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VB.2015.00637
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A, zzt. JVA D, vertreten durch RA lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom 28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen der Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom 6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per 6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum E gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Mit gleicher Verfügung wurden ihm begleitete therapeutische Ausgänge bewilligt. In der Folge wurden ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 begleitete externe Freizeitaktivitäten und mit Verfügung vom 22. März 2013 begleitete Beziehungsurlaube gewährt. Das Bezirksgericht verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre. B. Nach Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt (Disp.-Ziff. I). Zudem widerrief es die mit Verfügungen vom 28. Juli 2011, 18. September 2012 und 22. März 2013 gewährten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten externen Freizeitaktivitäten und begleiteten Beziehungsurlauben (Disp.-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses wurde bezüglich der Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und des Widerrufs der Vollzugslockerungen die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VII). C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. November 2008 angeordnete stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB auf. Gleichzeitig beantragte es dem Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen. II. A. A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob am 1. Juli 2015 Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2015. Er sei unverzüglich in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen, und die bis anhin gewährten Vollzugslockerungen seien nicht zu widerrufen, sondern weiterhin zu gewähren. Nach der Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei er ferner umgehend in ein betreutes Wohnheim zu verlegen. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und A sei unverzüglich und für die Dauer des Verfahrens in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen. B. Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – im Sinn eines Zwischenentscheids – das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Disp.-Ziff. I.) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. September 2015 ab (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438). C. Den gegen die Aufhebung der stationären Massnahme gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2015.00592 hängig. D. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs in der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. II und V). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. VI). III. A, wiederum anwaltlich vertreten, gelangte mit Beschwerde vom 14. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Mai 2015 und die Verfügung der Justizdirektion vom 15. September 2015 seien aufzuheben. Er sei unverzüglich in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen, und die bis anhin gewährten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten Freizeitaktivitäten und begleiteten Beziehungsurlauben seien weiterhin zu gewähren. Nach Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei A wie vorgesehen in ein betreutes Wohnheim zu verlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Justizdirektion beantragte am 29. Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 18. November 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. Oktober 2015 ein, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum 6. April 2016 verlängert wurde. Am 19. Januar 2016 reichte A eine weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am 1. Februar 2016 Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess sich am 5. Februar 2016 erneut vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung der Vollzugsmodalitäten (offener oder geschlossener Vollzug) grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Vollzugsbehörden fällt und der Beschwerdegegner daher für die Anordnung der Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug der JVA D zuständig war (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner daher nicht gehalten, ein gerichtliches Nachverfahren nach Massgabe von Art. 62c StGB einzuleiten. 2. Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das aktuelle Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Knaben im Alter von 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei früheren Delikten – mit Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den Genitalien und Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums E seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Gemäss aktuellem Gutachten sei davon auszugehen, dass die Deliktdynamik hauptsächlich sexuell triebhaft sei, der Beschwerdeführer risikoreiche Situationen kaum erkenne, er in der Vergangenheit selbst kleinste und kürzeste Gelegenheiten genutzt habe, um Übergriffe zu begehen, bei denen die Gefahr, entdeckt zu werden, sehr hoch gewesen sei, und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer diese Deliktdynamik durchbrechen könne und wolle, mithin die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sehr hoch sei. Um weitere Übergriffe zu verhindern, seien unbeaufsichtigte Situationen mit Kindern zu verunmöglichen. Selbst im offenen Rahmen wie dem Massnahmezentrum E müsse somit langfristig zumindest von einem moderaten Risiko für Übergriffe ausgegangen werden, nachdem selbst ein locker beaufsichtigter Kinderkontakt mit einer deutlichen Gefahr für weitere Übergriffe einhergehe. Auch im Abschlussbericht des Massnahmezentrums E werde von der Notwendigkeit einer lebenslangen 1:1 Begleitung ausgegangen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem offenen Regime und die weiteren Vollzugslockerungen seien nicht mehr verantwortbar. Tatsächlich könne dem nachhaltig hohen Rückfallrisiko nur im Rahmen des geschlossenen Vollzugs, wo eine lückenlose Kontrolle gewährleistet sei, hinreichend entgegengewirkt werden. Hinzu komme, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der stationären Massnahme und der beantragten Anordnung der Verwahrung das Vorliegen einer erhöhten Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen sei, auch wenn während seines gesamten Aufenthalts im Massnahmezentrum E zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Fluchtgefahr beobachtet worden seien. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten des Dr. med. F, sondern auf die Vorgutachten, in welchen ein offener Vollzug befürwortet werde, abzustellen. Die Auffassung im aktuellen Gutachten, wonach eine geschlossene Unterbringung notwendig sei, widerspreche sämtlichen anderen Fachmeinungen. Die Vorinstanz habe zwar die letzten drei Gutachten angeführt, zur Begründung der Verlegung des Beschwerdeführers aber ausschliesslich auf das Gutachten des Dr. med. F abgestellt. Dies gehe nicht an, nachdem das Bezirksgericht gestützt auf die damals im Recht liegenden Gutachten die stationäre Massnahme im offenen Vollzug angeordnet habe und der Beschwerdegegner damit einverstanden gewesen sei. Auch heute könne vollständig auf die anerkannten und überzeugenden Gutachten abgestellt werden. Da seit dem Urteil des Bezirksgerichts vom Juni 2014 keine Vorfälle zu verzeichnen seien, die eine von den Vorgutachten und dem Gerichtsurteil abweichende Auffassung rechtfertigten, mangle es an den erforderlichen wichtigen Gründen, um eine Einweisung in den geschlossenen Vollzug zu begründen. Beim Gutachten des Dr. med. F handle es sich schlicht um eine gegenüber den Vorgutachtern kritischere Einschätzung desselben Sachverhalts und nicht um neue Erkenntnisse oder negative Vorfälle, welche sich nach dem Beschluss des Bezirksgerichts ereignet hätten. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese Vorinstanz habe es unterlassen, die Erwägungen des Sachgerichts im Beschluss vom 27. Juni 2014 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme aufzunehmen, wonach auf die (damals) vorhandenen Gutachten und Verlaufsberichte abgestellt werden könne und eine offene Vollzugsform mit ausreichend strukturierenden und kontrollierenden Elementen die adäquateste Unterbringungsform für den Beschwerdeführer sei, in welcher er über sehr lange Zeit verbleiben sollte. Zudem habe die Vorinstanz nicht dargelegt, dass auch die Vollzugsbehörde bis vor kurzem noch der Ansicht gewesen sei, die Massnahme sei in einer offenen Einrichtung weiterzuführen. 4. 4.1 Die Vorinstanzen begründeten die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf der Vollzugslockerungen insbesondere mit dem hohen Rückfallrisiko und der Notwendigkeit einer lückenlosen Kontrolle. 4.2 Vorab ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, das von Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukäme, zu prüfen. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I 320 erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von Privatgutachten, welche im Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind, als Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr kommt dem Gutachten des Dr. med. F eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei Delikten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen dürfen. Da Dr. med. F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von vornherein ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht einzig den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der Beschwerdegegner hat keineswegs seine Kompetenzen überschritten, indem er im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung, welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnheim (als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008 datiert und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine neuerliche Begutachtung erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3), zu Recht eine neue Begutachtung veranlasst. 4.3 Sodann haben Vollzugsbehörden Noven im Vollzugsverlauf Rechnung zu tragen und in Würdigung der aktuellen Umstände zu entscheiden (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 56 N. 86 und 91 StGB). Der Beschwerdegegner hat demnach die sich aus dem aktuellen Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sowie den Berichten des Massnahmezentrums E ergebenden Erkenntnisse zu Recht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten, sondern auf die Vorgutachten abzustellen. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung im aktuellen Gutachten stünde den bisherigen Einschätzungen, wonach er in einem offenen Setting untergebracht werden könne, entgegen. Zutreffend ist, dass in den Vorgutachten aus den Jahren 1998, 2003 und 2008 ein offener Vollzug befürwortet wurde, wenn auch im Gutachten von 2008 ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Vollzugsform. Sodann hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2014 gestützt auf die damals im Recht liegenden Gutachten und Berichte die stationäre Massnahme auf Antrag des Beschwerdegegners verlängert, wobei sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt auf der offenen Abteilung des Massnahmezentrums E befunden hatte. Allerdings wird im aktuellen Gutachten – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Deliktdynamik deutlich kritischer eingeschätzt wird als in den früher ergangenen Gutachten und auch mit Delikten ohne Tatanlaufzeit zu rechnen ist. So wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochen konstante Grundbereitschaft für sexuelle Übergriffe (Permanenz) aufweist und eine deutliche Progredienz in der Opferwahl und der Tatanlaufzeit erkennbar ist. Der Gutachter schloss daraus, dass der Beschwerdeführer selbst kleinste Gelegenheiten – trotz grosser Gefahr, entdeckt zu werden – für Übergriffe ausnutzen werde und damit jeder Kontakt mit Kindern, auch wenn dieser begleitet stattfinden sollte, als Risikosituation zu betrachten sei. Sodann geht aus dem Gutachten hervor, dass auch in scheinbar stabilen Phasen mit impulsiven, nicht vorhersehbaren Übergriffen zu rechnen sei und selbst kürzeste Lücken in der Überwachung als Hochrisikosituationen betrachtet werden müssten. Auch dem Abschlussbericht des Massnahmezentrums E vom 4. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Gefahr, welche vom Beschwerdeführer ausgehe, aufgrund der von ihm entwickelten Strategien mehrmals unterschätzt worden sei, und die zuständigen Betreuungspersonen zur Überzeugung gelangt seien, dass zwingend eine strikte lebenslange 1:1 Betreuung etabliert werden sollte. Zwar erachtet das Massnahmezentrum die Platzierung in einem offenen Setting u. a. aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Absprache- und Vertragsfähigkeit dennoch als verantwortbar und die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung trotz des – in Überstimmung mit dem Gutachter als hoch bezeichneten – Rückfallrisikos aus soziotherapeutischer Sicht als unverhältnismässig. Gemäss Abschlussbericht könnte die notwendige Kontroll- und Betreuungsintensität in einer offenen Einrichtung mit entsprechenden Sicherheitsstandards, wie sie beispielweise im Massnahmezentrum E gelten würden, gewährleistet werden. Indessen geht aus dem Gutachten hervor, dass die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers zwar generell gut sei, nicht aber im Bereich der Sexualität. Sodann wird dargelegt, dass beim Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Einsatz von erheblicher Gewalt zu rechnen, allerdings von einem gewissen verbalen Druck auszugehen sei. Bisher habe er den Willen der Opfer, wenn diese klar ihren Widerwillen bekundet hätten, respektiert. Sollte ein Knabe dies nicht tun, sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht von sich aus stoppen werde. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht davon auszugehen, dass der Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden Gewaltbereitschaft und der aktenkundigen Kooperation auch in einem offenen Setting begegnet werden kann. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, es gehe nicht an, eine neue bzw. kritischere Deliktdynamik mit angeblich eingestandenen Taten aus dem Jahr 1988 zu begründen und zu einer abweichenden Gefahreneinschätzung zu gelangen, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Deliktdynamik schon aufgrund der den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten deutlich kritischer einschätzt als die Vorgutachter. 4.6 Die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur Verhinderung weiterer Delikte einer lückenlosen Kontrolle bedarf, stellt nach dem Dargelegten – bei unverändert hoher Rückfallgefahr – einen wichtigen Grund für dessen Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug sowie den Widerruf der weiteren Vollzugslockerungen dar. In einer offenen Einrichtung kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, weder die als zwingend notwendig erachtete lückenlose 1:1 Betreuung gewährleistet werden, noch ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit Kindern in Kontakt tritt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Verwahrung zusätzlich von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen ist. 4.7 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 5.3 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 5.4 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). 5.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |