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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00647
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste
am 13. September 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in
die Schweiz ein, worauf ihm am 9. Oktober 1992 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Am 25. August
1995 heiratete A in Mazedonien die 1976 geborene Landsfrau B. Aus der Ehe ging 2000
die gemeinsame Tochter C hervor, welche bei der Mutter in
Mazedonien aufwuchs.
Während seines Aufenthalts
wurde A wiederholt straffällig und musste deshalb
bereits am 23. August 1995 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt werden. Seit
2005 wurden folgende Strafen wegen Verbrechen und Vergehen im Strafregister
verzeichnet:
-
Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmatthal/Albis vom 15. April 2005;
-
Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 75 Tagen wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 12. Oktober 2006;
-
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 und als Gesamtstrafe
zu den vorgenannten beiden Verurteilungen.
A wurde wegen seiner
Straffälligkeit am 27. Mai
2005, am 22. November 2006 sowie am 9. Juli 2012 erneut ausländerrechtlich verwarnt.
Am 10. Oktober
2014 bzw. 28. Januar 2015 ersuchte A um den
Nachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter, was das Migrationsamt mit Verfügung
vom 15. April 2015 abwies.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 18. September 2015 ab,
soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben sowie B und C die Einreise zum
Verbleib bei A zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Frist zur Leistung eines mit
Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2015 auferlegten Kostenvorschusses wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2015 abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Erlass der Verfahrenskosten ersucht wurde.
Sowohl das Migrationsamt als auch die
Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 44 lit. a–c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und
es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGE 137 I
284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in
Art. 51 Abs. 2 AuG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert
den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE) und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen
Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.
Sind die genannten Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf
ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz
anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug
besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September
2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).
2.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 73
VZAE bzw. Art. 47 AuG in Verbindung mit
Art. 126 Abs. 3 AuG sind sowohl bei der
Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; nachfolgend
Beschwerdeführerin) als auch bei der Tochter (Beschwerdeführerin 3) des Beschwerdeführers nicht
eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
2.3
Die Beschwerdeführenden begründen die verspätete
Einreichung ihres Nachzugsgesuchs zum einen damit, dass ein früherer Nachzug
aufgrund von Betreibungen und des Strafbefehls vom 20. Februar 2012 chancenlos gewesen wäre. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin
bis vor kurzem die Betreuung ihrer Eltern bzw. ihrer (krebs-) kranken Mutter
übernehmen müssen. Dies sei nun jedoch nicht mehr erforderlich, da ein aus
Italien zurückgekehrter Bruder die erforderliche Betreuung übernehmen könne.
2.4
Nachzugsgesuche sind nach bundesgerichtlicher
Praxis auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. aufgrund
einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer
finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3;
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April
2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Dementsprechend
erscheint es unerheblich, dass die Beschwerdeführenden
ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der Vorstrafe(n) und
wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers als
chancenlos erachtet haben. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers aufgrund von dessen Überschuldung (vgl. E. 2.5
nachstehend) nach wie vor prekär, weshalb der Bewilligung des
Familiennachzugs auch heute noch die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
entgegensteht.
2.5
Hinsichtlich der behaupteten und inzwischen
weggefallenen Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin ist die Sachdarstellung
der Beschwerdeführenden mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat den
Migrationsbehörden gegenüber bereits wiederholt
falsche oder unvollständige Angaben gemacht:
So gab er bei einem im April
2009 eingereichten Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
wahrheitswidrig und trotz laufender Probezeit an, nicht vorbestraft zu sein.
Als ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit 2012 der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, liess er in einer Stellungnahme
vom 25. Juni 2012 wahrheitswidrig behaupten, dass seine Tochter C "in
der Schweiz geboren und aufgewachsen" sei.
Auch hat er seine gegenwärtige
Verschuldungssituation nur unvollständig dargelegt: So wurde er vor der letzten
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG mit Schreiben vom 23. März 2015
zur Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs aufgefordert. Gemäss
dem hierauf eingereichten Auszug vom 31. März 2015 summierten sich die
offenen Betreibungen auf fast Fr. 20'000.-. Wie sich aus den Eingangsdaten
und den Betreibungsnummern ergibt, handelt es sich dabei aber ausschliesslich
um neu angehobene Betreibungen des Jahres 2014, während unklar bleibt,
inwieweit der Beschwerdeführer frühere Schulden abbauen konnte (vgl. hierzu die
Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts F vom 17. März 2014 und 22. Oktober
2014 sowie des Betreibungsamtes der Stadt G vom 29. Mai 2009). Ein vollständiger,
aktueller Betreibungsregisterauszug liegt damit nicht in den Akten und wurde
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Weiter werden in
der Beschwerdeschrift erwähnte monatliche Tilgungszahlungen von Fr. 500.-
vom Beschwerdeführer nicht freiwillig geleistet, sondern sind Folge einer
entsprechenden Lohnpfändung.
Auch im vorliegenden
Bewilligungsverfahren liess er sich zumindest widersprüchlich und irreführend
vernehmen: So äusserte er sich in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2015
dem Migrationsamt zunächst dahingehend, dass sämtliche Geschwister der
Beschwerdeführerin das heimatliche Dorf verlassen hätten. Bei den Adressangaben
im selben Schreiben offenbarte er jedoch, dass neben dem zurückgekehrten Bruder
mindestens zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und zahlreiche weitere Verwandte
und verschwägerte Personen (wieder oder seit jeher) im selben Dorf wie die
Beschwerdeführerin und deren Mutter und deren Tochter wohnhaft sind. Immerhin
wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 die in der Beschwerdeschrift
noch stark übertriebene Distanzangaben zwischen der Stadt E und dem Heimatdorf
der Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden richtiggestellt.
Bereits aufgrund dieser Vorkommnisse und der Interessenslage der
Beschwerdeführenden kann nicht vorbehaltslos auf deren Sachdarstellung
abgestellt werden.
2.6
Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen,
dass es für die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit
geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen gegeben hätte: So leben neben
dem (zu einem nicht genauer genannten Zeitpunkt) nach Mazedonien zurückgekehrten
Bruder zwei weitere Schwestern der Beschwerdeführerin und mehrere
Familienangehörige des Beschwerdeführers im selben Dorf. Weitere Schwestern der
Beschwerdeführerin leben im nahegelegenen E. Da sich die Beschwerdeführerin und
die gemeinsame Tochter während der Sommermonate sowie über Weihnachten und
Neujahr regelmässig und über längere Zeit in der Schweiz aufhielten, ist davon
auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit
auch durch weitere Familienangehörige betreut wurde oder zumindest auf keine
engmaschige Betreuung angewiesen war. Eine solche
Betreuung hätten aber ohne Weiteres auch die beiden
Schwestern vor Ort oder die weiteren Familienangehörigen im nahen E leisten können.
2.7
Dies gilt umso mehr, als dass die gesundheitlichen
Einschränkungen der betreuten Mutter aus den eingereichten ärztlichen
Bestätigungen vom 18. Dezember 2014 und vom
15. Oktober 2015 nur rudimentär
hervorgehen und keine verlässliche Aussage über deren frühere
Betreuungsbedürftigkeit zulassen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden geht aus den eingereichten Bestätigungen auch keine
(frühere) Krebserkrankung der Mutter hervor. Bei den eingereichten Bestätigungen
handelt es sich zudem um keine unabhängigen Arztberichte, sondern um
offenkundig mit Blick auf das vorliegende Verfahren ausgestellte Bestätigungen
des Hausarztes der Beschwerdeführerin. So wird in den ärztlichen Bestätigungen
jeweils die Beschwerdeführerin ("B") und nicht deren Mutter als
"Patientin" ("Pacientja") bezeichnet. Damit geht aus den
eingereichten Arztberichten nicht einmal klar hervor,
ob die Mutter der Beschwerdeführerin überhaupt Patientin beim
berichterstattenden Arzt ist oder dieser seinen Bericht allein aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführerin erstellt hat. In der eingereichten
ärztlichen Bestätigung vom 18. Dezember 2014 ist zudem nur die Rede davon,
dass sich die Beschwerdeführerin von "1995–2003"
sowie "weiterhin (bis 12.2014)" um ihre Mutter bzw. ihre Eltern
gekümmert habe. Ob seit der Heirat der Beschwerdeführerin eine durchgehende
Betreuung der Mutter erforderlich war, ergibt sich hieraus gerade nicht, zumal
die Angaben zu den Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin ohnehin
ausserhalb einer medizinischen Expertise stehen und geeignet sind, die Neutralität
der eingereichten ärztlichen Bestätigungen weiter infrage
zu stellen.
2.8
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen,
dass auch der Vater der Beschwerdeführerin deren Betreuung benötigt habe, ist
anzumerken, dass dieser bereits 2001 (gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 15.
Oktober 2015) bzw. 2003 (gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.
Januar 2015) verstorben ist und dessen Pflegebedürfnisse die verspätete
Gesuchseinreichung damit in keinster Weise zu erklären vermögen.
Die Beschwerdeführenden vermögen damit
die verspätete Stellung ihres Nachzugsgesuchs nicht hinreichend zu erklären.
2.9
Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen
verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch
nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten
sein: Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter
Familiennachzug, kann nach Art. 73 Abs. 3
VZAE nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen
(BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Im Hinblick auf die
Tochter des Beschwerdeführers liegt nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ein
wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges
Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni
2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation
des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend
berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und
Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BBl 2002, 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch
auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber
die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr,
12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).
2.10
Während die Beschwerdeführenden ausführlich
darzulegen versuchen, weshalb sie ihr Nachzugsgesuch nicht fristgerecht stellen
konnten, belegen sie kaum, weshalb ein Familiennachzug jetzt – nach Wegfall der
angeblichen Hinderungsgründe – geboten sein soll.
Diesbezüglich bringen sie
zunächst vor, dass es im bisherigen Haushalt der Beschwerdeführerin zu
Reibereien und Platzproblemen gekommen sei, seit deren Bruder samt Familie nach
Mazedonien zurückgekehrt sei. Es wird aber weder substanziiert dargelegt, wie
die Platzverhältnisse in der Wohnung tatsächlich sind, noch inwieweit die Beschwerdeführerin
und deren Tochter deshalb tatsächlich zum Auszug aus der (gross)elterlichen
Wohnung gezwungen sein sollten, noch weshalb ihnen die Suche nach einer neuen
Bleibe in Mazedonien nicht möglich sein sollte.
2.11
Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, weshalb
ein Familiennachzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
erforderlich sein soll: Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 18. Mai 2015 leidet
der Beschwerdeführer seit Anfang 2014 an diversen körperlichen und psychischen
Störungen, welche teilweise stressbedingt sein sollen und sich bei einer
Familienzusammenführung erheblich verbessern könnten. Die berichterstattende
Ärztin für innere Medizin betreut den Beschwerdeführer allerdings bereits seit
vielen Jahren und äussert sich in ihrem Zeugnis auch zu fachgebietsfremden
psychiatrischen oder gar nichtmedizinischen Fragen wie dem Integrationserfolg
des Beschwerdeführers. Dem Arztzeugnis kommt deshalb teilweise eher der
Charakter eines zielgerichteten Referenzschreibens denn einer neutralen
ärztlichen Begutachtung zu (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.5).
Es wird im Arztzeugnis sodann auch nicht ausdrücklich behauptet, dass die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers primär auf die Familientrennung
zurückzuführen ist, zumal ohnehin kaum nachvollziehbar wäre, weshalb sich die
bereits seit Jahren bestehende Familientrennung erst jetzt derart belastend
auswirken sollte. Zudem ist der Beschwerdeführer offenbar weiterhin
arbeitsfähig, während die im Arztzeugnis angedeutete Möglichkeit einer
mittelfristigen Gefährdung der Arbeitsfähigkeit höchstens als vage Prognose
aufgefasst werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen nachträglichen Familiennachzug gebieten sollte.
2.12
Sodann entspricht ein Nachzug auch kaum den Interessen
der in Mazedonien aufgewachsenen 15-jährigen Tochter.
Diese steht aufgrund ihres Alters kurz vor dem
Berufseinstieg und befindet sich nicht mehr in einem Alter, in dem eine
problemlose Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erwarten ist. So spricht
sie die hiesige Sprache nicht und kennt Land und Leute lediglich aus Ferienaufenthalten
bei ihrem Vater. Die generell schlechtere
Wirtschaftslage in ihrer Heimat vermag keinen Nachzugsgrund zu bilden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb
das Kindeswohl vorliegend im Sinn von Art. 75 AuG nurmehr durch einen Nachzug
in die Schweiz gewahrt werden könnte: Da die Tochter weiterhin bei ihrer Mutter
in Mazedonien leben kann, ist ihre hinreichende Betreuung sichergestellt.
Jedenfalls vermögen weder die allenfalls besseren Berufsaussichten in der Schweiz noch das blosse
Interesse an einer Familienzusammenführung einen nachträglichen Familiennachzug
zu rechtfertigen, wollte der Gesetzgeber mit der Statuierung von
Nachzugsfristen im Interesse einer frühzeitigen Integration doch gerade
verhindern, dass Nachzugsgesuche erst kurz vor dem Berufseinstieg gestellt
werden und ist das Interesse an einer Familienzusammenführung doch jedem
(verspätet oder rechtzeitig gestelltem) Nachzugsgesuch immanent.
2.13
Auch hinsichtlich der Ehefrau des
Beschwerdeführers sind keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Nachzug ersichtlich, zumal auch bei ihr Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind und auch bei ihr weder
ihre (hinsichtlich der genauen Anstellungsbedingungen und einer dauerhaften
Anstellung) vagen Jobaussichten, noch das Interesse an einer
Familienzusammenführung einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen.
Damit sind weder die Gründe nachvollziehbar, welche die
Beschwerdeführenden an einer rechtzeitigen Stellung eines Nachzugsgesuchs
gehindert haben sollen, noch ist ersichtlich, welche wichtigen familiären
Gründe vorliegend einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen
vermögen.
Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.14
Es kann damit offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit, seinen deshalb
erwirkten Verwarnungen sowie aufgrund seiner Überschuldungssituation
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Ebenso kann
offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden sich bei einer Bewilligung des Familiennachzugs überhaupt selbst finanzieren könnten oder ein Nachzug
auch aus diesem Grund (vgl. Art. 44 lit. c AuG)
verweigert werden müsste.
3.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 VZAE werden
Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese
Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26).
Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die
Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig
sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre
Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne
diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar
2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011,
E. 3.3.2). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der
Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung
vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VGr,
8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2).
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auch
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …