|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund schwerer Straffälligkeit. [Der türkische Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und u.a. zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Infolge dessen wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Verhältnismässigkeit des Widerrufs: Das Verschulden des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen (schweren) Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Da er sich von seiner inzwischen eingebürgerten Ehefrau hat scheiden lassen und seine beiden ebenfalls eingebürgerten Töchter volljährig sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht auf sein Recht auf Familienleben stützen. Der Beschwerdeführer ist sodann in der Schweiz nicht derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass sich ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde, sofern dieses aufgrund der sich im Rahmen üblicher Erwartungen bewegender Integration des straffälligen Beschwerdeführers überhaupt tangiert ist (E. 4). Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen entgegen (E. 5). Vollzugshindernisse sind vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht worden, vielmehr unterscheidet sich seine Situation nicht von der generellen Diskriminierung, welche die kurdische und alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Sodann führt der Beschwerdeführer auch nicht näher aus, inwiefern seine teilweise in Verstoss geratenen Asylakten und die Asylakten seiner früheren Ehefrau für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten (E. 6). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEIT
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ASYLGRÜNDE
AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE
DREIJAHRESGRENZE
FAMILIENLEBEN
GENERALPRÄVENTION
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
MEDIZINISCHE NOTLAGE
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
REISEPASS
RÜCKFALLRISIKO
STAATENLOSIGKEIT
TÖTUNG
TÜRKEI
VERFOLGUNG IM HEIMATLAND
WOHLVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 Abs. I AuG
Art. 83 Abs. II AuG
Art. 83 Abs. III AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Art. 83 Abs. VII lit. a AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 66a StGB
§ 25 VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00641

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Der aus der Türkei stammende und 1956 geborene Kurde A reiste am 3. Juli 1982 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 19. November 1982 erstinstanzlich abgewiesen, nachdem festgestellt werden konnte, dass er sich von 1977 bis 1982 wiederholt in Deutschland aufgehalten hat und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde von A zurückgezogen, nachdem ihm, seiner 1989 in die Schweiz eingereisten Ehefrau C und seiner 1990 geborenen Tochter D aus humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde. 1991 ging aus der Ehe des Beschwerdeführers eine weitere Tochter (E) hervor. Den Familienmitgliedern wurden am 13. November 1992 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 11. Februar 2002 erhielt A die Niederlassungsbewilligung, seine seit 1997 von ihm geschiedene Ehefrau und die beiden Töchter erlangten am 29. September 2004 das Schweizer Bürgerrecht.

Während seines Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und erwirkte mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 25. Oktober 1999 zunächst eine bedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten wegen Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung und Angriff. Nachdem er im Mai 2005 zwei Personen angeschossen hatte und sich deswegen bis zum 21. September 2008 im vorzeitigen Strafvollzug befand, wurde er mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 23. Mai 2013 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von Fr. 250.- wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Widerhand­lung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) bestraft. Die verhängte Strafe wurde vom Bundesgericht am 28. Juli 2014 (6B_773/2013) bestätigt, wobei A aufgrund seines vorzeitigen Strafvollzugs und seiner am 24. Juni 2015 rückwirkend gutgeheissenen bedingten Entlassung seine Reststrafe nicht mehr verbüssen musste. Am 23. Januar 2014 musste A gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erneut mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 100.- bestraft werden, da er einen Ausländer ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigte.

Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am 2. Februar 2000 zunächst ausländer­rechtlich verwarnt. Am 13. Mai 2015 erfolgte der migrationsamtliche Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. Juli 2015 angesetzt und einem allfälligen Rekurs sowie dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungs­gericht sinngemäss beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos. Dies zumal bereits mit Präsidial­verfügung vom 19. Oktober 2015 davon Vormerk genommen wurde, dass während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und das Verfahren mit vorliegen­dem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Frei­heitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Weiter ist ein Widerruf bei schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG möglich, wobei sich eine gesonderte Prüfung dieses Widerrufsgrunds in der Regel erübrigt, wenn aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bereits die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben sind (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen eines vollendet versuchten Tötungsdelikts, mehrfacher einfacher Körperverletzung und eines waffenrechtlichen Verstosses rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorg­fältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Ver­schuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2  

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin.

4.2.2 Auch die näheren Tatumstände deuten auf ein hohes Verschulden bzw. Fernhalteinteresse hin: Mit der Freiheitsstrafe wurde ein im Mai 2005 verübtes Gewaltdelikt geahndet, als der Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtfertigung und in billigender Inkaufnahme des Todes eines Menschen aus kurzer Distanz mehrere Schüsse auf zwei ihm fremde Personen abgab und beide hierbei verletzte. Das Obergericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten hinsichtlich des Tötungsversuchs als nicht mehr leicht, was bei dieser Deliktskategorie ausländerrechtlich bereits ein hohes Fernhalteinteresse zu begründen vermag. In Bezug auf die begangenen Körperverletzungsdelikte ging es sogar von einem erheblichen Verschulden aus. Da die ausgesprochene Strafe schuldmindernden Umständen bereits hinreichend Rechnung getragen hat, besteht kein Raum, das Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu relativieren.

4.2.3 Vorsätzliche Tötungsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV) sodann zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird die vorsätzliche Tötung als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Gewaltdelikte sodann ohne Zweifel als schwerwiegende Delikte, selbst wenn sie nicht über das Versuchsstadium hinausgelangten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.2; BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).

4.2.4 Beim Beschwerdeführer kommt sodann erschwerend hinzu, dass er bereits am 25. Oktober 1999 wegen schwerwiegender Gewaltdelikte (Angriff, Erpressung und mehrfach versuchte Nötigung mittels schwerer Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und deswegen fünf Jahre vor seinem versuchten Tötungsdelikt ausländerrechtlich verwarnt wurde. Im Januar 2014 musste er sich erneut strafrechtlich verantworten. Auch wenn sein letztes Delikt keine Gewalttat betraf und seine früheren Straftaten bereits einige Zeit zurückliegen, ist gleichwohl festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu beachten.

4.2.5 Aufgrund seiner defizitären Persönlichkeitsstruktur, seines Vorlebens und seines von Disziplinierungen geprägten Vollzugsverhaltens ging das Amt für Justizvollzug in einer Verfügung vom 24. Juni 2015 von einer belasteten Legalprognose aus, hiess jedoch mangels deliktseinschlägigen Rückfalls die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gleichwohl rückwirkend gut.

Während dieser strafvollzugsrechtliche Entscheid vor allem auch dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken Rechnung tragen musste, steht aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straf­taten, wozu insbesondere auch Gewaltdelikte gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

Auch wenn das letzte Gewaltdelikt des Beschwerdeführers bereits über zehn Jahre zurückliegt und dieser seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einschlägig rückfällig geworden ist, besteht doch ein Restrisiko erneuter Gewalttaten, was angesichts der im Raum stehenden Rechtsgüter Leib und Leben ausländerrechtlich nicht hingenommen werden muss. Weiter kommt einem Wohlverhalten im Strafvollzug, während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungs­verfahrens praxisgemäss nur eine geringe Bedeutung gegenüber der Bewährung in voller Freiheit zu (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Dies muss umso mehr in der vorliegenden Konstellation gelten, wo der Beschwerdeführer sich weder im Strafvollzug noch nach seiner bedingten Entlassung gänzlich tadellos verhalten hat. Zudem werden dem an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Beschwerdeführer in einer ärztlichen Stellungnahme vom 27. August 2013 eine "extrem niedrige Frustrations­tole­ranz" und ein geringes Schuldbewusstsein sowie stete Konflikte mit seinem persön­lichen Umfeld attestiert. Auch dies lässt auf ein fortbestehendes Gewaltpotenzial schliessen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen (schweren) Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Dies zumal auch general­präventive Überlegungen vorliegend einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen können und die konkrete Rückfallgefahr damit ohnehin zweitrangig erscheint.

4.3  

4.3.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei schweren Straftaten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte dazukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat seine türkische Heimat bereits in den frühen 80er-Jahren verlassen und lebt seit über 33 Jahren in der Schweiz. Seine Geschwister leben allesamt im Kanton Zürich und in Deutschland, während in der Türkei lediglich sein betagter Vater verblieben ist. Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügt, welches ihm bei seiner Wiedereingliederung in seiner Heimat behilflich sein könnte. Der 59-jährige Beschwerdeführer leidet sodann an psychischen Beschwerden und befindet sich in einem Alter, in welchem ihm der Berufseinstieg in seiner Heimat nur schwer gelingen wird. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit in der Türkei verbracht und dürfte mit seiner Heimat auch heute noch einigermassen vertraut sein. Seine medizinische Grundversorgung dürfte auch in der Türkei hinreichend sichergestellt sein. Seinen (getrübten) Reintegrationschancen in der Türkei sind sodann die erheblichen hiesigen Fernhalteinteressen entgegenzusetzen, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch ein schwieriger Neustart in seinem Heimatland zuzumuten ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seine Heimat aus rechtlichen Gründen nicht zurückkehren zu können oder dort politisch verfolgt zu werden, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substanziierung (vgl. E. 6 nachfolgend).

4.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Töchter. Die Familienbande zu erwachsenen Kindern sind nur bei besonderen Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnissen durch das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben geschützt (BGr. 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5). Auch wenn die jüngere Tochter gemäss einem ärztlichen Schreiben vom 19. Juni 2015 an verschiedenen chronischen Krankheiten (unter anderem Diabetes mellitus Typ I) und psychischer Labilität leidet und beide Töchter noch in Ausbildung stehen, ergeben sich hieraus noch keine besonderen Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zum Beschwerdeführer. So ist nicht ersichtlich, welche wichtigen und an seine Person gebundenen Betreuungsleistungen der Beschwerdeführer für seine erkrankte Tochter erbringt, zumal diese bei ihrer Mutter und nicht beim Beschwerdeführer wohnt und seit September 2013 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist. Sodann ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die drohende Wegweisung eines nahen Familienmitglieds psychisch belastend für dessen Angehörige ist. Finanzielle Abhängigkeiten vermögen jedenfalls zur Begründung konventionsrechtlich geschützter Familienbande nicht zu genügen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, wie der verschuldete Beschwerdeführer mit seinem geringen eigenen Monatseinkommen von aktuell Fr. 1'500.- massgeblich zur Alimentierung seiner Kinder beitragen kann.

Da der Beschwerdeführer sich bereits vor Jahren hat scheiden lassen und keine weiteren konventionsrechtlich geschützten Familienbande ersichtlich sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt damit nicht mehr auf sein Recht auf Familienleben stützen.

4.3.4 Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere Straffälligkeit getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei einem hier bereits seit Jahrzehnten anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten darf: So lebt der Beschwerdeführer bereits über 33 Jahre in der Schweiz und spricht die hiesige Sprache. Beruflich ist er seit vielen Jahren im Gastgewerbe tätig und arbeitet gegenwärtig für einen Monatslohn von Fr. 1'500.- im Geschäft seines Bruders (gemäss seinen eigenen Angaben) bzw. seiner jüngeren Tochter (gemäss Handelsregistereintrag). Infolge seiner Straffälligkeit sind ihm hohe Gerichtskosten erwachsen, welche er gegenwärtig in kleinen Raten zurückzahlt. Seine hiesigen sozialen Kontakte beschränken sich eigenen Angaben zufolge primär auf seine Familie, seine im Kanton Zürich und in Deutschland wohnhaften Geschwister sowie auf hier lebende Landsleute. Als besten Kollegen führt der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter im vorliegenden Widerrufsverfahren auf.

Aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner sich ansonsten nur im Rahmen üblicher Erwartungen bewegenden Integration erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt bereits auf sein Recht auf Privatleben stützen kann (vgl. BGr, 27. August 2013, 2C_574/2013, E. 3.2). Die Frage bedarf aber keiner abschliessenden Klärung, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet ist, als dass sich ein Eingriff in sein Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer geschieden ist und keine minderjährigen Kinder hat, welche von ihm abhängig sind, ist seine persönliche Situation vielmehr mit derjenigen eines ledigen und kinderlosen Ausländers vergleichbar, weshalb im Sinn der bereits zitierten Dreijahresregel (vgl. E. 4.3.1 vorstehend) davon auszugehen ist, dass sich das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie durchsetzt.

Damit erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig.           

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.  

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der betroffene Ausländer in seinem Heimatstaat aufgrund unzureichender medizinischer Notversorgung, durch individuelle Verfolgung, durch (bürger)kriegerische Ereignisse oder einer allgemeinen Gewaltsituation konkret gefährdet bzw. der Wegweisungsvollzug aufgrund eines fehlenden Rückkehrrechts rechtlich dauerhaft unmöglich erscheint (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG). Entsprechende Vollzugshindernisse sind grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 83 AuG N. 5).

6.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem ärztlichen Schreiben vom 27. August 2013 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörrung mit dissozialen und narzisstischen Zügen. Da der Beschwerdeführer jedoch weder darlegt, inwiefern er sein psychisches Leiden in der Schweiz aktuell überhaupt behandeln lassen muss, noch inwiefern eine adäquate Behandlung in der Türkei unmöglich sein soll, ergibt sich hieraus kein Vollzugshindernis.

6.3 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat ist nicht hinreichend substanziiert worden. Zwar trifft es zu, dass die Asylakten des Beschwerdeführers nur unvollständig beschafft wurden und teilweise offenbar in Verstoss geraten sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus den vorhandenen Unterlagen rekonstruieren lässt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen und später vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden ist. Eine abschliessende materielle Beurteilung seines Asylgesuchs hat unbestrittenermassen nie stattgefunden, weshalb es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG ohnehin auch am Beschwerdeführer gelegen wäre, seine konkrete und aktuelle Bedrohungssituation im vorliegenden Verfahren weiter zu substanziieren. Die hierzu zum Beleg eingereichten Unterlagen und gemachten Ausführungen beschränken sich jedoch auf pauschale Hinweise auf die generelle Verfolgung der kurdisch-alewitischen Minderheits­ethnie durch den türkischen Staat, ohne dass eine konkrete Bedrohung des Beschwerde­führers plausibel gemacht wird. Da sich der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten nicht mehr politisch in seiner Heimat engagiert, sich zwischenzeitlich erfolgreich um einen türkischen Pass bemüht und seine Heimat jüngst in Begleitung seiner älteren Tochter auch unbehelligt besucht hat, erscheint eine konkrete Bedrohung äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr unterscheidet sich seine Situation nicht von den generellen Diskriminierungen, welche die kurdische und alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist, die für sich genommen aber noch kein Vollzugshindernis zu begründen vermögen.

Es ist sodann nicht ersichtlich, welche Asylakten im vorliegenden Verfahren noch beigezogen werden müssten, nachdem sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolglos darum bemüht hat, die offenbar in Verstoss geratenen Teile des Asyldossiers des Beschwerdeführers zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als dass nur der entscheidrelevante Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 12), der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die fehlenden Dokumente für den vorliegenden Fall überhaupt entscheid­wesentlich sein könnten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Asylakten seiner ehemaligen Ehefrau zur Belegung seiner eigenen, angeblichen Verfolgungssituation geeignet sein sollten. Im Licht dieser Umstände und der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltserstellung darf eine konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen verneint werden.

6.4 Damit verstösst seine Wegweisung weder gegen das völkerrechtliche Prinzip des Non-Refoulements (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), noch wird er in einen Staat zurückgeschickt, in dem Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht oder seine medizinische Notversorgung nicht sichergestellt ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Selbst wenn man die zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten bereits als bürgerkriegsähnlich betrachten wollte, stünde dies der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. So könnte sich dieser auch ausserhalb der betroffenen Gebiete in der Türkei niederlassen und ist seine vorläufige Aufnahme diesbezüglich aufgrund der von ihm erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG ohnehin ausgeschlossen. Analoges würde ferner nach derselben Bestimmung auch gelten, wenn seine medizinische Notversorgung in der Türkei wider Erwarten nicht hinreichend gewährleistet werden könnte.

6.5 Im Widerspruch zu seiner Aussage vom 9. Dezember 2014 gegenüber der Stadtpolizei F macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, inzwischen nicht mehr über einen türkischen Reisepass zu verfügen, weshalb er mithin als staatenlos angesehen werden müsse. Indes spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig über gültige Ausreisepapiere verfügt. Zwar stellt die rechtliche Unmöglichkeit, ins Heimat­land zurückzukehren, ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG dar. Indessen kann sich der Beschwerdeführer, der zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG verurteilt wurde, laut dem bereits erwähnten Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG grundsätzlich auch nicht auf Art. 83 Abs. 2 AuG berufen. Ohnehin wäre die rechtliche Unmöglichkeit einer Rückkehr durch den Beschwerdeführer zuerst nachzuweisen, welcher hierbei insbesondere auch belegen müsste, dass er sich bei seiner Heimatvertretung erfolglos um die Wiedererteilung von gültigen Einreise­papieren bemüht hätte (vgl. VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00689, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] mit Hinweisen). Bereits mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom 23. Februar 2004 wurde diesbezüglich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht schriftenlos sei und grundsätzlich einen heimatlichen Reisepass erhalten könne. Dies muss heute umso mehr gelten, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar wieder in den Besitz eines türkischen Reisepasses gelangte und sich offenkundig erfolgreich um seine Wiedereinbürgerung in der Türkei bemüht hatte.

Da das Verfahren somit spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …