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VB.2015.00640
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1976 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 19. März 2005 zur Ehevorbereitung in die Schweiz und erhielt nach seiner Heirat mit der Schweizerin C zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. September 2010 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 3. März 2012 lebt er getrennt von seiner Ehefrau. Am 25. August 2009 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Am 14. Januar 2014 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 100.- wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG), mehrfacher Geldwäscherei sowie der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Aufgrund der letzten Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2015. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 18. November 2015. III. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen der unbefugten Lagerung (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Geldwäscherei sowie Betäubungsmittelkonsums (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.). 3.2 3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 3.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. 3.2.3 Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte, haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und seiner Verhaftung Mitte Februar 2013 alle zwei bis drei Tage von einem Drogenhändler im Wissen um dessen deliktische Tätigkeit grössere Geldbeträge zur Aufbewahrung in seiner Wohnung entgegengenommen und hierfür eine Belohnung erhalten. Sodann übernahm er vom selben Drogendealer in Kenntnis des deliktischen Inhalts zwei Päckchen Kokain à 49,7 g bzw. 19,8 g und einem Reinheitsgrad von 86 % zur Aufbewahrung. Weiter leistete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Drogengeschäften Chauffeurdienste und lud Prepaidkarten für den Drogenhändler auf. Damit hat er sich einerseits eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, andererseits der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht. 3.2.4 Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 3.2.5 Indem der Gesetzgeber die Tathandlungen in Art. 19 BetmG weit umschrieben hat, hat er auch der arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels Rechnung getragen. Insofern sind die Tathandlungen des Beschwerdeführers keineswegs den untergeordneten Hilfeleistungen eines Gehilfen gleichzusetzen, sondern entsprechen einem typischen (mit)täterschaftlichen Verhalten bei Drogendelikten. Mit der strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG muss sodann auch als gegeben gelten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Widerhandlungen bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen. Dabei stehen auch die Geldwäschereidelikte des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit Drogengeschäften und sind damit zumindest aus ausländerrechtlicher Sicht ebenfalls als schwerwiegend zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt, sich nicht bewusst am Betäubungsmittelhandel beteiligt zu haben, widerspricht dies der im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsschilderung gemäss Anklageschrift, wonach der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass sein Auftraggeber im Drogenhandel tätig war. Seine Geldwäschereiaktivitäten wiegen dabei umso schwerer, als er diesbezügliche Hilfestellungen über einen längeren Zeitpunkt und in engem zeitlichem Abstand geleistet hat. Somit ist dem Beschwerdeführer zwar "nur" für eine Gelegenheit die direkte Beteiligung an einem qualifizierten Drogendelikt nachzuweisen, gleichwohl nahm er mit seinen Geldwäschereihandlungen auch billigend in Kauf, weiteren Drogendelikten Vorschub zu leisten. Soweit in der Beschwerdeschrift finanzielle Motive des Beschwerdeführers bestritten werden, widerspricht dies den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen in der Anklageschrift, wonach sich der Beschwerdeführer für seine Hilfestellungen entschädigen liess. Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit auch das vom Beschwerdeführer begangene qualifizierte Betäubungsmitteldelikt und seine ebenfalls in Zusammenhang mit Drogengeschäften entfalteten Geldwäschereiaktivitäten einen Bewilligungswiderruf nahe. 3.2.6 Dass das Strafgericht seine Geldwäschereiaktivitäten hierbei nicht bereits als besonders qualifizierten schweren Fall betrachtete, vermag sein Verschulden nicht massgeblich zu relativieren. Ebenso wenig vermögen seine stabilen beruflichen und sozialen Verhältnisse seine Taten zu relativieren: Einerseits ist davon auszugehen, dass das Strafgericht den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen hat. Andererseits erscheinen seine Taten dadurch umso unverständlicher, hat der Beschwerdeführer sich doch ohne jegliche Not und aus finanziellen Interessen heraus für eine kriminelle Tätigkeit entschieden, welche erst durch seine Verhaftung beendet werden konnte. Seine nicht unmassgebliche Rolle bei den illegalen Geschäften spiegelt sich bereits in der ausgesprochenen Strafe, welche zwar nicht massiv, jedoch gleichwohl wesentlich über der vom Gesetzgeber vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe für qualifizierte Drogendelikte liegt und insbesondere auch seine Geldwäschereiaktivitäten strafschärfend zu berücksichtigen hatte. Es ist weiter davon auszugehen, dass auch seine Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren und weitere schuldzumessungsrelevante Faktoren bei der Strafzumessung hinreichend berücksichtigt wurden, weshalb kein Raum besteht, das Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu relativieren. 3.2.7 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung vorbestraft war. Wenngleich diese Verurteilung im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den Hintergrund tritt und nicht einschlägig erscheint, zeigt sie ebenfalls eine geringe Gesetzestreue des Beschwerdeführers auf, welcher auch bei seinen Verkehrsdelikten leichtfertig die Gefährdung weiterer Personen in Kauf genommen hat. Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. 3.3 3.3.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10). Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). 3.3.2 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten liegt noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein Widerruf bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig sei, doch gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind, nicht zulässig. 3.3.3 Der Beschwerdeführer lebt seit 10 ½ Jahren in der Schweiz und spricht inzwischen die hiesige Sprache. Nach seiner Einreise war er zunächst als Hilfsarbeiter und … tätig, bis er seine derzeitige Arbeitstätigkeit als … aufgenommen hat. Gemäss den eingereichten Referenzschreiben engagiert er sich bei einem serbisch-schweizerischen Verein und unterhält auch soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Unter Ausblendung seiner Straffälligkeit erscheint er damit seiner längeren Landesanwesenheit entsprechend integriert, ohne dass aber von einer bereits besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden kann. Es erscheint damit fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auf das Grundrecht auf Privatleben stützen kann. Jedenfalls kann er sich nicht mehr auf sein Recht auf Familienleben berufen, lebt er doch getrennt von seiner Schweizer Ehefrau und leben seine Verwandten doch allesamt im Ausland. 3.3.4 Der Beschwerdeführer ist sodann in Montenegro aufgewachsen und zur Schule gegangen, wo heute noch seine Mutter sein Bruder und zahlreiche weitere Familienangehörige leben. Den Kontakt zu seiner Heimat und seinen Verwandten hat er auch während seines hiesigen Anwesenheit aufrechterhalten. Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte er neun Jahre in E (Serbien), wo er selbständig erwerbend war. Damit ist anzunehmen, dass er sowohl zu Montenegro als auch zu Serbien noch Bezüge aufweist, an welche er für seine Reintegration in der Heimat anknüpfen kann. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Ausbildung als … und seiner Berufserfahrung in diversen anderen Berufen sollte ihm der berufliche Wiedereinstieg in beiden Ländern möglich sein, weshalb offenbleiben kann, inwieweit sich der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger auch in Montenegro niederlassen oder die dortige Staatsbürgerschaft erlangen kann bzw. inwieweit er sich in der Vergangenheit allenfalls sogar bewusst für die serbische Staatsangehörigkeit entschieden hat. 3.3.5 Damit ist der Beschwerdeführer noch nicht derart verwurzelt in der Schweiz und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben erscheint durch den von ihm gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern er sich aufgrund seiner lediglich durchschnittlichen Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verhältnismässig. 4. Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen. 5. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |