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Geschäftsnummer: VB.2015.00647  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen. [Der mazedonische Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen seine in der Heimat verbliebene Familie nachziehen und macht als wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend, dass ein früher gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund seiner Straffälligkeit und Überschuldung chancenlos gewesen wäre, frühere Betreuungsaufgaben seiner Ehefrau einen frühzeitigen Nachzug verhindert hätten, es aufgrund beengter Wohnverhältnisse familiäre Spannungen in Mazedonien gebe und er aus gesundheitlichen Gründen auf die Anwesenheit seiner Familie angewiesen sei.] Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe vermögen einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu begründen. So ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführers mit Vorsicht zu würdigen, nachdem dieser den Migrationsbehörden bereits wiederholt falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Sodann ist davon auszugehen, dass es für die Betreuung der Mutter bereits seit geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen in Mazedonien gegeben hätte, z.B. durch vor Ort lebende Geschwister. Es ist auch nicht hinreichend belegt, dass die Mutter auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen wäre, sind die hierfür eingereichten Arztberichte doch unzureichend und wurde die Mutter doch auch während längerer Ferienaufenthalte der Ehefrau nicht von dieser betreut. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein. Solche Gründe wurden nicht hinreichend substanziiert und sind im Hinblick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten der bereits 15-jährigen Tochter und der Ehefrau auch nicht ersichtlich. Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, den gegen ihn ausgesprochenen Verwarnungen und seiner Überschuldung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die Beschwerdeführenden sich hier überhaupt selbst finanzieren könnten. Verzicht auf Kindsanhörung. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Stichworte:
ARZTBERICHT
ARZTZEUGNIS
BETREIBUNG
BETREIBUNGSREGISTER
BETREUUNGSBEDÜRFTIG
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBWÜRDIGKEIT
KINDESANHÖRUNG
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUG
NACHZUGSFRIST
SCHULDEN
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
ÜBERSCHULDUNG
VERSCHULDUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 44 lit. a AuG
Art. 44 lit. b AuG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 47 AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 12 KRK
§ 16 Abs. I VRG
Art. 73 VZAE
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00647

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 18. November 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 13. September 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm am 9. Oktober 1992 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Am 25. August 1995 heiratete A in Mazedonien die 1976 geborene Landsfrau B. Aus der Ehe ging 2000 die gemeinsame Tochter C hervor, welche bei der Mutter in Mazedonien aufwuchs.

Während seines Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig und musste deshalb bereits am 23. August 1995 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt werden. Seit 2005 wurden folgende Strafen wegen Verbrechen und Vergehen im Strafregister verzeichnet:

-       Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmatthal/Albis vom 15. April 2005;

-       Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 75 Tagen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2006;

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 und als Gesamtstrafe zu den vorgenannten beiden Verurteilungen.

A wurde wegen seiner Straffälligkeit am 27. Mai 2005, am 22. November 2006 sowie am 9. Juli 2012 erneut ausländerrechtlich verwarnt.

Am 10. Oktober 2014 bzw. 28. Januar 2015 ersuchte A um den Nachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. April  2015 abwies.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. September 2015 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben sowie B und C die Einreise zum Verbleib bei A zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Frist zur Leistung eines mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2015 auferlegten Kostenvorschusses wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2015 abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten ersucht wurde.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 lit. a–c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AuG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Sind die genannten Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG sind sowohl bei der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; nachfolgend Beschwerdeführerin) als auch bei der Tochter (Beschwerdeführerin 3) des Beschwerde­führers nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

2.3 Die Beschwerdeführenden begründen die verspätete Einreichung ihres Nachzugsgesuchs zum einen damit, dass ein früherer Nachzug aufgrund von Betreibungen und des Strafbefehls vom 20. Februar 2012 chancenlos gewesen wäre. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin bis vor kurzem die Betreuung ihrer Eltern bzw. ihrer (krebs-) kranken Mutter übernehmen müssen. Dies sei nun jedoch nicht mehr erforderlich, da ein aus Italien zurückgekehrter Bruder die erforderliche Betreuung übernehmen könne.

2.4 Nachzugsgesuche sind nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Dementsprechend erscheint es unerheblich, dass die Beschwerde­führenden ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der Vorstrafe(n) und wirtschaft­lichen Situation des Beschwerdeführers als chancenlos erachtet haben. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Überschuldung (vgl. E. 2.5 nachstehend) nach wie vor prekär, weshalb der Bewilligung des Familiennachzugs auch heute noch die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit entgegen­steht. 

2.5 Hinsichtlich der behaupteten und inzwischen weggefallenen Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin ist die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat den Migrationsbehörden gegenüber bereits wieder­holt falsche oder unvollständige Angaben gemacht:

So gab er bei einem im April 2009 eingereichten Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wahrheitswidrig und trotz laufender Probezeit an, nicht vorbestraft zu sein. Als ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit 2012 der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, liess er in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2012 wahrheitswidrig behaupten, dass seine Tochter C "in der Schweiz geboren und aufgewachsen" sei.

Auch hat er seine gegenwärtige Verschuldungssituation nur unvollständig dargelegt: So wurde er vor der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG mit Schreiben vom 23. März 2015 zur Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs aufgefordert. Gemäss dem hierauf eingereichten Auszug vom 31. März 2015 summierten sich die offenen Betreibungen auf fast Fr. 20'000.-. Wie sich aus den Eingangsdaten und den Betreibungsnummern ergibt, handelt es sich dabei aber ausschliesslich um neu angehobene Betreibungen des Jahres 2014, während unklar bleibt, inwieweit der Beschwerdeführer frühere Schulden abbauen konnte (vgl. hierzu die Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts F vom 17. März 2014 und 22. Oktober 2014 sowie des Betreibungsamtes der Stadt G vom 29. Mai 2009). Ein vollständiger, aktueller Betreibungsregisterauszug liegt damit nicht in den Akten und wurde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Weiter werden in der Beschwerdeschrift erwähnte monatliche Tilgungszahlungen von Fr. 500.- vom Beschwerdeführer nicht freiwillig geleistet, sondern sind Folge einer entsprechenden Lohnpfändung.

Auch im vorliegenden Bewilligungsverfahren liess er sich zumindest widersprüchlich und irreführend vernehmen: So äusserte er sich in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dem Migrationsamt zunächst dahingehend, dass sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin das heimatliche Dorf verlassen hätten. Bei den Adressangaben im selben Schreiben offenbarte er jedoch, dass neben dem zurückgekehrten Bruder mindestens zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und zahlreiche weitere Verwandte und verschwägerte Personen (wieder oder seit jeher) im selben Dorf wie die Beschwerdeführerin und deren Mutter und deren Tochter wohnhaft sind. Immerhin wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 die in der Beschwerdeschrift noch stark übertriebene Distanzangaben zwischen der Stadt E und dem Heimatdorf der Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden richtiggestellt. Bereits aufgrund dieser Vorkommnisse und der Interessenslage der Beschwerdeführenden kann nicht vorbehaltslos auf deren Sachdarstellung abgestellt werden.

2.6 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass es für die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen gegeben hätte: So leben neben dem (zu einem nicht genauer genannten Zeitpunkt) nach Mazedonien zurückgekehrten Bruder zwei weitere Schwestern der Beschwerdeführerin und mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers im selben Dorf. Weitere Schwestern der Beschwerdeführerin leben im nahegelegenen E. Da sich die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter während der Sommermonate sowie über Weihnachten und Neujahr regelmässig und über längere Zeit in der Schweiz aufhielten, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit auch durch weitere Familienangehörige betreut wurde oder zumindest auf keine eng­maschige Betreuung angewiesen war. Eine solche Betreuung hätten aber ohne Weiteres auch die beiden Schwestern vor Ort oder die weiteren Familienangehörigen im nahen E leisten können.

2.7 Dies gilt umso mehr, als dass die gesundheitlichen Einschränkungen der betreuten Mutter aus den eingereichten ärztlichen Bestätigungen vom 18. Dezember 2014 und vom 15. Oktober 2015 nur rudimentär hervorgehen und keine verlässliche Aussage über deren frühere Betreuungsbedürftigkeit zulassen. Entgegen den Angaben der Beschwerde­führenden geht aus den eingereichten Bestätigungen auch keine (frühere) Krebserkrankung der Mutter hervor. Bei den eingereichten Bestätigungen handelt es sich zudem um keine unabhängigen Arztberichte, sondern um offenkundig mit Blick auf das vorliegende Verfahren ausgestellte Bestätigungen des Hausarztes der Beschwerdeführerin. So wird in den ärztlichen Bestätigungen jeweils die Beschwerdeführerin ("B") und nicht deren Mutter als "Patientin" ("Pacientja") bezeichnet. Damit geht aus den einge­reichten Arztberichten nicht einmal klar hervor, ob die Mutter der Beschwerdeführerin überhaupt Patientin beim berichterstattenden Arzt ist oder dieser seinen Bericht allein aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin erstellt hat. In der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 18. Dezember 2014 ist zudem nur die Rede davon, dass sich die Beschwerdeführerin von "19952003" sowie "weiterhin (bis 12.2014)" um ihre Mutter bzw. ihre Eltern gekümmert habe. Ob seit der Heirat der Beschwerdeführerin eine durchgehende Betreuung der Mutter erforderlich war, ergibt sich hieraus gerade nicht, zumal die Angaben zu den Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin ohnehin ausserhalb einer medizinischen Expertise stehen und geeignet sind, die Neutralität der eingereichten ärztlichen Bestätigungen weiter infrage zu stellen.

2.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass auch der Vater der Beschwerdeführerin deren Betreuung benötigt habe, ist anzumerken, dass dieser bereits 2001 (gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 15. Oktober 2015) bzw. 2003 (gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015) verstorben ist und dessen Pflegebedürfnisse die verspätete Gesuchseinreichung damit in keinster Weise zu erklären vermögen.

Die Beschwerdeführenden vermögen damit die verspätete Stellung ihres Nachzugsgesuchs nicht hinreichend zu erklären.

2.9 Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten sein: Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familien­nachzug, kann nach Art. 73 Abs. 3 VZAE nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Im Hinblick auf die Tochter des Beschwerdeführers liegt nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002, 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).

2.10 Während die Beschwerdeführenden ausführlich darzulegen versuchen, weshalb sie ihr Nachzugsgesuch nicht fristgerecht stellen konnten, belegen sie kaum, weshalb ein Familiennachzug jetzt – nach Wegfall der angeblichen Hinderungsgründe – geboten sein soll.

Diesbezüglich bringen sie zunächst vor, dass es im bisherigen Haushalt der Beschwerdeführerin zu Reibereien und Platzproblemen gekommen sei, seit deren Bruder samt Familie nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Es wird aber weder substanziiert dargelegt, wie die Platzverhältnisse in der Wohnung tatsächlich sind, noch inwieweit die Beschwerdeführerin und deren Tochter deshalb tatsächlich zum Auszug aus der (gross)elterlichen Wohnung gezwungen sein sollten, noch weshalb ihnen die Suche nach einer neuen Bleibe in Mazedonien nicht möglich sein sollte.

2.11 Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, weshalb ein Familiennachzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erforderlich sein soll: Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 18. Mai 2015 leidet der Beschwerdeführer seit Anfang 2014 an diversen körperlichen und psychischen Störungen, welche teilweise stressbedingt sein sollen und sich bei einer Familienzusammenführung erheblich verbessern könnten. Die berichterstattende Ärztin für innere Medizin betreut den Beschwerdeführer allerdings bereits seit vielen Jahren und äussert sich in ihrem Zeugnis auch zu fachgebietsfremden psychiatrischen oder gar nichtmedizinischen Fragen wie dem Integrationserfolg des Beschwerdeführers. Dem Arztzeugnis kommt deshalb teilweise eher der Charakter eines zielgerichteten Referenzschreibens denn einer neutralen ärztlichen Begutachtung zu (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.5). Es wird im Arztzeugnis sodann auch nicht ausdrücklich behauptet, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers primär auf die Familientrennung zurückzuführen ist, zumal ohnehin kaum nachvollziehbar wäre, weshalb sich die bereits seit Jahren bestehende Familientrennung erst jetzt derart belastend auswirken sollte. Zudem ist der Beschwerdeführer offenbar weiterhin arbeitsfähig, während die im Arztzeugnis angedeutete Möglichkeit einer mittelfristigen Gefährdung der Arbeitsfähigkeit höchstens als vage Prognose aufgefasst werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen nach­träglichen Familiennachzug gebieten sollte.

2.12 Sodann entspricht ein Nachzug auch kaum den Interessen der in Mazedonien aufgewachsenen 15-jährigen Tochter. Diese steht aufgrund ihres Alters kurz vor dem Berufseinstieg und befindet sich nicht mehr in einem Alter, in dem eine problemlose Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erwarten ist. So spricht sie die hiesige Sprache nicht und kennt Land und Leute lediglich aus Ferienaufenthalten bei ihrem Vater. Die generell schlechtere Wirtschaftslage in ihrer Heimat vermag keinen Nachzugsgrund zu bilden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb das Kindeswohl vorliegend im Sinn von Art. 75 AuG nurmehr durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte: Da die Tochter weiterhin bei ihrer Mutter in Mazedonien leben kann, ist ihre hinreichende Betreuung sichergestellt. Jedenfalls vermögen weder die allenfalls besseren Berufs­aus­sichten in der Schweiz noch das blosse Interesse an einer Familienzusammenführung einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen, wollte der Gesetzgeber mit der Statuierung von Nachzugsfristen im Interesse einer frühzeitigen Integration doch gerade verhindern, dass Nachzugsgesuche erst kurz vor dem Berufseinstieg gestellt werden und ist das Interesse an einer Familienzusammenführung doch jedem (verspätet oder rechtzeitig gestelltem) Nachzugsgesuch immanent.

2.13 Auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers sind keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich, zumal auch bei ihr Inte­grationsschwierigkeiten zu erwarten sind und auch bei ihr weder ihre (hinsichtlich der genauen Anstellungsbedingungen und einer dauerhaften Anstellung) vagen Jobaussichten, noch das Interesse an einer Familienzusammenführung einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen.

Damit sind weder die Gründe nachvollziehbar, welche die Beschwerdeführenden an einer rechtzeitigen Stellung eines Nachzugsgesuchs gehindert haben sollen, noch ist ersichtlich, welche wichtigen familiären Gründe vorliegend einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.14 Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit, seinen deshalb erwirkten Verwarnungen sowie aufgrund seiner Über­schuldungssituation über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden sich bei einer Bewilligung des Fami­liennachzugs überhaupt selbst finanzieren könnten oder ein Nachzug auch aus diesem Grund (vgl. Art. 44 lit. c AuG) verweigert werden müsste.

3.  

Gemäss Art. 73 Abs. 3 VZAE werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2).

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung ver­fassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …