{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00641_02-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215815&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce8f8fb04e1e1fc0d6dbee606ed878c6"}, "Num": [" VB.2015.00641"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00641"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00641"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.1  VB.2015.00641"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund schwerer Straff\u00e4lligkeit. [Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer wurde w\u00e4hrend seines langj\u00e4hrigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straff\u00e4llig und u.a. zu einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen vors\u00e4tzlichen T\u00f6tungsversuchs, mehrfacher einfacher K\u00f6rperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Infolge dessen wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdef\u00fchrer hat ohne Weiteres eine \u00fcberj\u00e4hrige und damit l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkt und den diesbez\u00fcglichen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs: Das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers, die von ihm begangenen (schweren) Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begr\u00fcnden ein hohes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse. Da er sich von seiner inzwischen eingeb\u00fcrgerten Ehefrau hat scheiden lassen und seine beiden ebenfalls eingeb\u00fcrgerten T\u00f6chter vollj\u00e4hrig sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht auf sein Recht auf Familienleben st\u00fctzen. Der Beschwerdef\u00fchrer ist sodann in der Schweiz nicht derart  verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass sich ein allf\u00e4lliger Eingriff in sein Privatleben nicht mehr rechtfertigen w\u00fcrde, sofern dieses aufgrund der sich im Rahmen \u00fcblicher Erwartungen bewegender Integration des straff\u00e4lligen Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberhaupt tangiert ist (E. 4). Das \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgem\u00e4ssen Ermessen entgegen (E. 5).  Vollzugshindernisse sind vom Beschwerdef\u00fchrer nicht substanziiert geltend gemacht worden, vielmehr unterscheidet sich seine Situation nicht von der generellen Diskriminierung, welche die kurdische und alewitische Minderheitsbev\u00f6lkerung in der T\u00fcrkeiausgesetzt ist. Sodann f\u00fchrt der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht n\u00e4her aus, inwiefern seine teilweise in Verstoss geratenen Asylakten und die Asylakten seiner fr\u00fcheren Ehefrau f\u00fcr das vorliegende Verfahren relevant sein k\u00f6nnten (E. 6).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:47", "Checksum": "1469d61d7c008ff9d60242268c51bb19"}