{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00640_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215822&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68d590428f2f834807953e4ddfc2ac66"}, "Num": [" VB.2015.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Drogendelikten. [Der in Montenegro aufgewachsene serbische Beschwerdef\u00fchrer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz 9 Jahre in Serbien, wo er Inhaber eines Gesch\u00e4fts war. Seit 2005 lebt er in der Schweiz, wo ihm aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und sp\u00e4ter eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Eheleute leben inzwischen getrennt. W\u00e4hrend seines Aufenthalts wurde der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt straff\u00e4llig und wurde insbesondere wegen qualifizierten Bet\u00e4ubungsmitteldelikten und mehrfacher Geldw\u00e4scherei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Aufgrund der Verurteilung zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe grunds\u00e4tzlich gegeben (E. 2). Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegen\u00fcber Drogendelinquenten, dem nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers und des bereits zuvor eingetr\u00fcbten strafrechtlichen Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers, w\u00e4hrend es dem ledigen und von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdef\u00fchrer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Fernhalteinteresses w\u00e4re zudem auch ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben gerechtfertigt, soweit er sich aufgrund seiner lediglich durchschnittlichen Integration \u00fcberhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann (E. 3) Das \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen entgegen (E. 4).  Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht (E. 5). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:48", "Checksum": "597362637aea5bed6bddfacdeba64884"}