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Geschäftsnummer: VB.2015.00648  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Verhältnismässigkeit. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h ist grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Besonderen Umständen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, ist jedoch Rechnung zu tragen. Die Behauptung, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, kann keine solchen Umstände begründen. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Tatumstände keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seinem Geschwindigkeitsexzess für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden (E. 4.1-3). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
BESONDERE UMSTÄNDE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEMATISIERUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG
Art. 90 Abs. 2 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00648

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

II.  

Dagegen liess A am 6. Juli 2015 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. September 2015 abwies.

III.  

Am 20. Oktober 2015 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge ("inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer") sei der Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die Vorinstanz sei trotz diesbezüglicher Vorbringen seinerseits auf die Frage des Vorliegens einer erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht weiter eingegangen. Da der Gehörsanspruch formeller Natur ist, ist diese Rüge vorweg zu behandeln (BGE 131 I 91 E. 3.1).

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der bzw. die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 E. 2.2, 134 I 83 E. 4.1 [je mit Hinweisen]; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz erwog, dass und weshalb die zur Beurteilung stehende Tat als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren sei, wobei sie sich auch mit den – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, unbehelflichen –Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der (konkreten) Gefährdungssituation näher befasste. Es ist mithin ohne Weiteres erkennbar, dass und weshalb die Vorinstanz davon ausging, im Tatzeitpunkt habe eine hohe abstrakte Gefährdungssituation bestanden. Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer überquerte am 31. März 2012, 6.04 Uhr, am Steuer eines Personenwagens der Marke C, Kfz.-Nr. 01, in der Stadt Zürich die Verzweigung Bürkli­platz/Talstrasse in Fahrtrichtung Bellevue. Dabei überschritt er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 30 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge. Das Bezirksgericht G erkannte daraufhin mit Urteil und Verfügung vom 23. November 2013 auf eine vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung; die hiergegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 zurück.

3.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die Ausgangsverfügung, wobei sie im Wesentlichen erwog, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h stelle ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dar. Nach einer solchen sowie unter Berücksichtigung des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei diesem der Führerausweis für sechs Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führeraus­weisentzugs. Dabei wird die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, trotz des vom Bundesgericht entwickelten Schematismus, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle, seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Aufgrund der Akten sowie seiner völlig unbestritten gebliebenen Vorbringen sei vorliegend davon auszugehen, dass zum Begehungszeitpunkt am Begehungsort keine Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, weshalb weder eine konkrete noch eine erhöht abstrakte Gefahr für irgendwelche Verkehrsteilnehmer bestanden haben könne und mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auch kein Führerausweisentzug erfolgen dürfe.

4.  

4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen),

4.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2).

4.3 Vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h – wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, das heisst unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3) und lassen die aus der Geschwindigkeitsüberschreitung resultierende Gefährdung – anders als etwa in dem vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angerufenen Bundesgerichtsentscheid 6A.64/2006 vom 20. März 2007 betreffend die (nicht schematisierte) Beurteilung eines Verstosses gegen das Rückwärtsfahrverbot auf Autobahnen – nicht weniger gravierend erscheinen. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, von vornherein unbehelflich und läuft insbesondere auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ins Leere. Dass in subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vorgelegen wäre, wird vom Beschwerdeführer demgegenüber gar nicht erst behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor.

Selbst unter der Annahme einer übersichtlichen Verkehrslage sowie guter Sicht- und Strassenverhältnisse im Begehungszeitpunkt musste der Beschwerdeführer denn auch durchaus mit der Möglichkeit rechnen, dass sich auf der von ihm passierten Verzweigung Bürkli­platz/Talstrasse, für ihn – insbesondere in Anbetracht der Geschwindigkeit, mit welcher die massgebliche Stelle befuhr – nicht einsehbar, Fussgänger oder Fahrzeuge anschickten, auf die Verzweigung zu gelangen. Diesbezüglich sei mit der Vorinstanz hervorgehoben, dass die Verzweigung Bürkliplatz/Talstrasse gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sie mehrere Spuren, teilweise nicht richtungsgetrennten Gegen- sowie Tramverkehr und mehrere Einmündungen aufweist, mit diversen Fussgängerstreifen versehen ist und beidseits von Trottoirs bzw. von einer Tramhaltestelle gesäumt wird. Letztere wird zudem von sieben Linien der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) bedient, welche den Fahrgastbetrieb – abgesehen von der Buslinie 165 – auch samstags jeweils bereits vor 6.00 Uhr aufnehmen (vgl. Fahrpläne VBZ abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/vbz). Der Beschwerdeführer konnte folglich keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seiner Verkehrsverletzung für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Dies umso weniger, als bei der zum Tatzeitpunkt herrschenden Dunkelheit allfällige Passanten ohnehin nur erschwert zu erkennen waren.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt.

4.4 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). War der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Damit beträgt die Dauer des Ausweisentzugs mindestens sechs Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Demnach erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2015 als rechtmässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …