{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00644_16-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215852&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38c87feaaa4a71295c2369050e803763"}, "Num": [" VB.2015.00644"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00644"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00644"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.1  VB.2015.00644"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung | [Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines ehelichen Kindes] Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters g\u00fcltig ist. Daneben sind die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) \u2013 ausser derjenigen \u00fcber die indirekte Zust\u00e4ndigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) \u2013 zu beachten (E. 2.1). Die durch den Beschwerdef\u00fchrer in Italien erkl\u00e4rte vorgeburtliche Kindesanerkennung ist nach italienischem Recht als dem Recht der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes sowie seiner Eltern g\u00fcltig zustande gekommen (E. 2.3). Die Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Kindesanerkennung, welche nach schweizerischem Recht mit Blick auf Art. 255 ZGB nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re, erscheint zudem nicht in jedem Fall mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar (E. 3.1-3). F\u00fcr eine Zur\u00fcckhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den Ordre public spricht vorliegend insbesondere die Beziehungsn\u00e4he zu Italien sowie der Umstand, dass die Beseitigung des in der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverh\u00e4ltnisses zum rechtlichen Vater im Sinn von Art. 255 ZGB im Interesse aller Beteiligten liegt, insbesondere aber in jenem des Kindes, weil danach ein Kindesverh\u00e4ltnis zum wirklichen, biologischen Vater hergestellt werden kann, wie es mit der Anerkennungserkl\u00e4rung beabsichtigt war (E. 3.4).  Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass mit der Anerkennung der vom Beschwerdef\u00fchrer in Italien erkl\u00e4rten Kindesanerkennung eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der anerkennungsfreundlichen Regelung in Art. 73 Abs. 1 IPRG rechtfertigte (E. 3.5). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:56", "Checksum": "3765f20991e9d168039f0379d3dda18e"}