann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, steht dies im Dispositiv des jeweiligen Entscheides, nämlich ab Mit­teilung. Ab Mitteilung bedeutet ab dem Zeitpunkt, da der Empfangsschein unterzeichnet wurde.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind deren Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG). Anlass für eine Änderung der Ko­stenfolgen im angefochtenen Entscheid bestehen wie dargelegt nicht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …